Bestandsanlage 29.07.14 Einspeiserwechsel EEG-Umlage-Problem

  • Hallo,
    obwohl nur eine Vereinbarung zur Übernahme des Vertrages über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz...
    vorgenommen wurde geht der Netzbetreiber nun von einem Wechsel des Eigenerzeugers aus und fordert deswegen EEG-Umlage. Ich möchte den alleinigen Wechsel des Einspeisers klarstellen und bitte um Eure Meinung bzw. Verbesserungen zu dieser Klarstellung, um den angestrebten Zweck keine EEG-Umlage zu erreichen:


    "leider muß ich nach erneuter Durchsicht der Unterlagen hiermit Einspruch gegen Ihre u. g. Ausführungen und die EEG-Umlage erheben, da meiner Meinung nach Ihrerseits ein Irrtum bzgl. dem Eigenverbraucher vorliegt.
    Begründung:
    Entgegen Ihrer Darstellung hat durch den Übernahmevertrag der Eigenverbraucher nicht gewechselt. Eigenverbraucher ist nach wie vor mein Ehemann.
    Belege dafür:
    1.
    Übernahme des Vertrags über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz... vom 16./27.07.2015 (daraus ergibt sich daß lediglich der EINSPEISER (des nicht eigenverbrauchten Stroms) und NICHT DER EIGENVERBRAUCHER gewechselt hat!).


    Es fand somit eben kein Betreiberwechsel statt wie z. B. bei diesem Netzbetreiber
    https://www.ewe-netz.de/pdf_n/…berwechsel_EEG_3-2016.pdf


    2.
    https://www.erneuerbare-energi…_blob=publicationFile&v=4
    siehe Seite 10, 2. a):


    Aus diesem Gutachten ergeben sich Kriterien, die den (privilegierten) Eigenverbrauch kennzeichnen:
    a) Anlagenbetreiber und Verbraucher müssen personenidentisch sein. Dieses Merkmal ist restriktiv auszulegen, Erzeuger und Verbraucher müssen ein und dieselbe natürliche/juristische Person sein. Allerdings muss der Anlagenbetreiber nicht Eigentümer der Erzeugungsanlage sein, wichtig ist nur dass er das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt. Dies wird u. a. immer dann der Fall sein, wenn der Betreiber/ Verbraucher die Anlage auf eigene Rechnung benutzt, die Verfügungsgewalt über die Anlage hat und die Kosten für den Unterhalt aufbringen muss.


    Belege für das Tragen des wirtschaftlichen Risikos vor bzw. nach dem 16.07.15:
    3. Die PVA-Versicherung läuft nach wie vor auf meinen Ehemann und wird von diesem bezahlt
    4. Die Finanzierung der PVA läuft nach wir vor auf meinen Ehemann und wird von diesem bezahlt
    5. Mein Ehemann nutzt die PVA nach wie vor dem 16.07.15 zur Eigenerzeugung. Die Reststrommenge, die er nicht eigenerzeugt, kauft und bezahlt er durch auf ihn laufende Verträge mit anderem Stromunternehmen (sollte Ihnen bekannt sein).


    Da meiner Meinung nach dadurch eindeutig belegt ist, daß der Eigenverbraucher nicht gewechselt hat beantrage ich die Weiterführung des Vertrags in diesem Sinne, d. h. nur Einspeiserwechsel und somit ohne EEG-Umlage."

  • Hi,
    was wurde denn nun von wem auf wen gewechselt?


    Um Strom einspeisen zu können wird kein Einspeisevertrag mit dem VNB benötigt. Die Grundlage ist das EEG.
    Der Vertrag (sollte einer bestehen) kann gekündigt werden und fertig.
    Deshalb darf der VNB die Einspeisevergütung nicht "behalten" bzw. nicht auszahlen.
    Wichtig ist aber die Meldung bei der Bundesnetzagentur!


    Thema EEG Umlage:


    Zu finden im §61 EEG Abs. 3
    Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei Bestandsanlagen,
    1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
    2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
    3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.


    Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
    1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat,
    2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist oder
    3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.


