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Autor
smauermann
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Angemeldet: 13.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.01.2008, 13:14 Nach oben

Hallo Leute,
habe meine PV-Anlage 2007 installieren lassen.
Jetzt im Jan 2008 erfolgt eine Erweiterung.
Ich hab aber nur einen Zähler, welche Einspeisevergütung erfolg nun???
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Verfasst am: Nach oben

Boelckmoeller3
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Angemeldet: 23.03.2006
Beiträge: 3672

BeitragVerfasst am: 13.01.2008, 13:24 Nach oben

Hallo,

wird normalerweise als 2 getrennte Anlagen angesehen, also Erweiterung in 2008 wie Neuanlage. Aufteilung auf einen Zähler erfolgt im Verhältnis der kwP Leistungen. Da gibt es allerdings noch irgend eine 6 Monats-Regelung im EEG.

Viele Grüße:

Klaus

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Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut,sondern auch für das, was man nicht tut.

[Laotse, chin. Philosoph, 4-3 Jhd. v. Chr.]
Eifeljeti
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Angemeldet: 07.08.2007
Beiträge: 96
Wohnort: Die Eifel

BeitragVerfasst am: 13.01.2008, 13:25 Nach oben

Hallo smauermann!
Soweit ich weiß können 6 Monate dazwischen liegen.
Also 1 Anlage Sep. 07 am Netz, 2 Anlage Feb.08 ans Netz.
Die Einspeisevergütung für die 2 Anlage genauso hoch wie Anlage 1
Grüße aus der sonnigen Laughing Very Happy Eifel

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Angemeldet: 03.10.2007
Beiträge: 19
Wohnort: Forstern

BeitragVerfasst am: 21.01.2008, 21:52 Nach oben

Hallo @all,

6-Monatsregelung??
Weiß jemand die genaue Stelle im EEG?
Hat das schon jemand praktisch durchgeführt?

Viele Grüsse
toronto
das399igste
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Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1532
Wohnort: Region Hannover

BeitragVerfasst am: 21.01.2008, 23:08 Nach oben

Eifeljeti hat Folgendes geschrieben:

Soweit ich weiß können 6 Monate dazwischen liegen.
Also 1 Anlage Sep. 07 am Netz, 2 Anlage Feb.08 ans Netz.
Die Einspeisevergütung für die 2 Anlage genauso hoch wie Anlage 1
Grüße aus der sonnigen Laughing Very Happy Eifel


das wage ich zu bezweifeln.

Zitat:

§ 11 (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.


Anlagenteile, die in 2008 in Betrieb genommen werden bekommen die Vergütung aus 2008, Teile die 2007 in Betrieb gegangen sind die von 2007, egal wie viel Zeit dazwischen gelegen hat.

Die 6 Monate spielen eine Rolle, wenn es darum geht die Größe der Anlage (<30, 30-<100>100) festzulegen.

siehe dazu auch den Kommentar des SFV:
http://www.sfv.de/leserfr.htm#113951960312637

Sonnige Grüße
Harald

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ReinholdK
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Angemeldet: 03.04.2006
Beiträge: 379
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BeitragVerfasst am: 22.01.2008, 11:46 Nach oben

das399igste hat Folgendes geschrieben:

das wage ich zu bezweifeln.
Harald


Hallo,

EEG §11 Abs. 6 steht m.E. aber was anderes:

"Abweichend von §3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum zweck der Ermittlung der Vergütung nach Abs. 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind"


Beim SFV steht auch das:
Beispiel Anlage über 30 kWp:

Wie ist die "6 Monatsfrist" in § 11, Absatz 6 Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG) zu verstehen?

