Auf wenn muss die Rechnung laufen

Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.

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Auf wenn muss die Rechnung laufen

Beitragvon Joy006 » 22.03.2010, 19:48

Hallo zusammen,

ich bekomme in der nächsten Woche noch meine Photovoltaikanlage montiert (hoffentlich).
Dann wird bestimmt bald die Rechnung kommen.
Geplant ist bei der Gemeinde kein Gewerbe anzumelden. Gegenüber dem Finanzamt aber als Unternehmer aufzutreten.
Steuerlich werden meine Frau und Ich zur Zeit gemeinsam veranlagt.
Ich bin Vollzeit beschäftigt sie auf 400 € Basis.
Meine Frage ist nun auf wenn die Rechnung der PV-Anlage laufen muss. Auf mich, meine Frau oder beide oder ist
dass dem Finanzamt egal ?
Haben eine Zugewinngemeinschaft und die Anlage wird NICHT finanziert.

Gruß und Danke für die Antworten
Joy006
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Re: Auf wenn muss die Rechnung laufen

Beitragvon dermundl » 30.03.2010, 11:36

Hallo,
wie kannst Du das machen ohne Gewerbeschein (Nebenerwerb) beim Finanzamt als Unternehmer auftreten, das geht dich gar nicht.
Ablauf ist folgends meines Wissens, Gemeinde oder Stadtverwaltung Gewerbeschein (Nebenerwerb) beantragen, eine Woche später bekommst Du dann vom Finanzamt eine neue Steuernummer, an den Zahlen der Steuernummer kann das Finanzamt sofort erkennnen das hier ein Gewerbe vorliegt.
Ansonsten wird es meines Ermessens nicht mit dem Vorsteuerabzug.
Aber lasse mich gerne belehren.
Schöne Grüße.
Alfons

P.s. habe heute bei der Gemeinde meinen Gewerbeschein (Nebenerwerb) beantragt aber noch nicht unterschrieben, deshalb würde ich mich freuen eine andere Meinung zu hören, dann aber natürlich möglichst schnell
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Re: Auf wenn muss die Rechnung laufen

Beitragvon Joy006 » 30.03.2010, 19:12

Hallo Alfons,

Hier ein Auszug aus den Steuertipps Spezial Nr15.
Pohotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerk

"d) Müssen Sie ein Gewerbe anmelden?
Die Frage, ob eine Tätigkeit als Gewerbe angemeldet werden muss, ist in der Gewerbeordnung geregelt. Bezüglich des Betriebs einer Photovoltaikanlage sind die Regelungen leider nicht ganz eindeutig. Keine Rolle spielt jedenfalls, dass steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Anders ausgedrückt: Wer kein Gewerbe anmeldet, kann sich trotzdem Vorsteuer erstatten lassen und erzielt gewerbliche Einkünfte. Zur Besteuerung ausführl ich -> Seite 21 ff. "

Bei unserer Gemeinde ist eine Anmeldung nicht nötig.
Du kannst das Spezial für 13,90€ Downloaden.

Gruß
Joy006

dermundl hat geschrieben:Hallo,
wie kannst Du das machen ohne Gewerbeschein (Nebenerwerb) beim Finanzamt als Unternehmer auftreten, das geht dich gar nicht.
Ablauf ist folgends meines Wissens, Gemeinde oder Stadtverwaltung Gewerbeschein (Nebenerwerb) beantragen, eine Woche später bekommst Du dann vom Finanzamt eine neue Steuernummer, an den Zahlen der Steuernummer kann das Finanzamt sofort erkennnen das hier ein Gewerbe vorliegt.
Ansonsten wird es meines Ermessens nicht mit dem Vorsteuerabzug.
Aber lasse mich gerne belehren.
Schöne Grüße.
Alfons

P.s. habe heute bei der Gemeinde meinen Gewerbeschein (Nebenerwerb) beantragt aber noch nicht unterschrieben, deshalb würde ich mich freuen eine andere Meinung zu hören, dann aber natürlich möglichst schnell
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Re: Auf wenn muss die Rechnung laufen

Beitragvon Wolfgang Neumann » 30.03.2010, 19:16

Hallo Joy006,

nun das kommt darauf an ob es bei deiner Frau Einschränkungen im Einkommen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Ein Punkt ist hier immer wieder wenn der Partner nicht berufstätig ist und beim Erwerbstätigen kostenfrei mitversichert ist. Da könnte es Probleme mit der Krankenkasse geben. Ein anderes Thema ist z.B. eine Frührente. Hier darf der max. Betrag von weiteren Einkünften aus Gewerbe nicht die 400,- € Grenze / pro Monat übersteigen, sonst wird die Ertrag durch die PV Anteilig mit der Rente verrechnet und zwar dauerhaft. Da kann dir aber Kollektor ein paar Details nennen. Ansonsten spielt es bei einer Zusammenveranlagung für das Finanzamt nicht so die große Rolle. Bei einer Unternehmergemenschaft werden die Einkünfte dann auch entsprechend aufgteilt. Also mal Prüfen ob deien Frau daurch Nachteile wegen der 400,- € Grenze hat, die sie ja schon verdient. Aber vielleicht schreiben dir unsere Steuerexperten noch was dazu.

Wichtig ist, dass die Anmeldung des Gewerbes beim Finanazmat identisch mit dem Eintrag der Rechnung ist. Also bei einer Anmeldung GBR muss die Rechnung dann auch auf die GBR laufen, wobei es hier von FA zu FA auch unterschiedliche Auswertungen kommt und auch mal Rechnungen nur auf einen Partner anerkannt werden.

