Schadensersatz für Minderertrag

Was alles passiert beim Betrieb von Solaranlagen

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Beitragvon pictoros » 05.11.2007, 22:22

@ Kollektor

Sorry wenn ich mich hier nochmal zu einem der ersten Beiträge einklinke, aber:
Wenn ich es richtig verstanden habe, läuft die Anlage bereits zwei Jahre. Auf Gewährleistung - wegen Minderertrag - wurden die Module ausgetauscht. Dies bedeutet nicht, dass dies dann eine Neuanlage ist und dementsprechend gilt auch nicht der Vergütungssatz dieses Jahres, sondern weiterhin der von vor zwei Jahren.
Wenn anderes gelten würde, müsste nach jedem einzelnen Modultausch, dann auch jedes Modul einzeln vergütet werden...

Den Minderertrag kannst Du m.E. ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem Du schriftlich Deine erste Minderertragsmeldung gegenüber dem Solateur gemacht hast (+ angemessene Reaktionszeit) und nachgewiesenermaßen der Minderertrag auch tatsächlich an den Modulen lag.
Vielleicht läßt er sich auch auf eine gütliche Einigung ein. Natürlich kommt es dabei darauf an, um wieviel Minderertrag es sich tatsächlich handelt. Wenn es sich "nur" um ein paar hundert Euro handelt, würde ich von einem Rechtstreit absehen...

Gruß
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Beitragvon Boelckmoeller3 » 05.11.2007, 23:32

pictoros hat geschrieben:@ Kollektor

Dies bedeutet nicht, dass dies dann eine Neuanlage ist und dementsprechend gilt auch nicht der Vergütungssatz dieses Jahres, sondern weiterhin der von vor zwei Jahren.
Wenn anderes gelten würde, müsste nach jedem einzelnen Modultausch, dann auch jedes Modul einzeln vergütet werden...



hallo pictoros,

es ist schon richtig so wie es da geschrieben wurde . Nach EEG ist eine Anlage bei der mehr als 50% neu in Module investiert wurde auch als Neuanlage definiert.
Ob es Dir nun passt oder nicht, das EEG fragt dabei nicht nach dem Hintergrund.

Viele Grüße:

Klaus
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Beitragvon pictoros » 05.11.2007, 23:40

@Boelckmoeller

Ob es mir passt oder nicht ist irrelevant ;-)

Im EEG steht §3 Begriffbestimmungen:

(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.

Da es sich bei genannter Anlage um einen Austausch nach Gewährleistung, also um 0,- Euro Kosten für den Investor handelt, ist es keine Neuanlage! ;-)


Ich lasse mich jedoch gerne korrigieren, wenn ihr anderer Meinung seid!

Gruß
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Beitragvon Boelckmoeller3 » 05.11.2007, 23:55

pictoros hat geschrieben:@Boelckmoeller

Ob es mir passt oder nicht ist irrelevant ;-)

Im EEG steht §3 Begriffbestimmungen:

(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.

Da es sich bei genannter Anlage um einen Austausch nach Gewährleistung, also um 0,- Euro Kosten für den Investor handelt, ist es keine Neuanlage! ;-)


Ich lasse mich jedoch gerne korrigieren, wenn ihr anderer Meinung seid!

Gruß
pictoros


Da steht aber nunmal nur Kosten und nichts von Kosten für den Investor . Und wenn man was austauscht entstehen doch normalerweise wohl Kosten ?
Na gut, wenn der Hersteller dann bescheinigt dass ihm keine Kosten enstanden sind, oder nur geringe Kosten solls wegen mir ok sein
Was kann ich auch nicht einfach mal nichts schreiben und Ruhe ist ?
:D

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Beitragvon pictoros » 06.11.2007, 00:03

@Boelckmoeller3

lol

Das EEG bezieht sich in diesem Fall nur auf den Investor = Betreiber, alles andere wäre doch wohl Unsinn oder??
Denn der Solateur verrechnet mit dem Hersteller, der Hersteller kalkuliert es als Verlust, setzt es von der Steuer ab usw. usf.

Also Boelckmoeller3 wirklich... :roll: :lol:


Gruß
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Beitragvon Boelckmoeller3 » 06.11.2007, 00:14

pictoros hat geschrieben:@Boelckmoeller3

lol

Das EEG bezieht sich in diesem Fall nur auf den Investor = Betreiber, alles andere wäre doch wohl Unsinn oder??
Denn der Solateur verrechnet mit dem Hersteller, der Hersteller kalkuliert es als Verlust, setzt es von der Steuer ab usw. usf.

