Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.

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Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon Burg Theater » 14.09.2012, 21:38

Hallo!

Wir betreiben als gemeinnütziger Verein ein Kulturhaus. Dieses erfährt große Öffentlichkeit und ist in der Region grad in aller Munde. Im Zuge von Baumaßnahmen sind Firmen (darunter Stadtwerke) auf uns zugekommen. Sie möchten eine Energiegenossenschaft gründen, bei der Bürger Genossen werden können. Und sie möchten unbedingt unser Dach haben.

Das ist nicht verwunderlich, da wir genau ihre Zielklientel ansprechen. Wir würden also die ganze Zeit schön Werbung für ihre Genossenschaft machen.

Bisher wären wir nur Verpächter (Anlagengröße 25 kWh peak) mit einer kleinen Pacht. Wir möchten uns aber die "kostenlose" Werbung für die Genossenschaft bezahlen lassen: Aufgrund des tendentiell steigenden Strompreises durch einen günstigen dauerhaften Strompreis.

Nach EEG 2012 (April) wäre dies keine Direktvermarktung, sondern fiele aufgrund der räumlichen Nähe auf Eigenverbrauch durch Dritte.

Welche Möglichkeiten gibt es hier?
Wie könnte sich ein Strompreis zusammensetzen?
Ist es sinnvoller doch Teil der Genossenschaft zu werden? Zusätzlich zur Pacht Anteile erwerben? Oder die Fläche einbringen?

Über Erfahrungen, Ratschläge etc. wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße - Burg Theater
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon aengelmann » 15.09.2012, 00:36

Nach den Einlassungen diverser fachlich gut informierter Anwälte zu diesem Thema handelt es sich in dem Moment, in dem der Anlagenbetreiber (Genossenschaft) nicht identisch ist mit dem Verbraucher (Kulturhaus) um Direktvermartung, weil es sich um Stromvermarktung an "Dritte" handelt - der Strom geht dabei zwar nicht durchs Netz, das ist aber dennoch nicht identisch mit "Eigen"-Verbrauch! Räumliche Nähe hin oder her. Also, Achtung, die Genossenschaft kann euch natürlich den Strom verkaufen, möglichst zu günstigeren Preisen als die, die ihr momentan bezahlt, aber sie MUSS euch darauf auch noch eine um 2 Cent reduzierte EEG-Abgabe von z.Zt, 1,6 Cent oben drauf schlagen und abführen, und die kann demnächst auch noch steigen. Aber das tut euer Strompreis vom EVU auch, insofern bleibt alles beim alten, aber drauf achten solltet ihr schon. Rechtlich richtig interessant dürfte es werden, wenn ihr mit einer "Wesentlichen Beteiligungshöhe" in der Genossenschaft doch wieder so etwas wie der "Eigenbetreiber" wärt, dann wäre der EEG-Abschlag hinfällig, aber das lassen wir dann lieber die Juristen ausfechten.....
Vorschlag zum Strompreis: derzeitige EEG-Abgabe zugrunde legen, (wie gesagt, darauf mit EEG-Aufschlag von z.Zt. 1,6 Cent rechnen) aber diesen von der Genossenschaft über die volle Laufzeit festzurren. Pachthöhe bei ca 5% des Jahresertrages festlegen, die Genossenschaft soll ja auch noch leben.
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon mbrod » 15.09.2012, 13:05

Vor diesem juristischen Problem stehen Solarvereine auch. Da die EEG-Umlage demnächst womöglich auf 5 ct/kWh und mehr ansteigen könnte, ist es eine wichtige Frage, ob diese vom Letztverbraucher gezahlt werden muss oder nicht. Im Anhang habe ich mal versucht die Zusammenhänge des § 37 EEG darzustellen, so wie ich sie verstehe. Also ohne Gewähr. Ich bin Ingenieur und kein Jurist.

Aber vielleicht gibt es ja schon Erfahrung mit entsprechenden Verträgen von Jemandem hier im Forum.
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon aengelmann » 15.09.2012, 18:14

Hier die Stellungnahme eines befreundeten Juristen

Hallo,XXXXXXXXXX

sorry, dass es ein wenig länger gedauert hat. Wir hatten nun endlich Zeit, uns mit Deiner Anfrage zu befassen:

Die Darstellung des neuen Marktintegrationsmodells gemäß EEG 2012 ist zutreffend, was die Vermarktungsmöglichkeiten der nicht gesetzlich vergüteten 10% anbelangt. Was die Eigenverbrauchsregelung anbelangt, so ist damit tatsächlich nur der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers selbst gemeint. Bereits der Gebäudeeigentümer und Verpächter ist als Dritter anzusehen. Gleiches gilt für etwaige Mieter im Haus. Dritter ist immer insoweit immer derjenige, der gemäß § 3 NAV über ein eigenes Anschlussnutzungsverhältnis verfügt, was praktisch jeder mit einem eigenen Stromliefervertrag ist.

