Hallo,
obwohl nur eine Vereinbarung zur Übernahme des Vertrages über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz...
vorgenommen wurde geht der Netzbetreiber nun von einem Wechsel des Eigenerzeugers aus und fordert deswegen EEG-Umlage. Ich möchte den alleinigen Wechsel des Einspeisers klarstellen und bitte um Eure Meinung bzw. Verbesserungen zu dieser Klarstellung, um den angestrebten Zweck keine EEG-Umlage zu erreichen:
"leider muß ich nach erneuter Durchsicht der Unterlagen hiermit Einspruch gegen Ihre u. g. Ausführungen und die EEG-Umlage erheben, da meiner Meinung nach Ihrerseits ein Irrtum bzgl. dem Eigenverbraucher vorliegt.
Begründung:
Entgegen Ihrer Darstellung hat durch den Übernahmevertrag der Eigenverbraucher nicht gewechselt. Eigenverbraucher ist nach wie vor mein Ehemann.
Belege dafür:
1.
Übernahme des Vertrags über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz... vom 16./27.07.2015 (daraus ergibt sich daß lediglich der EINSPEISER (des nicht eigenverbrauchten Stroms) und NICHT DER EIGENVERBRAUCHER gewechselt hat!).
Es fand somit eben kein Betreiberwechsel statt wie z. B. bei diesem Netzbetreiber
https://www.ewe-netz.de/pdf_n/…berwechsel_EEG_3-2016.pdf
2.
https://www.erneuerbare-energi…_blob=publicationFile&v=4
siehe Seite 10, 2. a):
Aus diesem Gutachten ergeben sich Kriterien, die den (privilegierten) Eigenverbrauch kennzeichnen:
a) Anlagenbetreiber und Verbraucher müssen personenidentisch sein. Dieses Merkmal ist restriktiv auszulegen, Erzeuger und Verbraucher müssen ein und dieselbe natürliche/juristische Person sein. Allerdings muss der Anlagenbetreiber nicht Eigentümer der Erzeugungsanlage sein, wichtig ist nur dass er das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt. Dies wird u. a. immer dann der Fall sein, wenn der Betreiber/ Verbraucher die Anlage auf eigene Rechnung benutzt, die Verfügungsgewalt über die Anlage hat und die Kosten für den Unterhalt aufbringen muss.
Belege für das Tragen des wirtschaftlichen Risikos vor bzw. nach dem 16.07.15:
3. Die PVA-Versicherung läuft nach wie vor auf meinen Ehemann und wird von diesem bezahlt
4. Die Finanzierung der PVA läuft nach wir vor auf meinen Ehemann und wird von diesem bezahlt
5. Mein Ehemann nutzt die PVA nach wie vor dem 16.07.15 zur Eigenerzeugung. Die Reststrommenge, die er nicht eigenerzeugt, kauft und bezahlt er durch auf ihn laufende Verträge mit anderem Stromunternehmen (sollte Ihnen bekannt sein).
Da meiner Meinung nach dadurch eindeutig belegt ist, daß der Eigenverbraucher nicht gewechselt hat beantrage ich die Weiterführung des Vertrags in diesem Sinne, d. h. nur Einspeiserwechsel und somit ohne EEG-Umlage."