Anlagebetrieb als Nullsummenspiel möglich?

Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.

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Anlagebetrieb als Nullsummenspiel möglich?

Beitragvon sunney » 01.08.2010, 12:37

Moin zusammen,

Solange das Gerüst noch steht, wollen wir auch noch ca. 8kw (950kW/a) aufs Süddach packen, das Angebot ist in Arbeit.

Was Finanzierung und Betrieb angeht, raucht mir aber grad der Schädel:

Ich würde gern noch ein paar Jahre Kleinunternehmer bleiben, um günstiger anbieten zu können (Handwerker). Da ich auch noch viel im Haus machen muss, macht das mehr Sinn, als mehr zu arbeiten und andere Handwerker zu bezahlen. Als reiner Dienstleister bringt mir der Vorsteuerabzug eh' nix.
Von daher wär's ungut, wenn die Anlage auf mich laufen würde.

Wir könntens auch auf meine Mutter anmelden, die müsste aber jeden zusätzlichen € versteuern.

Meine Frage also: Kann ich den Anlagenbetrieb so gestalten, dass lange nix hängenbleibt = Muttern meldet an, hat aber keine zusätzlichen Einkünfte oder Kosten?

Folgende Stellschrauben hab ich noch:
-Dachmiete für den Teil auf meiner Hälfte (Das wären 1-7% vom halben Ertrag, was akzeptieren die FA da so?)
-Eigenkapitalanteil zur Finanzierung (Das Haus soll nicht als Sicherheit dienen, machen aber wohl nicht alle Finanzierer ohne EK)
-Laufzeit der Finanzierung

Der monatliche Abschlag läge also bei ca. 215€, Anlagenkosten geschätzt bei 2800,-/KWP.

Kosten: 22400,- Anlage netto + 4256,- Ust. = 26656,- Anlage brutto

Einkünfte: 2584,- netto + 490,90,- Ust. = 3074,90 Einkünfte brutto (im ersten Jahr)

So, und ab hier weiss ich nicht mehr, wie man das rechnet....und bin für alle Tipps und links dankbar.

Grüsse, sunney
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Re: Anlagebetrieb als Nullsummenspiel möglich?

Beitragvon buergersolar » 03.08.2010, 21:43

Mal ne andere Frage (da ich es auch nicht weiß): Kann man nicht zwei getrennte Unternehmen führen?

Dann könntest du als Handwerker Kleinunternehmer bleiben und als PV-Betreiber verzichtest du auf die Kleinunternehmer-Regelung und sparst dir die USt.

Alternativ gründest du mit deiner Frau (sofern vorhanden, ansonsten Mutter oder sonstige/r) eine GbR und die GbR betreibt die Anlage. Die GbR verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und du bleibst weiter Kleinunternehmer als Handwerker.
Die Gewinnverteilung kann man bei einer GbR nach freiem Belieben vornehmen, das heißt, deine Mutter müsste ggf. nicht am Gewinn beteiligt werden. Es braucht aber mind. 2 Personen, um eine GbR zu gründen.

Sonnige Grüße
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Re: Anlagebetrieb als Nullsummenspiel möglich?

Beitragvon kpr » 27.08.2010, 08:41

Kurze Ergänzung zum Vorredner:

Wenn DU ein zweites Einzelunternehmen gründest - bringt das umsatzsteuerlich gar nichts.
Umsatzsteuerlich bleibst Du 1 Unternehmer und musst die beiden Betriebe einheitlich behandeln.

Die Variante, daß ein zweites Unternehmen gegründet wird, bei dem Du nur Gesellschafter bist, macht allerdings Sinn.
Z.B. die GbR mit Deiner Mutter. Die GbR wäre eine eigenständige umsatzsteuerliche Unternehmerin.


Ertragsteuerlich blicke ich durch Dein Problem noch nicht wirklich durch.
Das Deine Mutter jeden Euro versteuern muss, ist schon klar.
Das geht aber 80 Millionen Bundesbürgern nicht anders. Die Frage ist ja, mit welchem (Grenz)steuersatz?
Wenn Du sagen wolltest, daß Deine Mutter teurer versteuert als Du, dann kommt das doch ganz gelegen:
Am Anfang stehen ja eh Verluste.. und die kann man durch Bewertungswahlrechte auch noch in die Höhe treiben.

Die Kunst wäre dann, daß Unternehmen bei Einsetzen der Gewinnphase steuerneutral (ESt und USt) auf Dich zu übertragen.
Hierzu solltest Du Dich mal an unser Forumsmitglied Sonnenstevie wenden. Die Fragestellung dürfte sein Ding sein.

Falls Du wirklich den Weg einer GbR gehst, kannst Du zwar zivilrechtlich die Gewinne beliebig verteilen (z.B. "Gewinne stehen zu 100% dem Gesellschafter A zu; Verluste sind zu 100% vom Gesellschafter B zu tragen"), steuerlich dürfte bei solche überzogenen Varianten das FA jedoch mit dem Damoklesschwert des § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungen) zuschlagen.
Über Vorabgewinne und Vergütungen für Gesellschafterleistungen lässt sich jedoch vieles machen.
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