Diese Frage ist am besten anhand eines Beispiels zu beantworten:

Eine PV-Dachanlage mit einer Leistung von 30 kWp wurde am 31. Januar in Betrieb genommen.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem gleichen Dach eine weitere Anlage zu installieren. Zur Festlegung der Vergütungshöhe wird § 11 Absatz 2 (Staffelung der Vergütung) und Absatz 4 (6-Monatsfrist) EEG in Ansatz gebracht:

Fall 1: Die Neuanlage wird vor Ablauf von 6 Monaten nach Installation der ersten Anlage - hier vor dem 31. Juli - in Betrieb genommen. Beide Anlagen gelten zur Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage. Für den erzeugten Solarstrom aus dem Leistungsanteil über 30 kWp (über 100 kWp) wird eine geringere Vergütung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 (Satz 3) gewährt.

Fall 2: Die Neuanlage wird nach Ablauf von 6 Monaten - hier nach dem 31. Juli - in Betrieb genommen. Zur Bestimmung der Vergütungshöhe nach § 11 Absatz 2 gilt diese Anlage als Neuanlage. Die Leistungsgrenzen von 30 kWp (100 kwp) finden erst bei entsprechender Größe dieser zweiten Neuanlage Anwendung.

Übrigens: Ob ein oder mehrere Wechselrichter bzw. ein oder mehrere Zähler verwendet werden, ist bei der Bestimmung der Staffelvergütung und der Anwendung der 6-Monatsfrist ohne Belang.


Also zum Abschluß:

Ich sehe das so: Innerhalb 6 Monaten in Betrieb genommen zählt als eine Anlage und damit auch Vergütung der Erstanlage.

Vielleicht gibt es im Forum schon welche die das gemacht haben? Was ist raus gekommen?

Grüße

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Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 27.01.2008, 22:22 Nach oben

Ich werde auch dieses Jahr meine Anlage (erstellt 4/07, erweitert 9/07) ein weiteres mal vergrößern.

Aus einem Diskussionsbeitrag von SMA (Kai Hoe) zitiere ich mal:
Zitat:
"Besteht das EVU für die Erweiterung auf einen zusätzlichen Zähler, kann dies durch die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des jeweiligen EVUs bedingt sein. Die TABs können regional unterschiedlich sein und von den VDEW Richtlinien (Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Ausgabe 2001 sowie die Ergänzung August 2005) abweichen.
Wird ein Zähler vom EVU gefordert, gilt für ihre neue PV Anlage gemäß VDEW Richtlinie nicht als Erweiterung, sondern als eine neue Erzeugungsanlage..."




---meine Erfahrung:

Die Abrechnung wie im EEG beschrieben über eine Messeinrichtung hat mein EVU bestätigt. Der neue Vergütungspreis wird aus den Leistungen der Anlagen und den entsprechenden Einspeisevergütungen ermittelt.

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BeitragVerfasst am: 27.01.2008, 22:53 Nach oben

Eifeljeti hat Folgendes geschrieben:
Hallo smauermann!
Soweit ich weiß können 6 Monate dazwischen liegen.
Also 1 Anlage Sep. 07 am Netz, 2 Anlage Feb.08 ans Netz.
Die Einspeisevergütung für die 2 Anlage genauso hoch wie Anlage 1
Grüße aus der sonnigen Laughing Very Happy Eifel



Kann ich bestätigen.

10 Kw/p im Dez sowie 10 Kw/p im Januar als eine Anlage. Vergütung 2007

Cool
Heinz

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Beiträge: 1532
Wohnort: Region Hannover

BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 00:02 Nach oben

ReinholdK hat Folgendes geschrieben:


Also zum Abschluß:

Ich sehe das so: Innerhalb 6 Monaten in Betrieb genommen zählt als eine Anlage und damit auch Vergütung der Erstanlage.

Vielleicht gibt es im Forum schon welche die das gemacht haben? Was ist raus gekommen?