Der Gewerbeschein bei der Gemeinde hat mit dem Finanzamt nichts zu tun und beeinflusst auch nicht den Vorsteuerabzug. Mittlerweile verzichten viele Gemeinden je nach Anlagengröße auf eine Gewerbeanmeldung, da hier bei den meisten Anlagen die Gewerbesteuerpflicht (Die Grenze liegt glaube ich bei 24.000,- €/Jahr) nicht erreicht wird. Trotzdem sollte man sich vorher erkundigen, da es hier auch regionale Unterschiede gibt. Im Forum wurde schon zahlreiche Varianten aufgeführt, so kommt es vor, dass das FA ein Gewerbeschein verlangt sich die Gemeinde aber weigert einen auszustellen.
Manche Gemeinden bestehen auf den Gewerbeschein, da es in regionlaen Verordnungen dann noch Zusatzkosten wie Gerwerbemüll usw. gibt, die man natürlich gerne kassieren will.
Mittlerweile sollten diese Punkte aber allen Gewerbeämtern bekannt sein.

Ein Gewerbeschein muss aber nicht unbedingt was schlechtes sein. Man wird zwar Zwangsmitglied bei der IHK, wenn man aber unter 5.400,- € Gewinn/Jahr liegt, bleibt man Beitragsfrei. Dafür darf man dann im Metro oder als Unternehmer einkaufen. Dies musst du also mal lokal klären.

Viele Grüße
Wolfgang
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Re: Auf wenn muss die Rechnung laufen

Beitragvon kpr » 24.05.2010, 23:01

Zum besseren Verständnis ist es hilfreich die Ordnungsbehörde (Gewerbeanmeldung) und das Finanzamt strikt zu trennen. Das eine funktioniert ohne das andere. (Ziemlich einfach: Niemandem wird man die Steuern erlassen, nur weil er vergessen hat den Formularsatz beim Ordnungsamt abzugeben.)

Der Gewerbeanmeldung würde ich nicht die allergrößte Bedeutung zukommen lassen. Die Bearbeitungsgebühr rettet den Stadtkämmerer auch nicht wirklich; die Zwangsmitgliedschaft in der IHK ist in aller Regel beitragsfrei (beschert einem aber regelmäßig Papiermüll) womit die Abfallbehörde einen Grund gefunden hat, einem eine Gewerbemülltonne aufs Auge zu drücken (was sich in aller Regel auch wieder umbiegen lässt).

Anders das Finanzamt. Abgesehen davon, daß man sich seiner Steuerschuld natürlich nicht entziehen kann, indem man denen nichts von der PV erzählt - mögen die es nicht wirklich, wenn hinter ihrem Rücken Geld verdient wird. Ein formloser Brief ans FA ("Ich beabsichtige im xxx einen PV zu installieren und hiermit Einnahmen und Einkünfte zu erzielen") sollte ausreichen, um den Behördenapparat in Bewegung zu setzen.

Verlangen kann jeder viel - und jeder (auch beim FA) darf doch mal nen verworrenen Gedanken haben.
Es besteht Einnahmenerzielungsabsicht - und damit ist die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG begründet.
Und es besteht Einkunftserzielungsabsicht - und damit ist die Unternehmereigenschaft im Sinne des EStG begründet.
Wenn nun jemand eine Gewerbeanmeldung haben will oder einen Einspeisevertrag sehen will, dann nur, weil ihm persönlich dadurch die Arbeit erleichtert wird und man "hoch lebe der Vorgang" alles so bearbeiten kann "wie immer".
Da das FA aber kaum vortragen kann, der Stpfl beabsichtige gar nicht die Anlage ans Stromnetz anzuklemmen, sondern würde sich ein Spiegelei drauf braten wollen - kommt es nicht umhin, die Einnahmen- und Einkunftserzielungsabsicht auch ohne Gewerbeanmeldung, Einspeisevertrag etc. anzuerkennen. (Es braucht ja auch keinen ausgedruckten Wetterbericht um anzuerkennen, dass heute überwiegend die Sonne geschienen hat.)

Beim Thema Umsatzsteuer wirds dann schon wesentlich formaler.
Umsatzsteuer schuldet man aus dem Sachverhalt heraus. Dazu brauchts kein Papier und keinen Vertrag.
Kribbelig wirds beim Thema Vorsteuer: Nur der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er selbst Unternehmer ist und die empfangene Leistuung im Rahmen seines Unternehmens verwendet (und auch noch eine korrekte Rechnung vorliegt).

Lassen Ehegatten z.B. keine Gelegenheit aus um zu dokumentieren, dass sie beide gemeinsam eine Anlage gekauft haben,
dann ist der Vorsteuerabzug nur gegeben, wenn auch das Ehepaar gegenüber dem Kunden (dem EVU) als Unternehmer auftritt.
Halb daneben ist in diesem Falle voll vorbei. Während die Einkommensteuer großen Raum für Diskussionen bietet (die sog. "orientalische Phase") hört beim Vorsteuerabzug der Spass meist auf. Da gehts ziemlich nüchtern zu. Und das Finanzamt lebt - angesichts unvorstellbar hoher Steuerausfälle im Bereich der USt - frei nach dem Motto: "Nehmen ist seliger denn Geben" bzw. "Doppelt kassiert hält besser".
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