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Reg.Energie
Neu hier

Angemeldet: 12.06.2007
Beiträge: 8
Wohnort: 36110 Schlitz
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Verfasst am:
28.03.2008, 10:28 |
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Hallo,
folgende Problem habe ich. Ich arbeite bei einem Elektroinstallatuer in der Planung und wir haben nun die Möglichkeit eine Beteiligungsanlage auf einem öffentlichen Gebäude zu erstellen. Der Gebäudebetreiber (Landkreis) hat nun festgestellt das der auf diesem Gebäude errichtete Blitzschutz nicht mehr ordnungsgemäß ist ( Erdungswiederstand zu groß durch event. nicht mehr vorhandenen Bandstahl im Erdreich). Laut VDE muß auf öffentlichen Gebäuden ein Blitzschutz vorhanden sein. Laut VDE muß ich die PV-Anlage in den bestehenden Blitzschutz mit einbeziehen. Wenn kein Blitzschutz vorhanden brauche ich kein Äußeren Blitzschutz zu erstellen. Die Nachrüstung des Blitzschutzes ist im Augenblick nicht möglich.
Wir haben von dem Betreiber die Freigabe zum Bau und Betrieb der Anlage, wenn der Betreiber nicht den Blitzschutz erneuern muß und im Schadensfall er nicht belangt werden kann.
Wie verhält sich eine Versicherung bei einem Schadensfall? Welche Schwierigkeiten kommen auf den Installateur zu und oder den Betreiber der PV-Anlage im Schadensfall?
Genügt es den Betreiber daraufhinzuweisen daß er den Blitzschutz in gewisser Zeit nachzurüsten hat oder hat er uns schriftlich eine Erlaubnis unter den genannten Umständen zu erteilen?
Mit sonnigen Grüssen |
_________________ Mit freundlichen Grüssen
D.Schäfer |
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Verfasst am:
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Heidjer
Öfters hier

Info: Betreiber
Angemeldet: 21.11.2006
Beiträge: 22
Wohnort: Adendorf
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Verfasst am:
28.03.2008, 11:00 |
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Aus meiner Sicht ergibt sich aus der Schilderung ein anderes Problem: Ist der Landkreis als Eigentümer des Gebäudes nicht ohnehin verpflichtet, den äusseren Blitzschutz durch regelmäßige Wartung und ggf. Instandsetzung auch betriebsfähig zu halten? Unabhängig davon, ob da nun eine PV-Anlage installiert werden kann. Anderenfalls wäre die Vorschrift zur Errichtung einer Blitzschutzanlage ja eine reine Farce!
Oder ist das Gebäude vom Landkreis gemietet worden? Dann ist der Vermieter/Bauträger/Investor m. E. dran.
Ggf. wäre dies auch ein Thema für die Fraktionen des Kreistages!
MfG
Heidjer |
_________________
- PV: 2,31 kWp / 1x SMA Sunny Boy 2500 / 11x SunTechnics STM 210 FWS
- BHKW : Lion Powerblock Erdgas modulierend 2,5 - 16 kW th / 0,2 - 2,2 kW el
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Reg.Energie
Neu hier

Angemeldet: 12.06.2007
Beiträge: 8
Wohnort: 36110 Schlitz
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Verfasst am:
28.03.2008, 11:31 |
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Richtig. Der Gebäudebetreiber hat für die Funktion des Blitzschutz zu gewährleisten. Er kann den Schutz aber jetzt nicht erneuern, Haushaltsmittel müssen erst bereitgestellt werden, das kann dauern (Jahre).
Ich kann den Gebäudebetreiber (Kreis) auch verstehen, er hat viele Gebäude im Bestand und dadurch viele Mängel und nicht nur elektrisch.
Für den zuständigen Sachbearbeiter ist das alles auch eine Farce, aber die Frage bleibt weiterhin dadurch offen. |
_________________ Mit freundlichen Grüssen
D.Schäfer |
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JGatsby
Öfters hier