Sobald also der in der PV-Dachanlage erzeugte Strom bei einem Pacht-Modell lokal verbraucht werden soll, handelt es sich um eine Stromlieferung. Diese unterliegt gemäß § 37 Abs. 2 EEG der EEG-Umlagepflicht. Der Lieferant ist in diesem Moment also Versorger und muss für den gelieferten Strom EEG-Umlage vereinnahmen und an den Netzbetreiber abführen, derzeit 3,592 ct/kWh. Allerdings sieht § 39 Abs. 3 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung eine Verringerungsmöglichkeit vor:

(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,
a) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden;
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden ist und
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden können, verringert sich die EEG-Umlagepflicht auf sodann 1,592 ct/kWh, wie bereits in Deinem Sachverhalt dargestellt.

Was die Gründung einer Anlagenbetreibergesellschaft anbelangt, in der der jeweilige Gebäudeeigentümer Mitgesellschafter ist, so gibt es dazu keine relevanten Entscheidungen. Wir müssten da ausführlich prüfen, welches Modell gangbar wäre. Sicherlich müsste der Gebäudeeigentümer dem Papier nach als Anlagenbetreiber angesehen werden, also zumindest Mehrheitsgesellschafter sein. Die Betriebsführung der Anlage kann dann ausgegliedert werden. Ein juristische gangbares Modell zu finden, dass mit überschaubarem Aufwand umsetzbar ist, ist sicherlich möglich.

Weiterhin besteht bei einer lokalen Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung die Möglichkeit einer Befreiung von der Stromsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG. Diese beträgt derzeit EUR 20,50/MWh.

Allerdings stellt sich noch ein regulatorisches Problem, was erhebliche Auswirkung auf die kaufmännische Seite haben könnte: Wenn ich durch die Dachanlage Dritte vor Ort versorge, muss dies mess- und bilanzierungstechnisch sauber abgewickelt werden. Jeder Letztverbraucher, der versorgt werden soll, benötigt einen zusätzlichen Zähler, damit die Zuordnung der gelieferten Mengen genau abgerechnet und entsprechenden Bilanzkreisen zugeordnet werden kann. Denn in aller Regel werden diese Letztverbraucher bereits von einem anderen EVU versorgt. Dies ist mitunter aufwändig und wirtschaftlich wenig attraktiv, solange es sich um kleine Dachanlagen handelt. Denn der Gebäudeeigentümer oder Mieter wird regelmäßig nicht gewillt sein, durch die lokale Belieferung mit Dachstrom Zusatzkosten zu tragen.
Die Abwicklung lohnt sich möglicherweise nur dann, wenn durch den erzielbaren Strompreis, die verringerte EEG-Umlage, die vermiedenen Netzentgelte und die befreite Stromsteuer die Zusatzkosten der lokalen Versorgung abgedeckt werden und zudem ein Deckungsbeitrag verbleibt.

Dies sollte die Fragen beantworten.
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon lokalagendianer » 27.09.2012, 19:31

Wir werden es jetzt als Versorgungsgemeinschaft versuchen, bei dem der versorgte Genosse (=Dachgeber) ein Nutzungsentgeld für die Nutzung der Gemeinschaftsanlage (Versorgungsgemeinschaft = Genossenschaft + Genosse Dachgeber) an die Genossenschaft bezahlt. Mal sehen, ob wir dann nicht als EVU auftreten müssen und dementsprechend um die Umlage herumkommen.

Anmerkung: Mehrheitsbeteiligung des Verpächters an einer PV-Anlage macht keinen Sinn, weil er dann die Anlage doch gleich selbst betreiben kann!
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon Burg Theater » 27.09.2012, 19:46

Habt vielen Dank.

