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 Einspeisevertrag Nächstes Thema anzeigen
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Autor
henkfich2
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Info: Betreiber
Angemeldet: 24.09.2006
Beiträge: 48
Wohnort: Münsterland

BeitragVerfasst am: 02.02.2007, 08:50 Nach oben

Hallo,

ich habe nur meinen Einspeisevertrag bekommen. Wie beurteilt Ihr den Vertrag? Kann mann das Ding unterschreiben?

*********************************************************
Stadtwerke
A-Stadt GmbH

Stromlieferungsvereinbarung

zwischen

Analgenbetreiber

im folgenden Kunde genannt und der

Stadtwerke A-Stadt GmbH


Stromeinspeisung aus der Photovoltaik-Anlage in A-Stadt,

Die Stromeinspeisung aus der Photovoltaik-Anlage erfolgt im ausschließlichen Parallelbetrieb mit dem

Niederspannungsnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH.

Die elektrische Energie wird vom Kunden gegen Vergütung in das Stromnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH eingespeist.

Für die Bereitstellung des vom Kunden benötigten Elektrizitätsbedarfs aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke

A-Stadt GmbH sowie für die Abnahme der eingespeisten elektrischen Energie gelten folgende Vereinbarungen:

1 Für die Entnahmestelle des Kunden
1.1 Die aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH gleichzeitig bereitzuhaltende Leistung ändert sich

gegenüber der bisher bereitgehaltenen Leistung nicht.

1.2 Die erforderliche Messeinrichtung für den Strombezug aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH

wird durch diese bzw. dem Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt und nach den Preisen des jeweils gültigen

Preisblattes für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen" dem jeweiligen Stromlieferanten berechnet.

1.3 Der Kunde muss bei Abschluss dieses Vertrages einen rechtsgültigen Vertrag mit einem Stromlieferanten

nachweisen, der die Stromlieferung für seine Verbrauchsanlagen und seine Eigenerzeugungsanlage an der o. g.

Einspeisestelle zur Deckung des gesamten Eigenbedarfs abdeckt. Handelt es sich bei dem Vertrag mit dem

Stromlieferanten um einen reinen Stromlieferungsvertrag (ohne Netznutzung), bedarf es einer besonderen Vereinbarung

zwischen dem Kunden und der Stadtwerke A-Stadt über die Netznutzung.

Seite 1 von 4


2 Für die Einspeisestelle des Kunden

2.1 Die zur Einspeisung erforderlichen Messeinrichtungen werden durch den
Kunden zur Verfügung gestellt. Die Messeinrichtungen sind beglaubigt und
entsprechen den Bedingungen des Eichgesetzes.

2.2 Die Einspeisevergütung für die vom Kunden in das Niederspannungsnetz der
Stadtwerke A-Stadt GmbH eingespeiste elektrische Energie aus Photovoltaik
Anlagen erfolgt zu den jeweils zur Zeit gültigen Konditionen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

2.3 Die Abrechnung der Stromeinspeisevergütung erfolgt jährlich. Als Abrech
nungsjahr gilt das Kalenderjahr. Anhand der vom Kunden zum Ende eines
Jahres abgelesenen Zählerstände ist die Arbeitsmenge und der Rechnungs
betrag zu ermitteln. Die Rechnungslegung erfolgt zur Prüfung und weiteren
Veranlassung an die Stadtwerke A-Stadt GmbH
A-Stadt.

2.4 Die Ansprüche des Kunden aus der Stromlieferung können nicht mit Forde
rungen seitens der Stadtwerke A-Stadt GmbH aufgerechnet werden.

2.5 Eine Abtretung der Ansprüche aus der Stromeinspeisung bedarf der vorheri
gen schriftlichen Zustimmung der Stadtwerke A-Stadt GmbH.

2.6 Für eine Stromeinspeisung in das Versorgungsnetz der Stadtwerke A-Stadt
GmbH, die nicht mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugt wurde, hat diese
Stromlieferungsvereinbarung keine Gültigkeit.


3 Zusatzvereinbarungen

3.1 Die in beiden Richtungen gelieferte elektrische Energie wird an den Zählerplätzen übergeben und gemessen.
3.2 Die Eigenerzeugungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf das

Niederspannungsnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH und den Kundenanlagen vermieden werden. Insbesondere darf das
Oberschwingungs- und Blindlastverhalten der Kundenanlage keine Störun
gen auf die Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des öffentlichen Versor
gungsnetzes der Stadtwerke A-Stadt GmbH hervorrufen. Ggf. auftretende stö
rende Netzspannungsverzerrungen sind durch entsprechende Maßnahmen,
insbesondere unter Beachtung der DIN VDE 0838 zu vermeiden.
3.3 Die Wirksamkeit der nach den Vorschriften und Bestimmungen erforderlichen
Schutzmaßnahmen, insbesondere der Schutzmaßnahmen gegen indirektes
Berühren unter besonderer Beachtung der nach DIN VDE 0100 Teil 410 ist
zu gewährleisten.
3.4 Die elektrischen Anlagen und technischen Einrichtungen sind in angemesse
nen Zeiträumen vom Kunden entsprechend den VDE- und Unfallverhütungs
vorschriften durch eine Fachkraft überprüfen zu lassen.