Angemeldet: 26.02.2008
Beiträge: 18
Wohnort: Schwabmünchen
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Verfasst am:
28.03.2008, 23:32 |
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Hallo Reg.Energie.
Ein bischen kommts auf die Versicherung an. Lass dir mal die Versiocherungsbedingungen der geplanten Versicherung geben. Da steht meistens alles drin.
Gib doch auch die Größe der Anlage mal an. Davon sind die Bedingungen der Versicherungen auch abhängig.
Problematisch ist das schon, wenn der Blitzschutz nicht einwandfrei funktioniert. Da lässt man jeder Versicherung die Tür zur Flucht offen.
Grüße
Jay |
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Atommafia
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 28.08.2005
Beiträge: 538
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Verfasst am:
29.03.2008, 11:25 |
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Tach
| JGatsby hat Folgendes geschrieben: |
Hallo Reg.Energie.
Problematisch ist das schon, wenn der Blitzschutz nicht einwandfrei funktioniert. Da lässt man jeder Versicherung die Tür zur Flucht offen.
Jay |
Und bei der Kommune als Gebäudeeigentümer ist auch nichts zu holen, bzw die werden sich rausreden, auch wenn jahrelang wissentlich gegen eine VDE-Vorschrift etc verstossen wird, und sei es nur, weil Geldmangel
vorgeschoben wird. Bei der öffentlichen Hand hat man genug Zeit und Personal, um ggfs jahrelang durch alle Instanzen zu klagen.
Da hält man als Handwerker nicht durch, vor allem bekommt man ja in der Zeit zufällig keine Aufträge aus den Dunstkreis der Verwaltung.
Wenn man die Anlage bauen will, sollte man sich von einen Anwalt beraten lassen, der Fachkenntnisse im Bereich VOB usw hat, und dann sehr genau im Angebot beschreiben, das die bestehende Blitzschutzanlage und deren gegenwärtige und zukünftige Funktionsfähigkeit mit allen möglichen Folgeschäden hinsichtlich der Verantwortung als PV-Anlageneerichter außen vor ist.
Eine Kommune betreibt ein kleines Deponiegaskraftwerk, nach knapp einem Jahr Betriebszeit ist das BHKW ausgebrannt, Betreiber und Errichter sind bei der gleichen Versicherung versichert. Trotzdem hat die Abwicklung über 2 Jahre gedauert.
MfG |
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Reg.Energie
Neu hier

Angemeldet: 12.06.2007
Beiträge: 8
Wohnort: 36110 Schlitz
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Verfasst am:
31.03.2008, 15:31 |
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Hallo und Danke für eure Antworten.
Es stellt sich für mich erstmal die Frage:
Wer trägt die Verantwortung?
Darf eine Anlage auf einem Gebäude mit bestehendem Blitzschutz, der nicht ordnungsgemäß in Betrieb ist, installiert werden? Oder muß der Installateur den Blitzschutz in Betrieb setzen, oder liegt die Verantwortung für den Blitzschutz beim Gebäudebetreiber?
Mit freundlichen Grüßen |
_________________ Mit freundlichen Grüssen
D.Schäfer |
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Reg.Energie
Neu hier

Angemeldet: 12.06.2007
Beiträge: 8
Wohnort: 36110 Schlitz
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Verfasst am:
31.03.2008, 16:05 |
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Hallo nochmal!
Ich möchte die Frage neu formulieren.
Wurde als Standort für eine PV-Anlage ein Gebäude ohne bestehenden Blitzschutz ausgewählt, ergibt sich die Frage, ob nicht mit der nachträglichen Errichtung des Solargenerators auf dem Dach, Blitzschutzmaßnahmen für die gesamte bauliche Anlage zu treffen sind. |
_________________ Mit freundlichen Grüssen
D.Schäfer |
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700248
Stammmitglied

Angemeldet: 27.09.2007
Beiträge: 51
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Verfasst am:
31.03.2008, 17:37 |
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Hallo,
die normale vorgehensweise ist folgende:Blitzschutz ist vorhanden,also muß die PV-Anlage mit in das Blitzschutzzonenkonzept mit einbezogen werden.Auch wenn Blitzschutzanlage fehlerhaft ist.Man muß aber den Betreiber der Anlage bzw.den Objekteigentümer nochmals schriftlich darauf hinweisen,das die Blitzschutzanlage Mängel hat.Dann sollte man eigentlich aus der Haftung bei Blitzschlag raus sein.So handhaben wir das. |
_________________ 5,13 Kwp mit Blick auf´s Siebengebirge
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=2233&profile_id=2002 |
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rosa
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 369
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
04.04.2008, 11:03 |
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Hallo Zusammen,
rein aus Versicherungssicht würde ich davon abraten.
Was die Haftpflicht angeht, so muss eigentlich der Verpächter/Überlasser das Risiko bzw. die Haftung der fehlenden bzw. defekten Blitzschutzanlage übernehmen und kann es nicht einfach auf den Betreiber abwälzen. Gepachtet wird in der Regel lediglich das Dach und nicht die vom Verpächter angebrachte und dem Gebäude zuzuordnende Blitzschutzanlage. Im Schadensfall ist der der Ärger und gar die Ablehnung vorprogrammiert, wenn der Betreiber (Versicherungsnehmer) wissentlich die Haftung für eine nicht funktionsfähige Anlage übernimmt und dann von der Versicherung verlangt, einen damit ursächlich zusammenhängenden Schaden zu regulieren.
Das nächste Problem wird die Photovoltaikversicherung (Elektronikversicherung) sein. Diese hat oftmals in den Bedingungen verankert, dass der Versicherungsnehmer wie auch seine Repräsentanten im Interesse der Schadenverhütung alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten hat.
Gruß
rosa |
_________________ Photovoltaikversicherung Spezialanbieter
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Reg.Energie
Neu hier

Angemeldet: 12.06.2007
Beiträge: 8
Wohnort: 36110 Schlitz
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Verfasst am:
04.04.2008, 18:39 |
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Ich Danke für die Ausführungen.
Es hat Klarheit in die Sache gebracht.
Ein schönes Wochenende |
_________________ Mit freundlichen Grüssen
D.Schäfer |
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