Also Boelckmoeller3 wirklich... :roll: :lol:


Gruß
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Dann jetzt nochmal: Wo steht das mit dem Investor ? Das EEG sagt hier nichts von Investor. Wenn es irgendwann mal jemand denn geklärt haben möchte, wird das notfalls ein Gericht entscheiden, wie das EEG zu interpretieren ist, aber nicht ich und nicht Du.

Also wirklich....
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Beitragvon Kollektor » 06.11.2007, 00:43

Sonnige Grüße
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Beitragvon pictoros » 06.11.2007, 01:01

@Beolkmoller

:roll:

Im EEG geht es "im Groben" um Regelungen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber - es geht nicht um Solateure oder Herstellern - daher die Begriffsbestimmungen unter §3!!
Sorry, aber was Du erzählst ist einfach Unsinn!!

Nach Deiner Meinung müsste sich ja der Hersteller der Module ans EVU wenden und diesem Bescheinigen, dass ihm mindestens 50% der Anlagenkosten entstanden sind, damit dann der Betreiber weniger Vergütung bekommt!!!??

Nehmen wir weiter an, in 15 Jahren tritt der Garantiefall ein, die Module werden auch kostenlos für den Anlagenbetreiber ersetzt. Wieder müsste er nach Deiner Meinung für weitere 20+ Jahre die Vergütung bekommen, denn es handelt sich ja um eine "Neuinstallation" der Module...

Merkst Du was?

Nebenbei: Die "Inbetriebnahme" kann nur durch, oder im Auftrag des Anlagenbetreibers geschehen - wer soll also sonst gemeint sein?

Mit diesem Paragraphen soll(te) m.E. verhindert werden, dass Anlagen die vor 2004 in Betrieb gegangen sind, als "Neuanlagen" angemeldet werden um damit eine bessere Vergütung zu bekommen! Der Neuanmeldung steht also eine Neuinvestition von mindestens 50% der Anlagenkosten gegenüber!

Gruß
pictoros

edit:
@Kollektor
Den Thread kannte ich, jedoch ist man in diesem zu keinem endgültigen Ergebnis gekommen. Wie aber auch schon dort festgestellt wurde, wäre die Auslegung des §3 nach Deiner oder Boelkmollers Ansicht, "grober Unfug".
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Beitragvon Kowalsky » 06.11.2007, 01:20

TVPV hat geschrieben:
Weshalb Carlson sich so aufregt kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Zu gegebener Zeit (zur Zeit stehe ich nun mal in “Verhandlungen“) hatte ich eigentlich vorgehabt Details bekannt zu geben. Wenn man, auch oder gerade als “Neuling” im Forum genötigt wird bestimmte Fakten sofort auf erstes plumpes Nachfragen preiszugeben, wird sich der eine oder andere dieses sicherlich überlegen


@TVPV: es regt sich keiner auf und im forum werden auch keine straftaten (nötigung) begangen :!:

carlson ist nur präzise geworden(und im übrigen auch beta, der dir bereits nach 5 fünf min. im forum helfen wollte).
erwarte keine be-wertungen, wenn du keine -werte zur verfügung stellst! da hat auch klaus recht.
befürchtest du allen ernstes allein wegen der nennung deines modul-herstellers auswirkungen auf deine verhandlungen? -das ist allerdings wirlich nebulös.

für deine knappen angaben und empfindlichkeiten bist du mit den bisherigen beiträgen der forumsmitglieder m.e. fürstlich entlohnt worden.

gruß

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Beitragvon das399igste » 06.11.2007, 04:05

Eigentlich wollte ich mich aus diesem Thema raushalten da man auf dem richtigen Wege war - die neuen Module haben ein Recht auf 20 Jahre plus Rest mit der Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, aber die vorherrschende Meinung driftet nun zum Gegenteil.

Schauen wir doch mal was wir haben:

Laut EEG ist eine Anlage schon ein einzelnes Modul. (§3 Abs. 2) Jedes einzelne Module oder demnach auch jede einzelne Anlage hat ihr individuelles Inbetriebnahmedatum. (§3 Abs. 4 1. Halbsatz)

In §3 Abs. 4 2.Halbsatz steht
oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten...


