manunidi hat geschrieben:@Kollektor:
Zusammenfassend kann ich also sagen, das man für eine 1MW Freiflächenanlage 12,79 Kronen für 20 Jahre garantiert bekommt.
Außerdem findet jährlich einer Inflationsanpassung statt.
Kann diese auch z.B. -2 % betragen?
Kollektor ??

Bin ich gemeint ??
Ja, kann man so sehen, dürfte aber nicht passieren.
Der Text im EEG stellt das so dar ( mit eingearbeiteten späteren Änderungen):
§ 6 Höhe der Einspeisegebühren für Strom aus erneuerbaren Quellen und der grünen Boni
(1) Die Behörde legt jeweils für das darauf folgende Kalenderjahr die Einspeisegebühren für den Strom aus erneuerbaren Quellen (weiter nur „Einspeisegebühren“) getrennt nach einzelnen Arten der erneuerbaren Quellen sowie die grünen Boni derart fest, damit:
a) Bedingungen erschaffen werden für die Erfüllung des Richtziels für den Anteil der Herstellung von Strom aus erneuerbaren Quellen am Bruttostromverbrauch in der Höhe von 8% bis zum Jahr 2010 und
b) für Anlagen, welche in Betrieb genommen wurden:
1. nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Förderung mittels Einspeisegebühren ein 20jähriger Rückfluss der Investitionen erreicht wird, unter der Bedingung der Erfüllung von technischen und ökonomischen Parametern, darunter insbesondere die Kosten pro installierte Einheit der Leistung, der Wirkungsgrad der Nutzung
des primären Energieinhalts in der erneuerbaren Quelle und die Zeit der
Nutzung der Anlage, und welche in einer durchführenden Rechtsvorschrift geregelt werden,
2.
nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Förderung mittels Einspeisegebühren
die Höhe der Erträge pro Einheit des Stroms aus erneuerbaren Quellen
über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage
als Mindesthöhe erhalten bleibt, unter Berücksichtigung des Preisindexes industrieller Hersteller;
als Inbetriebnahme der Anlage wird auch die Beendigung der Rekonstruktion des technologischen Teils der bestehenden Anlage betrachtet, eine Änderung des Brennstoffs, oder die Beendigung der Modernisierung, welche den technologischen und ökologischen Standard der bestehenden Anlage erhöht,
3. vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ......(entfallen)
(2) Bei der Festlegung der Höhe der grünen Boni berücksichtigt die Behörde auch das erhöhte Maß an Risiko bei der Geltendmachung von Strom aus erneuerbaren Quellen auf dem Strommarkt.
(3) Bei der Festlegung der Einspeisegebühren und der grünen Boni geht die Behörde von den unterschiedlichen Kosten für die Anschaffung, den Anschluss und den Betrieb der einzelnen Arten von Anlagen einschließlich derer zeitlichen Entwicklung aus.
(4) Die von der Behörde festgelegten Einspeisegebühren für das darauf folgende Kalenderjahr dürfen nicht niedriger sein als 95 % des Wertes der Einspeisegebühren, welche in dem Jahr gültig waren, in dem über die neue Festlegung entschieden wird. Diese Regelung wird zum ersten Mal
für die für das Jahr 2007 festzugelegenden Einspeisegebühren angewandt.
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