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FürDieZukunft
Forumsinventar


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Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
05.07.2007, 13:21 |
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Habe von http://www.vnr.de/ folgende Nachricht erhalten.
| Zitat: |
Sonderabschreibung ist auch dann möglich, wenn Sie keine Ansparabschreibung bilden dürfen
Nach § 7g Abs. 2 EStG können Sie nur dann eine Sonderabschreibung beanspruchen, wenn Sie zuvor eine Ansparabschreibung gebildet haben. Nur Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG dürfen im Gründungsjahr die Sonderabschreibung ohne vorherige Ansparabschreibung geltend machen. In den Jahren 2001 und 2002 war dies nach dem bis dahin geltenden Gesetzeswortlaut für Existenzgründer überhaupt nicht möglich. Sie konnten mangels Ansparabschreibung keine Sonderabschreibung beanspruchen. Der BFH sieht darin eine Gesetzeslücke, die von der Rechtsprechung geschlossen werden muss (Urteil vom 17.5.2006, Az. X R 43/03).
Immer dann, wenn der Unternehmer keine Ansparabschreibung geltend machen darf, muss ihm die Möglichkeit der Sonderabschreibung trotzdem eingeräumt werden. Das betrifft nicht nur die Jahre 2001 und 2002.
Eröffnen Sie nämlich einen neuen Betrieb und sind Sie bereits an einem anderen Unternehmen beteiligt, sind Sie kein Existenzgründer im Sinne des § 7 Abs. 7 EStG. Somit sind Sie nach derzeit geltendem Recht kein Existenzgründer, der im Gründungsjahr eine Sonderabschreibung beanspruchen darf. Diese gesetzliche Einschränkung ist nach dem BFH-Urteil vom 17.5.2006 nicht zulässig.
Nach einem bundeseinheitlichen Erlass lässt die Finanzverwaltung nunmehr rückwirkend zu, dass Sie die Sonderabschreibung auch immer dann beanspruchen können, wenn Sie – aus welchem Grund auch immer – kein Vorjahr haben, in dem Sie eine Ansparabschreibung geltend machen könnten (Erlass des Saarländischen Ministeriums der Finanzen vom 18.4. 2007, Az. B/2 – 3 – 55/2007 – S 2183 b).
Beispiel:
Sie sind bereits seit einigen Jahren freiberuflich tätig und installieren im Juni 2007 eine Photovoltaikanlage zur Stromgewinnung. Diese Anlage haben Sie im Februar 2007 bestellt. Da es sich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage um eine neue gewerbliche Tätigkeit handelt, dürfen Sie für diese Anlage vorweg keine Ansparabschreibung geltend machen.
Konsequenz: Sie dürfen die Sonderabschreibung geltend machen, obwohl Sie kein Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG sind.
Abwandlung: Hätten Sie die Photovoltaikanlage in 2006 verbindlich bestellt, hätten Sie für 2006 eine Ansparabschreibung bilden können und damit Anspruch auf die Sonderabschreibung gehabt. Wenn Sie aber trotz Berechtigung für 2006 keine Ansparabschreibung geltend machen, entfällt auch die Sonderabschreibung.
Die Problemsituation kann also sowohl bei (zusätzlichen) Neugründungen und bei der wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs eintreten, weil diese nach der BFH-Rechtsprechung einer Betriebseröffnung gleichzusetzen sind. Es handelt sich z. B. um eine
wesentliche Erweiterung, wenn Sie
* einen neuen Gewerbezweig eröffnen,
* eine Produktionsstätte erheblich erweitern,
* eine neue Betriebsstätte errichten usw.
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Seht ihr das auch so, dass jede weitere PV-Anlage eine eigene Betriebsstätte darstellt ???
Das bedeutet, ich kann jederzeit die Sonderabschreibung durchführen.
A) Nach meinem Kenntnisstand gelten nach der "Die Unternehmensteuerreform 2008" folgende Regelungen.
1. Ab 2008 ist die degressive Abschreibung nicht mehr möglich
2. dafür soll es möglich sein 40% Sonderabschreibung anzusetzen.
die Bildung einer Ansparabschreibung soll komplett entfallen,
dh. sie für die Bildung einer Sonderabschreibung nicht mehr notwendig.
Frage: nicht klar ist bekannt, ob die 40% nur im 1. Jahr möglich ist, oder auf ein paar Jahre verteilt werden kann ???
B) Für das Jahr 2006 und 2007 gilt folgende Regelung
1. degressive oder lineare Abschreibung ist möglich (wahlfrei)
es kann jederzeit von der degressiven auf die lineare Abschreibung gewechselt werden, umgekehrt geht das nicht.
2. die degressiven Abschreibung kann max. das 3-fach der linearen Abschreibung sein, max. 30%
das sind bei PV-Anlagen also 15% im Jahr
siehe hier http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?steu51.htm
Danke für weitere Hinweise.
FürDieZukunft |
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Verfasst am:
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baxter
Stammmitglied

