Also noch mal Konformitätserklärung kann man als Hersteller oder Inverkehrbringer nur erstellen, wenn die Anlage oder die Maschine alleinstehend die Funktion erfüllen kann. Heißt bei einer PV-Anlage Strom erzeugen, Wandeln und einspeisen. Ein Wechselrichter kann dies nicht allein. Daher kann der Hersteller nur eine Herstellerklärung abgeben. Bezeichnet er dies als Konformitätserklärung so ist dies schlichtweg falsch. Es handelt sich hierbei nur um eine Herstellerklärung.
Jochen die Links die Du angeführt hast sind ja gut und schön, aber hier handelt es sich im rein fachlichen und juristischen Sinn um Herstellererklärungen aber nicht um Konformitätserklärungen. Die Bezeichnung Konformitätserklärung ist hier falsch.
Mit dieser Thematik habe ich in meinem Beruf (Anlagenbauer) fast täglich zu tun.
"Eine Herstellererklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 1998 wurde für eine nicht selbständig funktionsfähige Maschine durch den Hersteller oder einen Bevollmächtigten ausgestellt. Sie musste nach Anhang IIB der Richtlinie den Hinweis enthalten, dass die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, in die diese Komponente eingebaut ist, solange untersagt ist, bis die Konformität mit der Richtlinie festgestellt ist."
Ein Wechselrichter als auch ein Modul ist eine nicht selbstständig funktionsfähige Maschine.
Die Konformitätserklärung kann somit nur der Solateur erstellen unter Einbeziehung der Herstellererklärungen für die einzelnd, verwendeten Komponenten.
Gruss
Ludger






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