von michi_k » 09.07.2011, 07:00
Hier die Info vom Donnerstag dieser Woche ob ich eine Anlage die noch nicht gebaut ist vergrössern kann:
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx
Besten Dank für Ihre Mitteilung von heute.
Anbei sende ich Ihnen die beiden Anmeldungen von den beiden Photovoltaikanlagen zu.
Gemäss aktueller Richtlinie der kostendeckenden Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Allgemeiner Teil, beträgt die erlaubte Abweichungstoleranz für Photovoltaikanlagen +/- 20% oder +/- 2kWp. Wird diese Abweichungstoleranz überschritten, widerruft swissgrid den Bescheid.
Im Entwurf der Energieverordnung ist vorgesehen, dass die Begrenzung der Leistung aufgehoben wird. Dies hätte zur Folge, dass Sie Ihre Anlage über die 20% hinaus erweitern könnten, ohne dass Sie den Widerruf des positiven Bescheids zu befürchten hätten. Diese neue Regelung würde, wenn sie tatsächlich so beschlossen wird, ab Inkraftsetzung der neuen Energieverordnung (voraussichtlich im Oktober 2011) gelten. Erst nach der Inkraftsetzung können alle gemeldeten Leistungsüberschreitungen ohne rechtliche Konsequenzen akzeptiert und die KEV-Vergütung für die gesamte Anlage ausbezahlt werden. Wir bitten Sie, alle Änderungen gegenüber Ihrer Anmeldung mitzuteilen. Dies muss zwingend geschehen, damit die korrekte Abwicklung der KEV weiterhin gewährleistet werden kann.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
xxxxxxxxxxxx
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