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 Rechtslage bei Tod des Anlagenbetreibers ? Nächstes Thema anzeigen
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Autor
werner
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Angemeldet: 24.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 04.11.2005, 16:26 Nach oben

Hallo,
wer weiß schon, wann sein letztes Stündlein schlagen wird.
Wenn nun der Betreiber der PV-Anlage vor Ablauf der 20 Jahre Vertagslaufzeit stibt, was passiert dann mit dem Einspeise-Vertrag ?
Geht der Vertrag und die Einspeisevergütung des EVU für die Restlaufzeit an die Erben über, oder stirbt dann auch der Vertrag und damit auch die Rentabilität des eingesetzten Kapitals ?
Habe beim googeln nichts über diesen m.E. nicht unwichtigen Punkt gefunden und wäre für Antworten dankbar.
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Verfasst am: Nach oben

Walter
Forumsinventar
Forumsinventar


Info: Berater
Angemeldet: 20.01.2005
Beiträge: 2088
Wohnort: Regen

BeitragVerfasst am: 04.11.2005, 16:37 Nach oben

Hilfe Doris Twisted Evil mir fällt dazu nix ein.


Da hab ich noch nicht darüber nachgedacht. Aber der Vertrag wird zwar mit Personen geschlossen, Bestand ist aber die Anlage, und die wird durch das EEG auch gefördert. Ich gehe davon aus dass der neue Eigentümer der Immobilie auch neuer Besitzer der Anlage, und somit auch die Einspeisung übernimmt.

Ausserdem gibt es ungefähr 20% PV Besitzer die keinen Einspeisevertrag haben, weil der eigentlich nicht benötigt wird, und den meisten unnötigerweise aufgeschwatzt wird.

_________________
Gruss Walter ( Lothar Beer )
Fange nie an aufzuhören, und höre nie auf anzufangen.
Der Solarlog Shop auf www.solarlog.sonnenertrag.de
www.sonnenertrag.de --- das Info und Ertragsportal
www.sonnenertrag.eu --- unsere internationale Datenbank
Doris
Fleißiges Mitglied
Fleißiges Mitglied



Angemeldet: 17.05.2005
Beiträge: 454
Wohnort: im Südosten von Brandenburg

BeitragVerfasst am: 04.11.2005, 20:29 Nach oben

Guten Tag Werner,
hallo Lothar,
Eine pauschale Empfehlung ist unmöglich!
Es geht hier um Sichtweisen und Ansichten. Deshalb ein paar mehr Worte zur Einleitung.

Mein Opa war ein sehr weiser Mann. Der meinte immer: „Wenn du etwas beginnst, dann bedenke stets das Ende.“
Deshalb noch zwei weitere Sprüche vorab:
„Was zu schwarz auf weiß hast, kannst du getrost nach hause tragen.“ Das ist so weil:
„Am Ende hat nicht der recht der recht hat, sondern der, der recht kriegt.“

Und so sollte man sehr langfristige Vorhaben auch angehen. Meine Anlagen dienen der Altersvorsorge und es ist mir klar, dass ich schon ziemlich alt werden müsste, um das Ende der Einspeisungszeit nach dem EEG zu erreichen. Bis dahin kann es von Erbeben und Hochwasser bis zu politischen Umsturz alles geben. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwer an irgendwelchen heute selbstverständlichen Dingen drehen kann, ist sehr hoch. Man bedenke, dass die derzeitige politische Konstellation auf Grund der Mehrheitsverhältnisse durchaus in der Lage sein könnte, geeignete Änderungen des Grundgesetzes vorzunehmen und u. U. auch den Vertrauensschutz zu kippen.
Ich erinnere an den Untergang der DDR oder der Sowjetunion und anderer Ländern. Die Menschen haben auch vertraut - und verloren.

FAZIT 1: Vertrag ist Vertrag. Er ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur und kann deshalb nicht ohne Weiteres durch die Umstände seine Gültigkeit verlieren. Das ist seit historischen Zeiten so und dürfte über alle kommenden gesellschaftlichen Verhältnisse Bestand haben.
Er ist für beide Seiten bindend – bis eine der Seiten mangels Rechtsnachfolger untergegangen ist oder gekündigt wird. Die Kündigungsgründe oder –möglichkeiten werden VORHER festgeschrieben.

Ich bin deshalb auch für vertragliche Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber. Es gibt aber ein paar Grundsätze. Beide müssen sich gegenseitig als gleichberechtigte Verhandlungspartner achten. Zur Zeit haben damit die Netzbetreiber bzw. EVU gar mächtige Probleme. Das EEG ist nämlich die Verhandlungsbasis und NICHT VERHANDLUNGSOBJEKT. Das bedeutet dem VertragsENTWURF folgt ein GegenENTWURF und danach wird darüber verhandelt. Dinge, über die keine Einigung möglich ist, müssen zwingend benannt werden und können gänzlich oder vorläufig ausgeklammert werden oder/und müssen ggf. nachverhandelt werden.
Die Gegenseite wird sich immer schwer tun. Das ist völlig normal. Kompromisse sind letztlich das Ergebnis des Aufeinanderzugehens. Faule Kompromisse oder die Duldung oder Vereinbarung von Gesetzesverstößen usw. sind im eigenen Interesse verboten!
Nun ist es so, dass der PV-Bauer oder die Sonnenstromgärtnerin i. d. R. selber Vertragspartner und Verhandlungsführer ist und gleich entscheiden kann, es sei denn es gibt einen geeigneten Anwalt dafür. Der Netzbetreiber hat aber nur einen Beauftragten und der hat nur sehr beschränkte Entscheidungsbefugnisse und muss dauernd bei seinem Bestimmer nachfragen. Das ist sein Nachteil. Da solche Verhandlungen in der Regel zunächst schriftlich geführt werden, zieht sich das ganze in die Länge. Das macht aber nichts, da mit dem EEG vorläufig Vorsorge getroffen ist