Grüße


Dann sehen wir doch mal was in EEG wirklich steht und nicht was wir uns wünschen:

Das angeführte Beispiel betrachte übrigens nur Anlagen die im gleichen Jahr in Betrieb genommen wurden (Fall1: Januar, vor Ende Juli, Fall 2: Januar, nach Ende Juli)

§ 11 Absatz 2
Zitat:

§ 11 (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.
(...)


hier geht es also um die Staffelung der Vergütung (<30, 30 - <100, >100 kW)

Der §11 Absatz 6
Zitat:

§ 11 (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.


schaut erst mal nach §3 Abs. 2 Satz 2
Zitat:

Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.


was denn als eine Anlage anzusehen ist um dann nach Absatz 2 - damit ist §11 Abs. 2 gemeint (siehe oben) die zugrundezulegende Staffelvergütung zu ermitteln.

Die Zusammenfassung ergibt sich aus den Teilsatz
Zitat:

soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt;


und da finden wir in §11 Absatz 6 (siehe oben) die 6 Monatsfrist.

Da die Vergütung einer Anlage (jedes einzelne Module ist nach EEG eine Anlage) am Tage der Inbetriebnahme festgelegt wird, ändert sich diese Vergütung nicht bei einer Erweiterung. Lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vergütungsstaffel kann sich durch eine Erweiterung verändern.

Aber auch dann bekommen die ersten Module nicht die Vergütung der Letzten (oder umgedreht) sondern lediglich die Vergütungsstaffel wird aus der Gesamtleistung herausgelesen.

Somit kann es passieren, das Module, die am 30.10.07 in Betrieb gegangen sind (<30 kW = 0,4921 €) bei einer Erweiterung im Januar 08 mit einer dann Gesamtleistung von >30 bis <100 kW auf eine Vergütung von 0,4827 € reduziert.

Die in 08 in Betrieb genommenen Module bekommen dann nicht die 46,75 ct, sondern bei >30 bis < 100 kW nur ihre 45,23 ct.

Beispielsweise 20 kW aus 10/07 bekommen bis zu Erweiterung 49,21 ct, nach der Erweiterung 48,27 ct.
Die Erweiterung von 20 kW in 01/08 bekommt dann die 45,23 ct, da die in der 6 Monatsfrist erstellt Gesamtleistung in der Staffel >30 bis < 100 kW liegt.

Es werden also nicht die ganzen 40 kW entweder mit 48,27 ct oder mit 45,23 ct vergütet.

Sonnige Grüße
Harald

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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 00:09 Nach oben

luckshome hat Folgendes geschrieben:
Eifeljeti hat Folgendes geschrieben:
Hallo smauermann!
Soweit ich weiß können 6 Monate dazwischen liegen.
Also 1 Anlage Sep. 07 am Netz, 2 Anlage Feb.08 ans Netz.
Die Einspeisevergütung für die 2 Anlage genauso hoch wie Anlage 1
Grüße aus der sonnigen Laughing Very Happy Eifel



Kann ich bestätigen.

10 Kw/p im Dez sowie 10 Kw/p im Januar als eine Anlage. Vergütung 2007

Cool
Heinz


Schriftlich so bestätigt und bezahlt Question

Wäre schön wenn es so wäre. Ich möchte Dir nicht die Freude nehmen, aber da kommt bestimmt noch was.

Sonnst könnte man ja im Dezember ein Modul aufs Dach schrauben, im Mai dann kräftig erweitern, da dann ja vielleicht die Modulpreise gesunken sind und die höhere Vergütung aus 2007 mitnehmen. Wenn das so gehen würde könnte es beim wechsel von 2008 auf 2009 interessant werden, da dann ja die Vergütung deutlich sinken soll. Der Einspeiseverlust im 01 bis 03 dürfte sich in Grenzen halten.

Sonnige Grüße
Harald

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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 00:42 Nach oben

Hallo nochmal,

das399igtste gebe dir recht das bei über 30 kWp eine Reduzierung der Vergütung erfolgt. Es steht aber nirgends im Gesetz das das ganze nur bei Anlagen über 30kWp Anwendung findet. Also bei unter 30 kWp auch als eine Anlage und damit die Vergütung der Erstanlage innerhalb der 6 Monatsfrist.

Aber wie auch du schreibst: Nur meine Meinung und kein Anspruch auf Richtigkeit.

