Vieleicht bringt dieser Abschnitt Klarheit:
Das EEG 2012 wurde durch Vorgaben zur Netzintegration
und neuen Abrechnungsmodellen deutlich umfänglicher :
EEG Novelle
Laut § 7 des EEG müssen ab dem 01.01.2012 Messeeinrichtungen zur
Erfassung der erneuerbaren Energien, die Vorgaben laut § 21b bis 21h des
Energiewirtschaftsgesetzes im vollem Umfang erfüllen!
Dies bedeutet, dass für den Messtellenbetrieb auch einer Erzeugungsanlage,
Netzbetreiber oder der 3. Messtellenbetreiber zuständig ist.
Der Betrieb von kundeneigenen Meseinrichtungen ohne Messtellenbetreiber
ist somit ab 01.01.2012 für Neuanlagen nicht mehr möglich!
Die Technischen Mindestanforderungen für Messeinrichtungen der
örtlichen VNB sind einzuhalten. z.B. Zählerplatz nach DIN 43870.
Gruß Dietmar






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