FAZIT 2: Man braucht Geduld, um das erwünschte Ergebnis zu erreichen. Es ist ganz sicher nicht ein Punkt dabei, der dem EVU zu Nachteil gereicht. Umgekehrt ist es zwar ebenso unzulässig, aber da muss man halt selber penibel auf Wort und Komma achten.
Unterschrieben ist unterschrieben und dann ist der Vertrag gültig, ohne wenn und aber.

Zu einem Vertrag kann man jederzeit ergänzende Erklärungen abgeben, die den Vertrag selber nicht verändern, aber seine Handhabbarkeit bei Eventualitäten regeln. Das ist wichtig, weil die PV-Anlage ein selbständiges Wirtschaftsgut ist und einen Eigentümer hat. Das muss nicht der Eigentümer der Immoblilie oder des Grundstücks sein. Z. B. gehört das Haus meinem Mann, die PV-Anlagen aber mir.

Nun kann es durchaus vorstellbare Gründe geben, dass ich aus irgendwelchen Gründen handlungsunfähig werde oder zu Tode komme. Im ersten Fall gibt es eine Menge Umstände wegen der Vertretungsberechtigung, die von einem Gericht geregelt wird, im anderen Fall muss u. U. ein Nachlasspfleger bestellt werden, bis alle erbrechtliche Dinge geklärt sind usw. usw. Jedenfalls eine Menge Zirkus, der nicht nötig ist, wenn man für sich akzeptiert, das morgen Umstände eintreten können, für die man Vorsorge hätte treffen können.

FAZIT 3: Ich habe also eine Vollmacht ausgestellt, mit folgendem Inhalt:

Code:

Handlungsvollmacht und
Vollmacht für den Todesfall               1. Ausfertigung


Hiermit bevollmächtige ich, Doris XXXXXXX, meinen Ehemann      YYYY ZZZZZ,
                                        geb. am tt.mm.jjjj
                                        wohnhaft in PLZ, Ort
                                        Straße Nr. 

gegenüber dem Netzbetreiber x-----------------------------x im Rahmen des Vertrages über die Einspeisung erneuerbarer Energien vom  -tt.mm.jjjj- in meinem Namen zu handeln, zu unterzeichnen und Auskünfte zu erteilen.
Ausgeschlossen ist Punkt MM. des Vertrages.

Nach meinem Tode bevollmächtige ich YYYY ZZZZ zum Eintritt in sämtlichen Rechte als Einspeiser in den Vertrag über die Einspeisung erneuerbarer Energien vom  -tt.mm.jjjj- .

Diese Vollmacht kann von mir oder meinen Erben jederzeit widerrufen werden.

Ort, Datum

Unterschriften:   ________________________      ___________________________
                 Vollmachtgeber                     Vollmachtnehmer



________________________________________________________________________________________
Die Vollmacht wurde in 3 Ausfertigungen erstellt:

1.   Ausfertigung für den Netzbetreiber als Anlage zum Vertrag über die Einspeisung enererbarer Energien
2.   Ausfertigung für den Vollmachtnehmer
3.   Ausfertigung für den Vollmachtgeber

Der Vollmachtnehmer sollte sinnvollerweise auch der sein, der auf dem Darlehensvertrag als Mitschuldner unterzeichnet hat.
Diese Vollmacht wird einfach zum Vertragsbestandteil erklärt. Damit sollte es keine Probleme geben.
Ob das ausreicht? Keine Ahnung. Vielleicht – vielleicht auch nicht. Ist aber allemal besser als gar nichts gemacht zu haben.
Natürlich ist diese Vollmacht anfechtbar, da notariell nicht beurkundet. Das macht aber nichts. Gegenüber dem Netzbetreiber oder dem EVU gibt es einen handlungsfähigen Partner. Gegebenenfalls wird er sich die entsprechende Ausfertigung zur Legitimation vorlegen lassen - denke ich.

Wie Eingangs schon gesagt: Eine solche Vollmacht geht nur, wenn es einen Vertrag gibt.
Gibt es keinen, und die Zahlung der Vergütung erfolgt nur auf der Basis des EEG, fehlt dem EVU jeglicher Grund die Zahlung fortzusetzen, da der Zahlungsempfänger nicht mehr existent ist. Ich kann mir vorstellen, dass dann für die Erben andere Bedingungen Geschäftsgrundlage sein könnten und zwar die, die dann gerade gültig sind.

Etwas anderes fällt mir dazu auch nicht ein.

Tschüss
Doris

P.S. Dies ist meine persönliche Ansicht und Lesart. Auf die Verbindlichkeit meiner Angaben lasse ich mich nicht festnageln.
D.
mppPeak
Gast






BeitragVerfasst am: 04.11.2005, 21:07 Nach oben

boooaahh.... Shocked
Doris
Fleißiges Mitglied
Fleißiges Mitglied



Angemeldet: 17.05.2005
Beiträge: 454
Wohnort: im Südosten von Brandenburg

BeitragVerfasst am: 04.11.2005, 21:17 Nach oben

Hab ich dich erschreckt?
D.
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