Eigentlich wollte ich mich aus diesem Thema raushalten da man auf dem richtigen Wege war - die neuen Module haben ein Recht auf 20 Jahre plus Rest mit der Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, aber die vorherrschende Meinung driftet nun zum Gegenteil.
Schauen wir doch mal was wir haben:
Laut EEG ist eine Anlage schon ein einzelnes Modul. (§3 Abs. 2) Jedes einzelne Module oder demnach auch jede einzelne Anlage hat ihr individuelles Inbetriebnahmedatum. (§3 Abs. 4 1. Halbsatz)
In §3 Abs. 4 2.Halbsatz steht
oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten...
Nun liegt hier aber keine Erneuerung vor. Das wäre gegeben, wenn eine Anlage/Modul repariert, umgebaut oder sonstwie verändert würde. Ist hier aber nicht passiert. Hier wurden Anlagen/Module ausgetauscht. Der Grund ist unerheblich.
Die alten Anlagen/Module behalten ihre Kenndaten wie Inbetriebnahmedatum und somit Einspeisevergütung. Sie haben nun nur einen neuen Besitzer. Durch den Austausch sind sie sicherlich in den Besitz desjenigen übergegangen, der den Austausch vorgenommen hat.
Nun gibt es auch die Drucksache 15/2864. Da ist zu lesen:
Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.
Hieraus ist abzuleiten: Die alten Anlagen/Module werden an einen anderen Ort versetzt. Ob der neue Besitzer die Anlagen/Module weiter betreibt oder vernichtet ist bei der Betrachtung unerheblich.
Würden die neuen Anlagen/Module in die Kontitionen der alten eintreten, hätten wir eine Verdoppelung der Inbetriebnahmedaten, was ja wohl schlecht geht. Es kann sich bei den im Austausch gelieferten Anlagen/Modulen nur um neue Anlagen/Modulen mit entsprechend individuellen Inbetriebnahmedaten handeln - oder wurden hier gebrauchte Anlagen/Module geliefert
Der Betreiber hat neue, vermutlich jungfräuliche Anlagen/Module bekommen, die nun ihr individuelles Inbetriebnahmedatum bekommen und somit fängt auch der Vergütungszeitpunkt für diese Anlagen/Module neu an zu laufen.
Es mach keinen unterschied, ob die alten Anlagen/Module an jemanden gegen Geld oder gegen andere Anlagen/Module getauscht werden. Der Betreiber hat auf jeden Fall neue Anlagen/Module, die alten Anlagen/Module können ohne weiteres auf einem anderen Gebäude weiter betrieben werden - allerdings unter Beachtung ihres individuellen Inbetriebnahmedatums.
Es ist also ausreichend, dem EVU - oder wie wir gelernt haben dem VNB - mitzuteilen, das neue Anlagen/Module in Betrieb genommen wurden. Als Belege sollten entsprechende Lieferscheine ausreichen. Ob Anlagen/Module Geld gekostet haben oder nicht und wenn ja wie viel ist in diesem Fall vollkommen unerheblich.
Es stellt sich nun nur die Frage, ob der Betreiber mit der neuen Vergütungshöhe und Laufzeit glücklich wird oder nicht. Aber immer daran denken - die Welt ist klein und man trifft sich immer mehrmals. Es ist sehr wahrscheinlich, das Mitarbeiter des VNB von der Austauschaktion erfahren und dann ist es sehr gut möglich, das sich da mal einer Gedanken drüber macht.
Sollte die neue Vergütung also unter dem Strich einen Schaden für den Betreiber bedeuten, ist dieser gegenüber dem "Austauscher" anzumelden.
In diesem Zusammenhang tauchte auch die Frage auf, was bei einem Versicherungsschaden passiert. Wenn durch einen Schaden Anlagen/Module zerstört werden und durch neue Anlagen/Module ersetzt werden, bekommen diese natürlich auch ein neues Inbetriebnahmedatum. Die Versicherung wird die Anlagen/Module ersetzen, einen evtl. eintretenden Verlust wegen einer geringeren Vergütung aber nicht abdecken. Wurde der Schaden von einer Person verursacht, kann gegenüber dieser der Schaden geltend gemacht werden.
Sonst funktioniert die Versicherung wie eine Vollkasko-Versicherung beim Auto. Auch da wird mir der Schaden nicht voll ersetzt. Auch wenn ich einen nagelneuen gleichwertigen Wagen ohne Selbstbeteiligung bekomme, habe ich einen erheblichen Schaden - und zwar die Höherstufung im Schdenfreiheitsrabatt und somit über sehr viele Jahre einen höheren Beitrag. Der wird mir auch nur ersetzt, wenn ich den Schadenverursacher heranziehen kann.
Sonnige Grüße
Harald
Entschuldigt die penetrante Verwendung von
Anlage/Modul, ich wollte nur sicherstellen, das dem geneigten Leser immer deutlich ist, das es sich um verschiedene Begriffe für ein und die selbe Sache im Sinne des EEG handelt.