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Angemeldet: 28.05.2007
Beiträge: 59
Wohnort: torgau
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Verfasst am:
05.07.2007, 14:53 |
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Auch wenn ich nerve, ich muss auch hierzu meinen Senf dazugeben.
1. Die normale Abschreibung ( linear ) für PV-Anlagen beträgt 5%.
2. Degressiv können 10% abgeschrieben werden ( nur 2006 und 2007 15 % )
3. Die Sonderabschreibungen gelten m.E nur für Existenzgründer, also Personen, die bisher nicht gewerblich tätig waren.
4. Die Anspar- oder Absparrücklage macht nur dann einen Sinn, wenn in den Folgejahren erhebliche Einkommensminderungen erwartet werden.
5. Verschiedentlich wurde hier im Forum die Meinung vertreten, man könnte eine PV-Anlage in 10 Jahren abschreiben. Dies bezweifle ich, lasse mich jedoch gern eines besseren belehren.
Gruss Baxter |
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FürDieZukunft
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Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
05.07.2007, 15:30 |
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@baxter
| Zitat: |
| Auch wenn ich nerve, ich muss auch hierzu meinen Senf dazugeben. |
ist doch OK, konstruktive Kritik ist immer erwünscht und gut.
| Zitat: |
| 3. Die Sonderabschreibungen gelten m.E nur für Existenzgründer, also Personen, die bisher nicht gewerblich tätig waren. |
Nach den Urteilen (siehe oben) gilt das scheinbar doch für alle, aber könnte je nach Finanzamt doch Probleme geben (weil es der Sachbearbeiter nicht kennt).
Denke aber das BFH-Urteil vom 17.5.2006 überzeugt jedes Finanzamt.
Wäre für mich auch logisch, wenn ich einen neuen Gewerbezweig eröffne (PV-Anlage) was hat das mit einer Schreinerei / Reisebüro ... oder so zu tun ?
| Zitat: |
| 4. Die Anspar- oder Absparrücklage macht nur dann einen Sinn, wenn in den Folgejahren erhebliche Einkommensminderungen erwartet werden. |
Ja das weiß man halt nicht, deshalb immer vorsorgen, Ansparrücklage kann bis 40% der Anschaffungkosten gebildet werden, es reicht jedoch 1 EUR.
Hatte dieses Jahr das Pech, dass der Windpark, bei dem ich beteiligt bin komplett verkauft wurde und nun ALLES in 2007 versteuern muss (>20 TEUR)
Da bin ich froh dass ich mit Ansparrücklage vorgesorgt habe und meinen Steuersatz "glätten" kann.
| Zitat: |
| 5. Verschiedentlich wurde hier im Forum die Meinung vertreten, man könnte eine PV-Anlage in 10 Jahren abschreiben. Dies bezweifle ich, lasse mich jedoch gern eines besseren belehren. |
Also 20 Jahre sind es nach den amtlichen AfA-Tabellen, inkl. aller Komponenten (Wechselrichter, Datenlogger ...).
siehe hier http://www.urbs.de/afa/home.htm |
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Kollektor
Moderator