Ich nehm die Informationen jetzt mal mit. Die Pächter unterbreiten uns jetzt einen Stromliefervertrag. Ich bin sehr gespannt, wie der aussehen soll.
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Re: Eigenverbrauch durch Verpächter bei Genossenschaft

Beitragvon prestigex » 20.05.2013, 21:24

aengelmann hat geschrieben:Hier die Stellungnahme eines befreundeten Juristen

Hallo,XXXXXXXXXX

sorry, dass es ein wenig länger gedauert hat. Wir hatten nun endlich Zeit, uns mit Deiner Anfrage zu befassen:

Die Darstellung des neuen Marktintegrationsmodells gemäß EEG 2012 ist zutreffend, was die Vermarktungsmöglichkeiten der nicht gesetzlich vergüteten 10% anbelangt. Was die Eigenverbrauchsregelung anbelangt, so ist damit tatsächlich nur der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers selbst gemeint. Bereits der Gebäudeeigentümer und Verpächter ist als Dritter anzusehen. Gleiches gilt für etwaige Mieter im Haus. Dritter ist immer insoweit immer derjenige, der gemäß § 3 NAV über ein eigenes Anschlussnutzungsverhältnis verfügt, was praktisch jeder mit einem eigenen Stromliefervertrag ist.

Sobald also der in der PV-Dachanlage erzeugte Strom bei einem Pacht-Modell lokal verbraucht werden soll, handelt es sich um eine Stromlieferung. Diese unterliegt gemäß § 37 Abs. 2 EEG der EEG-Umlagepflicht. Der Lieferant ist in diesem Moment also Versorger und muss für den gelieferten Strom EEG-Umlage vereinnahmen und an den Netzbetreiber abführen, derzeit 3,592 ct/kWh. Allerdings sieht § 39 Abs. 3 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung eine Verringerungsmöglichkeit vor:

(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,
a) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden;
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden ist und
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden können, verringert sich die EEG-Umlagepflicht auf sodann 1,592 ct/kWh, wie bereits in Deinem Sachverhalt dargestellt.

Was die Gründung einer Anlagenbetreibergesellschaft anbelangt, in der der jeweilige Gebäudeeigentümer Mitgesellschafter ist, so gibt es dazu keine relevanten Entscheidungen. Wir müssten da ausführlich prüfen, welches Modell gangbar wäre. Sicherlich müsste der Gebäudeeigentümer dem Papier nach als Anlagenbetreiber angesehen werden, also zumindest Mehrheitsgesellschafter sein. Die Betriebsführung der Anlage kann dann ausgegliedert werden. Ein juristische gangbares Modell zu finden, dass mit überschaubarem Aufwand umsetzbar ist, ist sicherlich möglich.

Weiterhin besteht bei einer lokalen Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung die Möglichkeit einer Befreiung von der Stromsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG. Diese beträgt derzeit EUR 20,50/MWh.

Allerdings stellt sich noch ein regulatorisches Problem, was erhebliche Auswirkung auf die kaufmännische Seite haben könnte: Wenn ich durch die Dachanlage Dritte vor Ort versorge, muss dies mess- und bilanzierungstechnisch sauber abgewickelt werden. Jeder Letztverbraucher, der versorgt werden soll, benötigt einen zusätzlichen Zähler, damit die Zuordnung der gelieferten Mengen genau abgerechnet und entsprechenden Bilanzkreisen zugeordnet werden kann. Denn in aller Regel werden diese Letztverbraucher bereits von einem anderen EVU versorgt. Dies ist mitunter aufwändig und wirtschaftlich wenig attraktiv, solange es sich um kleine Dachanlagen handelt. Denn der Gebäudeeigentümer oder Mieter wird regelmäßig nicht gewillt sein, durch die lokale Belieferung mit Dachstrom Zusatzkosten zu tragen.
Die Abwicklung lohnt sich möglicherweise nur dann, wenn durch den erzielbaren Strompreis, die verringerte EEG-Umlage, die vermiedenen Netzentgelte und die befreite Stromsteuer die Zusatzkosten der lokalen Versorgung abgedeckt werden und zudem ein Deckungsbeitrag verbleibt.

Dies sollte die Fragen beantworten.


Hallo Aengelmann,
vielen Dank für die Interessante Nachricht.
Das heißt kurzum das bei einem Bürgerprojekt (GmbH & Co. KG) auf Kommunalen oder Industriellen Dächern der Strom nicht durch Dritte (Gebäudebesitzer) verbraucht werden kann.
Ist das noch der letzte Stand?

Grüße
prestigex
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