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von level9 » 25.05.2012, 17:07
okomhard hat geschrieben:Grundsätzlich ist die IT-Beratung eine freiberufliche Tätigkeit und keine gewerbliche. Sofern das aber nur mal ein paar hundert Euro ausmacht, spielt das keine große Rolle und Du kannst das entweder über das Gewerbe verwursten oder aber ohne weitere Anmeldung als freiberufliche Tätigkeit in der Steuererklärung deklarieren,
Das ist mir neu. Auf was ist denn als Freiberufler zu achten? okomhard hat geschrieben: Aus der Umsatzsteuerpflicht kommst Du für diese Tätigkeit leider nicht raus, da Du die PV vermutlich ja als Einzelunternehmer machst.
Gruß,
Das hab ich jetzt nicht verstanden. Ich kann doch Umsatzsteuer ausweisen und muß die dann abführen. Der Kunde (sofern berechtigt) kann die dann als Vorsteuer absetzen. Oder darf ich die Steuer dann nicht ausweisen?
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von okomhard » 25.05.2012, 21:56
Einen freien Beruf auszuüben, hat eine Reihe von Vorteilen, keine Berufsgenossenschaft, keine Gewerbeanmeldung/aufsicht/steuer und so weiter und so fort. Details bitte anderweitig in Erfahrung bringen.
Die Umsatzssteuer ist für Deine Geschäftskunden natürlich kein Problem. Für Deine privaten aber schon, denn da bist Du einfach 19% teurer als ein Freiberufler, der nicht der UST unterliegt.
Gruß
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von Bento » 25.05.2012, 22:51
okomhard hat geschrieben:.....denn da bist Du einfach 19% teurer als ein Freiberufler, der nicht der UST unterliegt.
Wieso unterliegt ein Freiberufler nicht der USt.? Hast du schon mal einen Achitekten gesehen, der keine USt. berechnet?
Viele Grüße Bento
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von Taiwan » 26.05.2012, 10:16
Nur mal zum Klarstellen. Als Freiberufler ein Unternehmen gründen dürfen nur bestimmte Berufsgruppen. Das kann nicht jeder. Dieses Unternehmen muß dann nur beim Finanzamt gemeldet werden. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig, Das Finanzamt entscheidet auch, ob man die freiberufliche Tätigkeit zugelassen wird. Freiberufler dürfen in der Regel keinen Handel treiben und auch keine praktischen Tätigkeiten ausführen, z.B. Installation eine PV Anlage. Freiberufler sind im weitesten Sinn nur mit ihrem Kopf tätig. Das mit der UST oder MWST stimmt auch nicht. Als Freiberufler kann man auch die Kleinunternehmenregel wählen, d.h. dann muß man auf seinen Rechnungen die MWST nicht ausweisen und ist aber auch nicht berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen. Nimmt man diese Regelung nicht in Anspruch (über 17.500€ darf man das gar nicht) muß man die WST ausweisen und ist dann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Ansonsten stimmt das, dass Freiberufler gewisse Vorteile haben wie keine Gerwerbesteuer, Berufsgenossenschaft, Handwerkskammer, Sozialversicherung, usw., usw. Aber nochmal, für eine freiberufliche Tätigkeit bestehen enge Grenzen. Es gibt daür einen definierten Tätigkeitenkatalog. In der Regel sind freiberuflich tätig: Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieurbüros, usw... Gruß Taiwaqn
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von okomhard » 26.05.2012, 13:52
Bento hat geschrieben:okomhard hat geschrieben:.....denn da bist Du einfach 19% teurer als ein Freiberufler, der nicht der UST unterliegt.
Wieso unterliegt ein Freiberufler nicht der USt.? Hast du schon mal einen Achitekten gesehen, der keine USt. berechnet?
Nun, die Ausgansgfrage von Level9 war, nebenher IT-Beratung für Private und Unternehmer zu machen. Das schreit eigentlich nach Kleinunternehmer, weil er bei den Privatleuten mit den BAT- Dienstleistern konkurriert. Kann er aber nicht machen wg. UST-Pflicht fürs Gewerbe. Die Aufzählung von Taiwan ist zu eng, fast alle, die persönlich eine gehobene Dienstleistung erbringen, können freiberuflich sein, die Katalogberufe sind es nur explizit, da besteht kein Zweifel. Beim Handel gibt es eben eine Beratungskommission, dann gibt es da auch keine Probleme (z.B. Rechnung für neuen Computerdirekt auf Endkunden, 10% Gebühr für den IT-Dienstleister...). Gruß
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von Taiwan » 26.05.2012, 15:44
Das mit der Kommisssion oder Provision kannst Du natürlich machen. In meiner Auzählung hatte ich ja nur geschrieben: In der Regel..... Klar gibts daneben immer Wege als Freiberufler tätig zu sein. Was aber in allen Fällen gilt, ist das das vom Finanzamt abgesegnet sein muß. Ohne Segen vom FA wird man kein Freiberufler. Oder habe ich da was verpasst? Ich bin schon seit vielen Jahren Freiberufler (anerkannt vom FA) und damals habe ich auch eine neue Steuernummer verpasst bekommen. Gruß Taiwan
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von okomhard » 26.05.2012, 19:41
Taiwan hat geschrieben: Was aber in allen Fällen gilt, ist das das vom Finanzamt abgesegnet sein muß. Ohne Segen vom FA wird man kein Freiberufler. Oder habe ich da was verpasst?