    Vielleicht gibt es noch ein paar Informationen zur Anlagengröße, wer ist Betreiber der Anlage, wer "kauft" den Strom ein etc.
    Da es sich wohl um eine Überschuss-Einspeisung handelt, wird es nach meinem Laienhaften Verstand eher schwierig sein, zu sagen Betreiber X speist nur ein und Betreiber Y verbraucht eigenen Strom.
    Das Betreiben einer PV-Anlage ist sowohl das eine als auch das andere, würde ich sagen.


    Gruß Red5FS

    Gruß Red5FS
    ---
    37 Hanwha Q-Cells G2 265W (30.09.13) & 28 Solar Fabrik S4 Mono Hafcut 410W (29.03.23) an SMA Tripower X20
    17 Trina TSM DC80.08 215W an SMA SB 3600TL-21 (03.06.14)

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    GroßMeisterLusche L:82 D:5 T:3
    Meine Anlage

  • Wechsel ausschließlich der Eigentümer-/Einspeiser-Eigenschaft (nicht der Eigenverbraucher-/Anlagenbetreibereigenschaft) der 20,28 KwP-PVA (Inbetreibn. 29.07.14) von Ehemann auf Ehefrau.
    Gemäß
    https://www.erneuerbare-energi…_blob=publicationFile&v=4
    S. 10, 2. a)
    so möglich, dass dadurch der Anlagenbetreiber trotz Eigentumswechsels Anlagenbetreiber bleibt.
    "Allerdings muss der Anlagenbetreiber nicht Eigentümer der Erzeugungsanlage sein, wichtig ist nur dass er das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt. Dies wird u. a. immer dann der Fall sein, wenn der Betreiber/ Verbraucher die Anlage auf eigene Rechnung benutzt, die Verfügungsgewalt über die Anlage hat und die Kosten für den Unterhalt aufbringen muss."


    Sämtliche Kosten werden nach wie vor vom Ehemann übernommen, auch die des Kaufs des noch benötigten nicht selbsterzeugten Stroms.
    Die Frage ist, ob diese gutachterliche Stellungnahme vom 30.04.2013 rechtsgültig ist oder nicht. Sowie ob ein Einspeiserwechsel bzw. ein Betreiberwechsel verschieden sind oder nicht.
    Ob ein Ehepartner Eigennutzer und einer Einspeiser sein darf wie z. B. einer Einkäufer und der andere Verdiener des Einkaufsgelds sein darf. Unserer Ansicht nach hat sich lediglich die Eigenschaft Einspeiser/ Eigentümer verändert. Die Eigenschaft Eigenverbraucher und Anlagenbetreiber sind gleich geblieben wie vor der Übertragung. Aber wie kann dies rechtsgültig bewiesen werden? Für uns ist Eigenverbrauch privat und Einspeisung unternehmerisch, also getrennt.


    Ein Anruf bei der Netzagentur 0228-140 Ref. 605 brachte nur "Weitergabe an zust. Koll., der meldet sich tel. wieder", jedoch nicht im zugesagten Zeitrahmen erfolgt. Unter der EEG-Hotline 0228 14 - 5666 meldet sich niemand, klingelt nur durch.

  • Jetzt sei mir nicht böse,
    aber ein Gutachten steht nicht über dem Gesetz....
    Ich sehe da weniger Erfolg...
    Gruß Red5FS


    Edit: du darfst aber gerne weiter berichten ;)

    Gruß Red5FS
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  • Wenn nur ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, wie hat der VNB das überhaupt mitbekommen? Das interessiert den gar nicht, ob die Anlage dem Ehemann, der Bank oder sonst wem gehört, den interessiert nur der Betreiber, weil der den Strom liefert und das Geld dafür bekommt, so steht es im EEG (aus § 5)

    Zitat

    2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

  • Leider damals ohne Rückfrage hier direkt beim VNB angerufen und die haben dann das Formular
    "Vereinbarung zur Übernahme des Vertrages über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz zwischen Netzbetreiber und Einspeiser"
    zugeschickt.
    Damit war für mich eindeutig klar daß es nur um die Einspeisung/Einspeiser geht und NICHT um den Eigenverbrauch/Eigenverbraucher.

