Boelckmoeller3 hat geschrieben:das stimmt so nicht,
ein Haus kann auch höher werden wenn die PV-Anlage nicht über den First reicht. Relativ flaches Dach. Wie kommst du darauf das man dann eine Genehmigung brauchte ? Und wie sieht es aus wenn nach deiner Version ein Kamin Alles überragt ?
Hallo,
also ein Kamin dürfte im Bauplan, der zur Genehmigung vorgelegt wird, schon da gewesen sein.
Die einzelnen Bauordnungen hier rein zu stellen führt wohl zu weit.
Aber hier kann man schon mal schauen, : http://cs-solarsystems.com/files/Landesbauordnungen.pdf
Die „schlichte“ Genehmigungsfreiheit
Der Großteil der Photovoltaikanlagen ist „schlicht“ genehmigungsfrei. Die „schlichte“
Genehmigungsfreiheit ist der formal einfachste Weg zum Bauen. Ist ein Vorhaben
„schlicht“ genehmigungsfrei, braucht der Bauherr niemanden zu fragen, bevor er
mit dem Bauen beginnt; er benötigt keine Bauvorlagen – und damit auch keinen
Bauvorlageberechtigten – er muss keinen Antrag stellen und keine Anzeige bei
einer Behörde oder der Gemeinde abgeben. Alle Bundesländer besitzen in unterschiedlicher
Reichweite und mit unterschiedlichen Voraussetzungen Tatbestände,
die eine solche Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen enthalten.
Eine Übersicht über „schlicht“ genehmigungsfreie PV-Anlagen in den einzelnen
Bundesländern findet sich auf der gegenüberliegenden Seite.
ABER: Genehmigungsfreiheit bedeutet nur, dass das Vorhaben – bevor es entsteht –
von der Behörde nicht auf seine baurechtliche Zulässigkeit überprüft wird. Das
materielle Baurecht (siehe dazu vor allem Seite 9 ff.) muss der Bauherr selbstverständlich
auch bei genehmigungsfreien Vorhaben beachten.
Ist das Vorhaben genehmigungsfrei, ist für die Einhaltung
der baurechtlichen Vorschriften ausschließlich der Bauherr
verantwortlich. Und natürlich behalten die Aufsichtsbehörden
auch bei genehmigungsfreien Vorhaben ihre Eingriffsmöglichkeiten:
Ist eine bauliche Anlage rechtswidrig, (d. h. mit den
materiellrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar) kann die
Behörde unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung
fordern; zudem muss der Bauherr unter bestimmten
Voraussetzungen damit rechnen, dass er ein Ordnungsgeld
zu zahlen hat (z. B. wenn die Statik nicht stimmt und dadurch
die Öffentlichkeit gefährdet wird).






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