Also, die Formulierung ist mir zu obrigkeitshörig. Ich entscheide mich für eine freiberufliche Tätigkeit, und das teile ich dem FA mit. Weil ich es sonst niemandem sagen muß, hat der Gesetzgeber das FA noch damit beauftragt, zu prüfen, ob es auch eine freiberufliche Tätigkeit ist. Falls es darüber geteilte Meinungen gibt, entscheidet das Gericht. Sofern man aber nicht offensichtlich was gewerbliches macht und sich bei der Beschreibung nicht völlig dusselig anstellt, wird die Mitteilung schlicht gelocht&abgeheftet. Gruß
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von kpr » 27.06.2012, 13:39
Vergess den "freien Beruf" bzw. die "selbständige Tätigkeit".. die ja beide zu EK aus §18 EStG und somit zur Gewerbesteuerfreiheit führen würde. Ich wüsste nicht, wann man zuletzt eine ernsthafte Diskussion um das Vorliegen eines freien Berufs geführt hätte; hingegen gibt es interessante Abgrenzungsfälle zwischen "sonstiger selbständiger Tätigkeit" und "gewerblicher Tätigkeit". Hingegen ist das bei der hier vorliegenden Fragestellung überhaupt kein Thema. Wir sind eindeutig im Bereich der gewerblichen Tätigkeit nach § 15 EStG.
Einschlägig ist die .. sicherlich für den Laien sehr schwer verständliche...Vorschrift nach § 18 I EStG. Maßgeblich ist dabei die Tatsache, dass die Leistung nur durch den Unternehmer höchstpersönlich erbracht werden kann. Beim Arzt kann nur der Arzt Verordnungen unterschreiben bzw. abrechnen; beim Steuerberater darf nur der Steuerberater beraten bzw. ist "postulationsfähig"; beim Architekt ist nur der Architekt selbst "vorlageberechtigt", der Lotse kann auch nicht seine Frau vorbeischicken, wenn er mal verhindert ist. usw.. Alle genannten Berufe können sich zwar Erfüllungsgehilfen bedienen - haften aber stets so, als hätten sie höchstpersönlich den Bockmist gebaut. (Die Erklärung ist nicht rund; aber "rund" ist sie erst wenn man aufs Gesetz verweist; und dann ist es wieder unverständlich).
Sobald die Komponente "Handel" hinzukommt.. ist es per se "Ende im Gelände" mit der selbständigen Tätigkeit. Die berühmten Fälle, wo der Zahnarzt auf die bescheuerte Idee gekommen ist, fünf Zahnbürsten zu verkaufen - und er anschließend erleben durfte, das eine "gewerbliche Infektion selbständiger Einkünfte" nicht mit Antibiotika sondern nur mit Geld behandelt werden kann, sind ja nun jedem angehenden Steuerfachgehilfen bekannt.
Dem FA kann man da viel mitteilen. Am Ende erfolgt die Einordnung als Einkünfte nach § 15. Gewerbebetrieb. Es braucht auch nicht den "Segen des FA" .. sondern muss einfach nur die Voraussetzungen der genannte Norm erfüllen.
Um auf die Eingangsfrage zu kommen: - Solange Du keine schweren (!) Straftaten gewerbsmäßig verübst ("Beseitigung von Schwiegermüttern und unliebsamen Ehefrauen") kommt es dem FA drauf an, dass Du Deine Steuern zahlst. Alles andere juckt da keinen.
- Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde nunja... melde mal einfach nicht an... und warte ab ob die Türen quietschen, das Dach undicht wird oder Du irgendwann zur Erschießung vorgeladen wirst. Ab einer gewissen "regelmäßigkeit" müsste man wohl anmelden. Hab den Fall in der Bekanntschaft gehabt: Nach 10 Jahren (eher zufällig) ist die Gemeinde drauf gekommen, dass keine Gewerbeanmeldung vorliegt. "Hups.. tut mir leid. hab ich vergessen abzusenden. Werde durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich der Fehler nicht wiederholt". Et voila... gebundenes Ermessen... nicht mal das angedrohte Ticket von 25,- Euro haben sie realisiert., In den 10 Jahren wurde aber jede Menge Müllgebühr gespart. (GewSt, IHK-Beitrag wäre eh nicht angefallen.) Also bitte: Nicht ins Hemd machen. Arbeiten ist in Deutschland noch nicht verboten.
Von daher: "green light has given"
Was in solchen Angelegenheit in der Praxis öfter mal zum Verhängnis wird (hier aber auch nicht einschlägig ist): Eine im HR eingetragene Gesellschaft erweitert ihr Leistungsspektrum "mal schnell gerade eben" in neue Bereiche. Da schaut der eingesessene Marktbegleiter gerne mal im HR den Gesellschaftszweck nach.. und lässt durch seinen Anwalt dann mitteilen, dass die Gesellschaft derartige Geschäfte gar nicht ausführen darf. (Weswegen ein guter Anwalt den Gesellschaftszweck immer um ein ganzes Bündel von Öffnungsklauseln erweitert. Modell "und alle übrigen Tätigkeiten die der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar förderlich sind oder sein könnten".)
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung
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kpr
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