ro1982 hat geschrieben:moderne-energie hat geschrieben:Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen kann man denke ich davon ausgehen, dass Freiflächenanlagen, für die am 01.01.2010 ein Bebauungsplan vorlag, auf jeden Fall in die Übergangsregelung fallen, vermutlich, das ist der aktuellste Vorschlag dazu, sogar solche Freiflächenanlagen, für die bis zum 03.03.2010 ein Bebauungsplan vorlag und die dann in beiden Fällen jeweils bis zum Jahresende in Betrieb genommen sein müssen.
Das ist einer meiner Frage-Punkte...
Für das Gebiet auf dem die Anlage gebaut werden soll gibt es keinen Bebauungsplan, und schon gar keinen der explizit die Erstellung von PV-Anlagen erlaubt (lediglich einen Flächennutzungsplan. in dem aber auch nicht die Rede von PV-Anlagen ist).
Die Anlage wurde von Landratsamt, Gemeinde, etc. jedoch genehmigt, da für Anlagen bis 30kW kein Bebauungsplan benötigt wird (angeblich!?)
Meine Frage ist jetzt eben nur noch, 100%ig zu klären ob mir daraus ein Strick gedreht werden kann?! (gibts da material in gesetzen oder ähnliches???)
Ersetzt die amtliche GEnehmigung den Bebauungsplan?
mfg Thimo
Also nochmal:
za-ass hat geschrieben:Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen kann man denke ich davon ausgehen, dass Freiflächenanlagen, für die am 01.01.2010 ein Bebauungsplan vorlag, auf jeden Fall in die Übergangsregelung fallen, vermutlich, das ist der aktuellste Vorschlag dazu, sogar solche Freiflächenanlagen, für die bis zum 03.03.2010 ein Bebauungsplan vorlag und die dann in beiden Fällen jeweils bis zum Jahresende in Betrieb genommen sein müssen.
Übergangsregelungen sind aber nur für die interessant, die mit ihrer Freiflächenanlage nicht zum Absenkungstermin am Netz sind: der füheste Absenkungstermin war zuletzt der 01.07.2010 (Stand 03.03.10), der jetzt ganz aktuell in der Kabinettsdiskussion auf den 01.10.10 (Stand 15.10.10) verschoben wurde.
Da du aber bereits in einigen Wochen am Netz sein wirst, erhältst du den ursprünglichen 2010er Vergütungstarif für Freiflächenanlagen erhalten, der sich auf 28,43 ct/kWh beläuft.
Die Voraussetzungen hierfür, also den Anspruch auf die EEG-Freiflächenvergütung, die im § 32 EEG 2009 festgelegt sind, musst du allerdings schon erfüllen; wie da diese amtliche Gemehmigung als Ersatz für einen nicht existenten Bebauungsplan zu werten ist, kann ich dir nicht sagen.
Die Übergangsregelung (die übrigens auch noch gar nicht beschlossen sind) kannst du jedenfalls aber wie jetzt schon wiederholt hier dargelegt bei deinem dargelegten Terminplan komplett außen vor lassen.
Was mich nur etwas wundert ist die Tatsache, dass du erst jetzt, kurz vor Fertigstellung deiner Freiflächenanlage dich mit deiner 'bebauungsplanlosen Situation' offenbar näher auseinandersetzt.
Ob das mit dem EEG 2009 (§ 32) in Einklang zu bringen ist, das ja zumindest vordergründig ganz klar entweder einen Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB (§ 32 Abs. 2 Nr. 1) oder ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches, also die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) fordert, entzieht sich meiner Kenntnis.
Weitere darauf aufbauende Grundvoraussetzungen für den Erhalt der EEG-Vergütung für Freiflächenanlagen benennt der Abs.3 im § 32 EEG.