Finanzierung einer Bürgersolaranlage

Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.

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Beitragvon c5006714 » 08.08.2009, 17:37

Hallo,

das Ganze geht jetzt immer weiter in die Breite, aber trotzdem möchte ich meine Frage ergänzen. Im Prinzip ging es bei der Wahl der GbR mit Einlagen als EK darum, die Haftungsfrage durch Kreditausfälle des Einzelnen zu begrenzen. Die Punkte, die aktuell dagegen sprechen (Umweltbank finanziert keine Teilanlagen) habe ich oben genannt.

Wie sieht es mit folgenden Model aus ?
Die Anlage wir in 3 Anlagenteile aufgeteilt, die von jeweils 3 Personen betrieben werden. Das würde die Investitionssumme reduzieren und es könntenn sich die zusammentun, die genügen EK haben und Andere mit FK-Finanzierung könnten ein Anlagenteil übernehmen. Dieser Anlagenteil könnte dann von der Umweltbank auf belegt werden.

Es gäbe natürlich 3 Einspeiseverträge (Annahme ist die, dass Eon hier mitzieht). Gibt es eigentlich Vorgaben, dass der EVU einen zingen kann nur einen Eispeisevertrag abzuschliessen ?

Da die Anlagen (3) jetzt von unterschiedlichen Personen betrieben werden, würden diese jetzt doch eine höhere Einspeisevergütung bekommen. Ist das so haltbar, weil die ANlagen auf dem gleichen Dach stehen ?

Grüsse Erik
c5006714
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Beitragvon dpwerner » 09.08.2009, 13:28

MBIKER_SURFER hat geschrieben:Hallo bergmaus8,

ganz ruhig bleiben. Deine Aussage ist definitiv falsch. Sonst könnte man ja nie!! eine GbR gründen. Ein privater Kredit ist immer privat. Egal für was ihn die betreffende Person aufnimmt. Also auch wenn zur Finanzierung des GbR Anteils. 8)

Nur wenn die GbR!!!!! einen Kredit aufnimmt, gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung! Das ist ja logisch und so gewollt.

Punkt. Basta.

LG
Martin


Hallo Martin,
ich kann nicht erkennen, wie Deine Meinung von der von bergmaus8 abweicht:
* Für Aktivitäten der Solar GbR (Schäden durch Betrieb der PVA, Kredite der GbR) haftet jeder gesamtschuldnerisch.
* Für private Aktivitäten (privater Kredit zur Finanzierung des GbR Anteil) jeder für sich.

Bergmaus8 schrieb nur davon daß man im ersten Fall die gesamtschuldnerische Haftung nicht ausschließen kann.

Gruß
Jürgen
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Beitragvon dpwerner » 09.08.2009, 13:32

c5006714 hat geschrieben:
Da die Anlagen (3) jetzt von unterschiedlichen Personen betrieben werden, würden diese jetzt doch eine höhere Einspeisevergütung bekommen. Ist das so haltbar, weil die ANlagen auf dem gleichen Dach stehen ?



Meines Wissens hängt die Höhe der Vergütung an der Gesamtleistung auf diesem Grundstück (Flurstück?).
Sonst könnte ja jeder Betreiber einer 'großen' Anlage Dummy-Teilanlagen definieren und höhere Vergütungen erhalten.

Aber: Ich bin PV-Laie
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Beitragvon Bergmaus8 » 09.08.2009, 18:58

MBIKER_SURFER hat geschrieben:Hallo bergmaus8,

ganz ruhig bleiben. Deine Aussage ist definitiv falsch. Sonst könnte man ja nie!! eine GbR gründen. Ein privater Kredit ist immer privat. Egal für was ihn die betreffende Person aufnimmt. Also auch wenn zur Finanzierung des GbR Anteils. 8)

Nur wenn die GbR!!!!! einen Kredit aufnimmt, gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung! Das ist ja logisch und so gewollt.

Punkt. Basta.

LG
Martin


Hallo Martin,
ich bin in meiner Aussage ganz ruhig. :D
"Punkt. Basta." klingt bei Dir aber nicht mehr so ruhig. 8) Informiere Dich aber im Internet in Deinem eigenen Interesse als GbR-Geschäftsführer noch etwas ausführlicher mit dieser Thematik. Eine Solar-GbR besteht in der Regel für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren. Der Zeitraum der Gründung ist i.d.R. im ersten Vierteljahr abgeschlossen. Dann ist die GbR für den Betrieb zuständig und auch hier müssen einige rechtliche Dinge beachtet werden.

Du sprichst von der Gründung einer GbR. Die Ausgangsfrage von Erik - auf die ich geantwortet habe war aber, ob die Insolvenz eines Gesellschafters (während des Betriebs der GbR - hier ist die Gründung schon lange abgeschlossen) sich auf die GbR auswirkt. Und hier ist die gesamtschuldnerische Haftung der GbR, d.h. aller Gesellschafter vertraglich nicht auszuschließen. Der Versuch dies durch die GbRmbH zu machen wurde 1999 gerichtlich untersagt (vgl. meine oben zitierte Wikipedia-Quelle).
Gelöst wir das Insolvenzthema normalerweise dadurch, dass in Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufgenommen wird, dass im Insolvenzfall der Gesellschafter mit einstimmem Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird und seine Anteil(e) von anderen Gesellschaftern übernommen wird. Der Wert des Anteils wird hierbei realistisch ermittelt. Wie gesagt, keine Rechtsberatung, da ich kein Jurist bin.
Bezüglich Deiner Aussage bezüglich der Gründung, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Gesellschafter bereits bei Gründung insolvent geht. Natürlich muss das Gründungskapital nicht zwingend durch die GbR per Kredit aufgenommen werden - bei großen GbR (gemeint ist hier die Anzahl der Gesellschafter) ist dies aber vorteilhaft. Sofern die Gesellschafter das gesamte Kapital in die GbR einbringen (egal ob mit Eigenkapital oder mit Privatkreditaufnahme) ist dies natürlich auch kein Thema, ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung der GbR rein gar nichts.
Gruß
Bergmaus8
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Re:

Beitragvon Photonensammler13 » 19.01.2011, 20:35

c5006714 hat geschrieben:
Da die Anlagen (3) jetzt von unterschiedlichen Personen betrieben werden, würden diese jetzt doch eine höhere Einspeisevergütung bekommen. Ist das so haltbar, weil die ANlagen auf dem gleichen Dach stehen ?

Grüsse Erik


Hallo Erik,

sieh Dir dazu mal den § 19 des EEG an, dann hast Du die Antwort auf Deine Frage:

""§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

Absatz 1
§ 19 (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,

3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. ""

PV-Laie "dpwerner" hatte mit seiner Antwort schon recht.
Sonnige Grüße
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