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Angemeldet: 31.08.2005
Beiträge: 2038
Wohnort: Südliche Weinstraße
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Verfasst am:
05.07.2007, 22:30 |
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@FürDieZukunft
Sehr interessanter Beitrag über ein sehr interessantes Urteil !
Mir wurde in der Steuererklärung für 2004 die Sonderabschreibung verwehrt wegen meiner Windparkbeteiligung ( "Sie sind kein Existenzgründer" ). Werde meinem Finanzamt das mal vorlegen, der Steuerbescheid ist allerdings rechtskräftig.
Unser Spezialist für steuerliche Angelegenheiten ist Solarfarmer. Ich werde ihn mal anmailen.
2004 wurde in einigen Publikationen ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren für Solaranlagen genannt. Gilt aber nur für thermische Solaranlagen und nicht für PV was auch offiziell klargestellt wurde ( Quelle finde ich nicht mehr ). |
_________________ Sonnige Grüße
Kollektor
Solarlog + Sonnenertrag |
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filou
Stammmitglied

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Angemeldet: 14.07.2007
Beiträge: 75
Wohnort: Münsterland
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Verfasst am:
26.07.2007, 15:27 |
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@ Für die Zukunft und Kollektor...
Was macht ihr wenn die Gewinne aus dem Windpark wieder versteuert werden müssen ?
Gibt es noch Beteiligungsmöglichkeiten z.B. bei PV-Anlagen? Habe gehört das es unter best.Vorraussetzungen auch wieder möglich ist Verluste aus Beteiligungen mit priwatem Einkommen zu verrechnen????
Gruß
filou |
_________________ 2004:19,3 kwp BP 4170auf 27°,3xIG 60,1XIG30
2007 Erweiterung: 8,8 kwp Trina 185D,1X SMA 8000TL; 1,32 kwpTrina 165 D,1X SMA 1100 |
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FürDieZukunft
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Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
26.07.2007, 20:05 |
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| filou hat Folgendes geschrieben: |
@ Für die Zukunft und Kollektor...
Was macht ihr wenn die Gewinne aus dem Windpark wieder versteuert werden müssen ?
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Vorsorgen durch Anspar-Rücklage, auch wenn man es nicht braucht, 1€ Anspar-Rücklage reicht ja
| filou hat Folgendes geschrieben: |
Gibt es noch Beteiligungsmöglichkeiten z.B. bei PV-Anlagen?
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Was Fonds oder durch Erwerb einer kompletten Anlage ?
PV-Fonds würde ich persönlich nicht zeichnen, die Gewinne werden schon vorher verteilt (Ersteller, Banken , ...) Ausschüttungen nach hinten verschoben, nix für mich.
| filou hat Folgendes geschrieben: |
Habe gehört das es unter best.Vorraussetzungen auch wieder möglich ist Verluste aus Beteiligungen mit priwatem Einkommen zu verrechnen????
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Das ist mir neu, wo gehört ??? |
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filou
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 14.07.2007
Beiträge: 75
Wohnort: Münsterland
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Verfasst am:
27.07.2007, 08:45 |
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[Das ist mir neu, wo gehört ???[/quote][quote]
Auf einer Gesellschafterversammlung von einem Windpark von einem anwesenden Steuerberater.Auf meine Nachfrage hin sagte er nur unter best.Vorraussetzungen.... |
_________________ 2004:19,3 kwp BP 4170auf 27°,3xIG 60,1XIG30
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sen
Öfters hier

