ich habs gefunden (Strommast versetzen):
im Thread http://www.photovoltaikforum.com/ftopic ... sc-15.html stand:
Bei dem Dachständer handelt es sich um einen "Blindständer", der nur den Zweck hat, die Stromleitungen zu tragen.
Wenn Die darauf befestigten Leiterseile nicht nur zu Eurem Haus, sondern auch noch zu anderen Häusern führen, muss die ENBW den Dachständer kostenlos versetzen.
Siehe dazu die "NAV - Niederspannungsanschlussverordnung" (die ist Bestandteil eines jeden Netzanschlussvertrages), §12, Abs. 3:
Zitat:
§ 12 Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen
Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen
von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des
Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner
das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz
angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr
als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die
Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das
Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene
Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat
der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich
dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen
Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei
denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen
sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.







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