Grüße

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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 01:28 Nach oben

ReinholdK hat Folgendes geschrieben:
Hallo nochmal,

das399igtste gebe dir recht das bei über 30 kWp eine Reduzierung der Vergütung erfolgt. Es steht aber nirgends im Gesetz das das ganze nur bei Anlagen über 30kWp Anwendung findet. Also bei unter 30 kWp auch als eine Anlage und damit die Vergütung der Erstanlage innerhalb der 6 Monatsfrist.



Der viel zitierte Absatz 2 (§11 Absatz 2) bezieht sich in diesem Fall nur auf die Staffelungen.

Das beim Jahreswechsel unterschiedliche Vergütungssätze gelten - auch wenn weniger als 6 Monate dazwischen liegen ergibt aus §12 Abs. 3.

Zitat:

§ 12 (3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.


Das Datum der Inbetriebname einzelner Module ändert sich durch eine Erweiterung nicht. Ein Modul mit Inbetriebnahme 2008 kann niemals die Vergütung von 2007 bekommen. Jegliche Festlegung der Vergütung hängt am Inbetriebnamedatum. Nur für die Ermittlung des Jeweiligen Staffelbereiches findet die 6 Monatsfrist Anwendung.

Diese ganze Regelung ist nicht zum Vorteil des Betreibers gedacht, sie soll Missbrauch unterbinden.

Die Folge was passieren könnte wen es anders wäre habe ich zwei Beiträge weiter oben beschrieben.

Ich könnte ja sonst auch an 5 aufeinander folgenden Tagen je 21 kW installieren und abnehmen lassen. Dennoch hätte ich nicht 5 x 21 kW sondern 1x 105 kW und somit eine ungünstigere Staffel nach §11 Abs.2

Sonnige Grüße
Harald

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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 05:31 Nach oben

Hallo,

Ich habe auch in Erinnerung, das die 2. Anlage (wenn Innerhalb von 6 monaten nach der Inbetriebnahme der 1. Anlage) in Betrieb geht die Vergütung der 1. Anlage zählt.

Falls dem nicht so sei, dann müßte man für die 2. Anlage 20+1Jahr Vergütung bekommen, oder täusche Ich mich da?

Ich werde es bald Wissen, da Ich erweitert habe, jedoch unter 30kWp bin, also von dieser Seite trifft mich keine Reduzierung.

Wir hatten mal den Fall, das 2 Anlagen auf EINEM Dach gebaut wurden, 2 Anlagenbetreiber, je Anlage knapp 30kWp, Vergütung jedoch AB 30kWp gezahlt wurde, weil die Anlagen auf EINEM Dach waren. Die Anlagenbetreiber versuchten alles, jedoch kein Erfolg, selbst H.Tritin haben die damals angeschrieben!

mfg Harald

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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 12:02 Nach oben

Hellraiser hat Folgendes geschrieben:


Falls dem nicht so sei, dann müßte man für die 2. Anlage 20+1Jahr Vergütung bekommen, oder täusche Ich mich da?



So sehe ich es fast auch, es gibt vom Inbetriebnamedatum ab immer 20 Jahre plus den Rest des aktuellen Jahres (§12 Abs. 3 EEG)

Sonnige Grüße
Harald

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Angemeldet: 13.01.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 31.01.2008, 00:49 Nach oben

Hallo,

also ich glaube der Teufel liegt im Detail Erweiterung einer Anlage.

1. Anlagenanmeldung über 30 KWp im Jahr X1
Inbetriebnahme von mindestens 50 % der Gesamtanlage im Dez. X1
Fertigstellung der Anlage im Febr. X2
Vergütung für 30 kWP aus dem Jahre X1

Ich glaube die Begründung ist in den Richtlinien zu finden.
Eine Anlage wird als Neuanlage angesehen, wenn über 50 % ausgetauscht wurden (=über 50 % Kosten)

Diese Vorgehensweise ist mir auch aus der Praxis bekannt.

Viele Grüße
Max
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