MBIKER_SURFER hat geschrieben:Hallo bergmaus8,
ganz ruhig bleiben. Deine Aussage ist definitiv falsch. Sonst könnte man ja nie!! eine GbR gründen. Ein privater Kredit ist immer privat. Egal für was ihn die betreffende Person aufnimmt. Also auch wenn zur Finanzierung des GbR Anteils.
Nur wenn die GbR!!!!! einen Kredit aufnimmt, gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung! Das ist ja logisch und so gewollt.
Punkt. Basta.
LG
Martin
Hallo Martin,
ich bin in meiner Aussage ganz ruhig.
"Punkt. Basta." klingt bei Dir aber nicht mehr so ruhig.

Informiere Dich aber im Internet in Deinem eigenen Interesse als GbR-Geschäftsführer noch etwas ausführlicher mit dieser Thematik. Eine Solar-GbR besteht in der Regel für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren. Der Zeitraum der Gründung ist i.d.R. im ersten Vierteljahr abgeschlossen. Dann ist die GbR für den Betrieb zuständig und auch hier müssen einige rechtliche Dinge beachtet werden.
Du sprichst von der Gründung einer GbR. Die Ausgangsfrage von Erik - auf die ich geantwortet habe war aber, ob die Insolvenz eines Gesellschafters (während des Betriebs der GbR - hier ist die Gründung schon lange abgeschlossen) sich auf die GbR auswirkt. Und hier ist die gesamtschuldnerische Haftung der GbR, d.h. aller Gesellschafter vertraglich nicht auszuschließen. Der Versuch dies durch die GbRmbH zu machen wurde 1999 gerichtlich untersagt (vgl. meine oben zitierte Wikipedia-Quelle).
Gelöst wir das Insolvenzthema normalerweise dadurch, dass in Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufgenommen wird, dass im Insolvenzfall der Gesellschafter mit einstimmem Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird und seine Anteil(e) von anderen Gesellschaftern übernommen wird. Der Wert des Anteils wird hierbei realistisch ermittelt. Wie gesagt, keine Rechtsberatung, da ich kein Jurist bin.
Bezüglich Deiner Aussage bezüglich der Gründung, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Gesellschafter bereits bei Gründung insolvent geht. Natürlich muss das Gründungskapital nicht zwingend durch die GbR per Kredit aufgenommen werden - bei großen GbR (gemeint ist hier die Anzahl der Gesellschafter) ist dies aber vorteilhaft. Sofern die Gesellschafter das gesamte Kapital in die GbR einbringen (egal ob mit Eigenkapital oder mit Privatkreditaufnahme) ist dies natürlich auch kein Thema, ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung der GbR rein gar nichts.
Gruß
Bergmaus8