Nun liegt hier aber keine Erneuerung vor. Das wäre gegeben, wenn eine Anlage/Modul repariert, umgebaut oder sonstwie verändert würde. Ist hier aber nicht passiert. Hier wurden Anlagen/Module ausgetauscht. Der Grund ist unerheblich.

Die alten Anlagen/Module behalten ihre Kenndaten wie Inbetriebnahmedatum und somit Einspeisevergütung. Sie haben nun nur einen neuen Besitzer. Durch den Austausch sind sie sicherlich in den Besitz desjenigen übergegangen, der den Austausch vorgenommen hat.

Nun gibt es auch die Drucksache 15/2864. Da ist zu lesen:
Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.


Hieraus ist abzuleiten: Die alten Anlagen/Module werden an einen anderen Ort versetzt. Ob der neue Besitzer die Anlagen/Module weiter betreibt oder vernichtet ist bei der Betrachtung unerheblich.

Würden die neuen Anlagen/Module in die Kontitionen der alten eintreten, hätten wir eine Verdoppelung der Inbetriebnahmedaten, was ja wohl schlecht geht. Es kann sich bei den im Austausch gelieferten Anlagen/Modulen nur um neue Anlagen/Modulen mit entsprechend individuellen Inbetriebnahmedaten handeln - oder wurden hier gebrauchte Anlagen/Module geliefert :?:

Der Betreiber hat neue, vermutlich jungfräuliche Anlagen/Module bekommen, die nun ihr individuelles Inbetriebnahmedatum bekommen und somit fängt auch der Vergütungszeitpunkt für diese Anlagen/Module neu an zu laufen.

Es mach keinen unterschied, ob die alten Anlagen/Module an jemanden gegen Geld oder gegen andere Anlagen/Module getauscht werden. Der Betreiber hat auf jeden Fall neue Anlagen/Module, die alten Anlagen/Module können ohne weiteres auf einem anderen Gebäude weiter betrieben werden - allerdings unter Beachtung ihres individuellen Inbetriebnahmedatums.

Es ist also ausreichend, dem EVU - oder wie wir gelernt haben dem VNB - mitzuteilen, das neue Anlagen/Module in Betrieb genommen wurden. Als Belege sollten entsprechende Lieferscheine ausreichen. Ob Anlagen/Module Geld gekostet haben oder nicht und wenn ja wie viel ist in diesem Fall vollkommen unerheblich.

Es stellt sich nun nur die Frage, ob der Betreiber mit der neuen Vergütungshöhe und Laufzeit glücklich wird oder nicht. Aber immer daran denken - die Welt ist klein und man trifft sich immer mehrmals. Es ist sehr wahrscheinlich, das Mitarbeiter des VNB von der Austauschaktion erfahren und dann ist es sehr gut möglich, das sich da mal einer Gedanken drüber macht.

Sollte die neue Vergütung also unter dem Strich einen Schaden für den Betreiber bedeuten, ist dieser gegenüber dem "Austauscher" anzumelden.

In diesem Zusammenhang tauchte auch die Frage auf, was bei einem Versicherungsschaden passiert. Wenn durch einen Schaden Anlagen/Module zerstört werden und durch neue Anlagen/Module ersetzt werden, bekommen diese natürlich auch ein neues Inbetriebnahmedatum. Die Versicherung wird die Anlagen/Module ersetzen, einen evtl. eintretenden Verlust wegen einer geringeren Vergütung aber nicht abdecken. Wurde der Schaden von einer Person verursacht, kann gegenüber dieser der Schaden geltend gemacht werden.

Sonst funktioniert die Versicherung wie eine Vollkasko-Versicherung beim Auto. Auch da wird mir der Schaden nicht voll ersetzt. Auch wenn ich einen nagelneuen gleichwertigen Wagen ohne Selbstbeteiligung bekomme, habe ich einen erheblichen Schaden - und zwar die Höherstufung im Schdenfreiheitsrabatt und somit über sehr viele Jahre einen höheren Beitrag. Der wird mir auch nur ersetzt, wenn ich den Schadenverursacher heranziehen kann.

Sonnige Grüße
Harald

Entschuldigt die penetrante Verwendung von Anlage/Modul, ich wollte nur sicherstellen, das dem geneigten Leser immer deutlich ist, das es sich um verschiedene Begriffe für ein und die selbe Sache im Sinne des EEG handelt.
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