  • Ich verstehe gar nichts, der Strom gehört dem Betreiber und nur der bekommt Geld dafür. Wenn der ihn an einen anderen Letztverbraucher liefert (beachte, nicht verkauft, es genügt zu liefern), fällt 100% EEG-Umlage an, egal ob das der Eigentümer oder sonst jemand ist.
    Der Eigentümer bekommt vom Betreiber einen Mietzins (oder wie man das auch immer nennt).


    edit: wer auch imemr dieses Konzekt zwischen den Partnern ausgetüftelt hat, wäre mein Ansprechpartner wegen eventueller Schadensersatzforderungen. Am 29.7.2014 war schon bekannt, daß in dieser Konstellation EEG-Umlage fällig werden wird.

  • Danke für deine Meinung.
    Ich kann meine Meinung nur mit meinem imho SUBJEKTIV! gesunden Menschenverstand denken, sorry.


    D. h. real ist es so, dass sich am Eigenverbrauch vorher/nachher nichts geändert hat (rechtlich: nicht dauernd getrennt lebend), wir die BGB-rechtliche juristische Personengemeinschaft verbrauchen ihn nach wie vor im gemeinsamen Haushalt.


    D. h. Allgemein juristisch gesehen geb ich dir recht, jedoch ist die standesamtliche Ehe imho was ganz BGB-rechtlich Spezielles und deswegen imho ein Fall vom Leitfaden für Eigenversorgung S. 59 Abb. 16. Ich zieh das Pferd mal vom BGB und dem Leitfaden zur Eigenversorgung nach gesundem Menschenverstand her auf, bzw. wie wir auch vom FA behandelt werden:


    "Bestandsschutz besteht für uns aufgrunddessen dass wir vom Finanzamt lt. Umsatzsteuer Aussetzung der Vollziehung v. 11.03.2016 eben für 2014 mit dem Wort "UND" in der Adresse als eine juristische Person angesehen werden mit einer gemeinsamen Steuernr. unter der wir nach wie vor unsere Umsatzsteuer abführen und Zusammenveranlagung haben. Wie Sie dem Schreiben weiterhin unter der Anrede entnehmen können macht das Finanzamt sogar deutlich, dass die Reihenfolge der Nennung unserer Namen beliebig ist (Adresse Herr zuerst und in der Anrede Frau zuerst).


    Lt. Leitfaden
    http://www.bundesnetzagentur.d…_blob=publicationFile&v=3 .
    S. 60 Absatz 2 ff. heißt es:
    Die Bestandsschutzregelungen schützen nur das berechtigte Vertrauen desjenigen der die Bestandsanlage
    für seine Eigenerzeugung genutzt hat.
    ...
    Reine Wechsel der Eigentümerstellung bzw. der Anteilseigner an der juristischen Person unter Beibehaltung der personellen Identität des Eigenerzeugers ( z. B. Unternehmenskauf/ -verkauf) und bei Fortbestand der Eigenerzeugungskonstellation sind jedenfalls als unschädlich einzuschätzen.


    Lt.
    http://ranieri.jura.uni-saarla…rialien/Familienrecht.htm
    sind wir juristisch folgendes und haben deswegen nach gesundem Menschenverstand Bestandschutz:


    Bürgerliche Ehe ist die rechtlich anerkannte Verbindung von Mann und Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft. Sie kommt durch vertragliche Einigung zustande und ist ein Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur. Nach hM ist die Ehe die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte, umfassende und grds. unauflösbare Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (BVerfGE 53, 224)


    außerdem bedeutet dies juristisch:
    II. Allgemeine Ehewirkungen
    1. Eheliche Lebensgemeinschaft
    Unabhängig vom jeweiligen Güterstand entfaltet die Ehe in vielerlei Hinsicht Wirkungen:
    Abgesehen von den Unterhaltsregelungen sind die ehelichen Pflichten im Gesetz nicht konkret umschrieben. Vielmehr enthält § 1353 I 2 mit der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Generalklausel, die § 242 ähnelt. Zum Kernbestand der ehelichen Pflichten zählen das Leben in geistiger und körperlicher Gemeinschaft (Treue, gegenseitige Rücksichtnahme, Beistand), die Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten und grds. auch die häusliche Gemeinschaft. In ihren Rahmen fällt die Pflicht, dem Partner die Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen und an der Wohnung zu gestatten; es entsteht berechtigter Mitbesitz, unabhängig davon, wer Eigentümer der Hausratsgegenstände ist (BGHZ 12, 380, 399) oder wer die Wohnung gemietet hat; also hat auch der Partner Besitzschutzansprüche aus § 866.