Angemeldet: 24.07.2006
Beiträge: 18
Wohnort: 79194
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Verfasst am:
25.10.2007, 23:53 |
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... weil ich's immer noch nicht verstanden habe ' '
Ist es richtig, daß kombinierte Abschreibungsmöglichkeiten - Sonderabschreibung + AfA = nie mehr als 100 % des Anschaffungswert ergeben dürfen?
Anders ausgedrückt, mache ich für meine PV-Anlage im Anschaffungsjahr 20 % als Sonderabschreibung in Kombination mit einer 5 %-igen linearen AfA geltend, zusammen also 25 % des Anschaffungswertes, verbleiben mir für die restlichen 19 Jahre noch 75 % des Anschaffungswertes, die abgeschrieben werden können?
Oder bedeutet "zusätzliche" Geltendmachung der Sonderabschreibung, daß z.B. 20 Jahre je 5 % lineare AfA + 20 % Sonderabschreibung genutzt werden dürfen? Das ergäbe eine fiktive Gesamtabschreibung von 120 %. Eigentlich irgendwie unlogisch ...
grüsse von sen |
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FürDieZukunft
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Info: Betreiber
Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
26.10.2007, 16:33 |
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So, meine Antwort ist leider wegen dem Datenbankausfall von 4:00 bis 15:00 weg.
Sinngemäß nochmal
1. mehr als 100% geht natürlich nicht
2. Wenn man Sonder-AfA wählt, dann kann man diese in den ersten 5 Jahren beliebig verteilen oder auf ein mal ansetzen.
(zB. 1x20% oder 5*x4% oder 2x10% oder 1x15% und 1x5% oder auch nur 1x13% und den Rest von 7% verfallen lassen)
3. Grundlage der Sonder-AfA ist immer der Anschaffungspreis, nicht der Restbuchwert !
4. Grundlage der linearen AfA ist ebenfalls der immer Anschaffungspreis, nicht der Restbuchwert !
Beispiel, PV-Anlage kostet 100.000 EUR, 20% Sonder-AfA und lineare Abschreibung.
im 1. Jahr 20%-Sonder-AfA und 5% lineare AfA = 25.000 AfA
im 2. bis 16. Jahr jeweils 5% lineare AfA = je 5.000 EUR => Summe 75.000 EUR, der Restwert ist jetzt NULL
ab dem 17. Jahr ist dann keine AfA mehr möglich.
Die Sonder-AfA ermöglicht eine schnellere Abschreibung, am Ende fallen einige AfA-Jahre weg.
Bei der degressiven AfA wie immer der Restbuchwert angesetzt, ist die degressive AfA nach einigen Jahren niedriger als die lineare AfA, dann wird zur linearen gewechselt.
Die degressive AfA kann auch mit der Sonder-AfA kombiniert werden.
Der Wechsel von der degressiven zu linearen ist jedoch jederzeit möglich, schon nach einem Jahr.
Sonder-AfA setzt man ein, wenn das Einkommen schwankt oder man geht in ein paar Jahren in Rente und braucht dann keine Abschreibung mehr.
Hoffe jetzt ist es klar. |
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stefanily
Vielschreiber

Angemeldet: 21.05.2007
Beiträge: 231
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Verfasst am:
26.10.2007, 17:25 |
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Hallo Sen,
Die PV-anlage ist ein bewegliches Analgegut.
Absetzung für Abnutzung beginnt für eine PV Anlage mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
Der LKW fährt vor das Haus, und läd ab. Dann erhälst Du eine Rechnung mit einem Zahlungsziel in 30 Tagen. Das ist der erste Abschreibungsbetrag.
Dieser Betrag erhöht oder mindert sich, z.B. durch sich immer lohnende Zahlung in 10 Tagen abzüglich 2% Skonto. Aber das kannst du ja noch nicht zum Zeitpunkt der Lieferung wissen. Dann kommen noch die Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Montage, Zähler, usw.
Oder nachträgliche Anschaffungskosten.
So, die Afa für bewegliche Analagegüter ist zeitanteilig und auf Monate aufgerundet.
Und die Sonderabschreibung nach 7g kannst du auf 5 Jahre verteilen. Das sollte vielleicht mal ein steuerberater mit einem spitzen Bleistifft durchrechnen.
Trotz allem andert sich nichts an deinem Afa Satz: 100/ND
Jetzt die Sonderabschreibung. Hier hast du einen Begünstigungszeitraum von 5 Jahren. Ausgangswert sind die Anschaffungskosten.
Beispiel:
Anschaffungskosten 80000€
1. Jahr lineare AfA 5%, Sonderabschr. 0%
2. Jahr lineare AfA 5%, Sonderabschr. 7%
3. Jahr lineare AfA 5%, Sonderabschr. 5%
4. Jahr lineare AfA 5%, Sonderabschr. 8%
5. Jahr lineare AfA 5%, Sonderabschr. 0%
Ab dem 6. Jahr rechnest du einen neuen afa Satz aus:
Restwert/Restnutzungsdauer=44000/15=2933,33€
6. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
7. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
8. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
9. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
usw.
Weil du linear meinst erspare ich mir die Berechnung der Restbuchwerte für die degressive AfA.
Im Grunde hast du Recht: Es sind 120%. Aber im 6. Jahr wird der AfA Satz neu mit dem Restwert bewertet.
Viele Grüße!! |
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stefanily
Vielschreiber