    (2) Bedeutung bei Primär- und Sekundäransprüchen: Gesamtschuldverhältnis
    Bei Primäransprüchen hat § 1357 insofern Bedeutung, dass beide Ehegatten als Gesamtschuldner verpflichtet werden. Eine Besonderheit liegt in der Akzessorietät der Schuld des mithaftenden Ehegatten: Die Ehegatten stehen sich näher als gewöhnliche Gesamtschuldner nach § 425, weil die Berechtigung des Abs. 1 S. 1 auch im begründeten Schuldverhältnis fortwirkt. Deshalb kann jeder Ehegatte auch nach Vertragsschluss allein Willenserklärungen abgeben, die beiden binden (s. auch unten bei Gestaltungsrechten).
    Infolge des Gesamtschuldverhältnis findet auch ein Gesamtschuldnerausgleich statt.
    Rechtsfolge unserer Begründungen nach gesundem Menschenverstand:
    Somit muß diese Besitzstandswahrung für uns als Ehepartner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das was in Abb. 16 des Leitfadens zur Eigenversorgung dargestellt ist, auch wie oben dargestellt "umfassend" (BVerfGE 53, 224) bzgl. "Körperlicher und geistiger Gemeinschaft", Gesamtschuldnereigenschaft, Mitbesitz unabhängig davon wer Eigentümer ist greifen. Wir haben sowohl vor der Übertragung (Unternehmensverkauf von Ehemann an Ehefrau) als auch danach die Bestandsanlage identisch zur Eigenerzeugung genutzt und erheben deshalb hiermit Anspruch auf das o. g. nach unserem gesunden Menschenverstand auch "berechtigte Vertrauen" für unsere Bestandsanlage. Bzw. als Auswirkung die Rücknahme der EEG-Umlage für Eigenversorgung und die Einsetzung in den vorherigen Stand."


    Was ist an dieser Argumentation falsch oder zu verbessern?


    Bzw. was ist an meiner ursprünglichen Argmuntation mit dem Einspeiser usw. (siehe weiter oben) falsch oder zu verbessern?


    Bzw. welche wird eher das angestrebte Ziel "Keine EEG-Umlage" erreichen?

  • Wenn du dir sicher bist oder (auch als Unternehmer) eine Rechtschutzversichrung dir das deckt, beschreite den Rechtsweg und halte uns auf dem laufenden. Als (interessierter) juristischer Laie sage ich mal, daß du wenig Chancen hast, weil du das nicht so konstruiert hast, wie es das Gesetz will (ob es der Gesetzgeber so wollte, wird das Gericht ja klären - in dem Punkt sehe ich das ähnlich wie du, wäre mir aber zu dünn um vor Gericht zu ziehen).


    Ich kann mich nur wiederholen, der, der das Geld bekommt, ist der Betreiber und der hat sich bei dir nach dem 31.7.2014 geändert, damit gibt es keinen Bestandsschutz.

  • damit kannst du ruhig vor Gericht gehen....
    wegen des niedrigen Streitwertes wird das dann vor dem Amtsgericht verhandelt.
    Ich würde die Wahrscheinlichkeit daß man einen Richter kriegt der sich mit so einer "speziellen und ungewöhnlichen" Thematik befassen will als äußerst gering einschätzen.
    Da kann es dann sein, daß du einen totalen Hanswurst als Richter erwischst, der von der Sachlage keine Ahnung hat und sich auch nicht da einarbeiten will, und der ein Urteil nach seinem Belieben oder nach seinem "SUBJEKTIV gesunden Menschenverstand" fällt.


    Das kann dann objektiv so falsch sein wie nur möglich, aber du hast keine Möglichkeit dagegen vorzugehen, weil du die 600 Euro nicht zusammenkriegst?
    Praktisch kann das ganz anders ausgehen als man theoretisch meint.