Angemeldet: 21.05.2007
Beiträge: 231
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Verfasst am:
26.10.2007, 17:36 |
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[quote="FürDieZukunft"]Die Sonder-AfA ermöglicht eine schnellere Abschreibung, am Ende fallen einige AfA-Jahre weg.
[\quote]
Nein, ab dem 6. Jahr wird wird neu bewertet.
Du machst ja sicherlich degressiv und da nimmst du jedes Jahr den neuen Restbuchwert abzüglich Sonderabschreibung im 1.-5. Jahr (zusammen 20% der Anschaffungskosten). |
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FürDieZukunft
Forumsinventar


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Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
26.10.2007, 17:43 |
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| stefanily hat Folgendes geschrieben: |
...
Absetzung für Abnutzung beginnt für eine PV Anlage mit dem Zeitpunkt der Lieferung
Ab dem 6. Jahr rechnest du einen neuen afa Satz aus:
Restwert/Restnutzungsdauer=44000/15=2933,33€
6. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
7. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
8. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
9. Jahr lineare AfA 5%=2933,33€
usw.
Im Grunde hast du Recht: Es sind 120%. Aber im 6. Jahr wird der AfA Satz neu mit dem Restwert bewertet.
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Ich bin da etwas anderer Ansicht.
1. AfA beginnt mit der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes, das ist der Netzanschluss an des EVU, vorher ist die Anlage nicht fertig.
2. Die lineare AfA ist durchgehend gleich, die Sonder-AfA verändert da nichts
3. Die Sonder-AfA für zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer (in meinem Beispiel oben, insgesamt 16 Jahre)
3. 120% gehen nicht, bei 100% ist Schluss.
Da würde ja jeder die Sonder-AfA ind Anspruch nehmen und mehr abschreiben, als die Anlage gekostet hat. |
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stefanily
Vielschreiber

Angemeldet: 21.05.2007
Beiträge: 231
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Verfasst am:
26.10.2007, 18:05 |
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[quote="FürDieZukunft"]
| stefanily hat Folgendes geschrieben: |
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Hast Du schon mal linare AfA gemacht?
Du liegst da falsch. Ich weiß es und es ist logisch. Du verkürzt einfach die Nutzungsdauer. Weil Du vergessen hast, im 6.Jahr Restbuchwert/15 zu berechnen. |
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FürDieZukunft
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Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1521
Wohnort: Südpfalz
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Verfasst am:
26.10.2007, 18:15 |
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| stefanily hat Folgendes geschrieben: |
| FürDieZukunft hat Folgendes geschrieben: |
Die Sonder-AfA ermöglicht eine schnellere Abschreibung, am Ende fallen einige AfA-Jahre weg.
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Nein, ab dem 6. Jahr wird wird neu bewertet.
...
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| stefanily hat Folgendes geschrieben: |
Du liegst da falsch. Ich weiß es und es ist logisch. Du verkürzt einfach die Nutzungsdauer. Weil Du vergessen hast, im 6.Jahr Restbuchwert/15 zu berechnen.
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Wo steht das ?,
Meine Berechnung 16x5%=80% plus 20% Sonder-AfA = 100%
siehe mal hier, da ist es klar beschrieben (ganz am Ende)
http://www.praktisches-wissen.de/kabc/buchfuehrungstipps_kabc/lesen/tipp/sonderabschreibung-nach-7-g-abs-5-und-6-estg/liste/
hier der Auszug,
Hinweis, wäre die Anschaffung am 1.1.2008 wäre die Gesamtabschreibung nach 5 Jahren zu Ende, statt 6 Jahre
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stefanily
Vielschreiber

Angemeldet: 21.05.2007
Beiträge: 231
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Verfasst am:
26.10.2007, 21:29 |
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100/6=16,66 /*5
83,333
+
20 Sonderabschreibung
------
103,33
Ergebnis ist über 100, und das in 5 Jahren. Nettes Beispiel. Das ist bekannt, dass die ND hier durch die Sonderabschreibung verkürzt wird.
Aber bei einer ND von 20 Jahren kommt ab dem 6 Jahr, das was ich geschrieben habe. Also wenn du jemanden kennst, der so wie du die ND verkürzt, dem empfehle ich dringend zum Steuerberater zu gehen. Es gibt einige Wege das wieder gerade zu bügeln, aber keine allgemeine Lösung für dieses Problemchen. |
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