3.5 Den Beauftragten der Stadtwerke A-Stadt GmbH ist der Zutritt zu den Stromerzeugungs-, Meß- und Schaltanlagen

jederzeit gestattet.

3.6 Für die eingeschränkte Haftung der Stadtwerke A-Stadt GmbH und dritter
Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Schäden des Kunden aus Unterbre
chungen der Elektrizitätsversorgung und durch Unregelmäßigkeiten in der E
lektrizitätsbelieferung gilt insbesondere der § 18 der NAV. Für die Verjährung
der o. g. Schadensansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 195 und 199
Abs. 1 und 2 des BGBs. Für Schäden, die infolge des Parallelbetriebes in der
Anlage des Kunden selbst entstehen, ist die Haftung der Stadtwerke A-Stadt
GmbH ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird dem Kunden der
Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen.

Seite 3 von 4


4 Bestandteile dieses Vertrages
4.1 Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Nie
derspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) in der
jeweils gültigen Fassung.
4.2 Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspan
nungsnetz der Stadtwerke A-Stadt GmbH in der jeweils gültigen Fassung.
4.3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und des
sen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspan
nungsanschlussverordnung - NAV) in der jeweils gültigen Fassung, sofern
durch diese Stromlieferungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen
getroffen werden.
4.4 Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke A-Stadt GmbH zu der Nieder
spannungsanschlussverordnung - NAV.
5 Vertragszeitraum
5.1 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft
und richtet sich im weiterem Verlauf nach den Grundsätzen des Erneuerbare
Energien-Gesetzes (EEG) vom 21. Juli 2004, in der jeweils gültigen Fassung.
6 Vertragsausfertigung
6.1 Diese Vereinbarung ist in zwei gleich lautenden Ausfertigungen hergestellt;
jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

A-Stadt,den A-Stadt,den

Stadtwerke A-Stadt GmbH

Unterschrift des Kunden

Seite 4 von 4
*********************************************

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Mit sonnigen Grüßen
Henkfich

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Beiträge: 1823
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BeitragVerfasst am: 02.02.2007, 09:42 Nach oben

...na ja bin da nicht gerade ein Experte.... Embarassed
...aaaber....
...in der Photon findest du eine Beurteilung der Verträge....

guckst Du hier

http://www.photon.de/photon_aktion/photon_aktion_einspeisevertrag.htm

_________________
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1 Sunnyboy 4200 TL HC/ESS

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Beiträge: 48
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BeitragVerfasst am: 02.02.2007, 10:27 Nach oben

ja die habe ich gelesen. Jedoch hat sich in Punkt 3 Haftung einiges getan.

In der in Punkt 3.6 verwiesenen NAV steht ausdrücklich unter §1 Anwendungsbereich dass die NAV nicht für EEG-Anlagen gilt.
Wie ist denn damit umzugehen?

Punkt 4 wird darauf Hingewiesen, dass immer nur die aktuellen Fassungen der angegebenen Richtlinien und Verordnungen gilt. Das finde ich schon sehr schwammig.
Wenn die Richtlinie geändert wird muss ich ggf. meine Anlage ändern?

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Mit sonnigen Grüßen
Henkfich

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BeitragVerfasst am: 04.02.2007, 13:14 Nach oben

Hallo henkfich2,

bin zwar Anlagenbetreiber und -errichter, aber kein RA - insofern ist dies keine (Rechts-) Expertenmeinung:

Wenn in den NAV §1 ausdrücklich darauf eingegangen wird, wird dem auch so sein. Nimmt dein EVU Bezug auf diesen speziellen § 18 wird er - aus Ihrer Sicht - Bestandteil des Vertrags. Besser wäre es, die hätten den entsprechenden Text aus dem NAV in Ihren Vertrag hineinkopiert - dann wären Sie auf der sicheren Seite. So kann man darüber streiten.
Der Punkt 4 verweist auf die "derzeit", d.h. die zur Zeit geltenden, aktuellen Fassungen und Richtlinien. Wenn du die akzeptierst und bei deiner Anlage einhältst, bist du auf der sicheren Seite, nachbessern musst du dann nicht.
So würde ich´s interpretieren - und wie du sicherlich weist, musst du den Vertrag nicht unterschreiben, dein EVU muss dir die gelieferte Energie auch ohne Vertrag vergüten.
MfG Frank

_________________
Fassadenanlage 2,96 kWp SSW, 45° MN
16 x Conergy E 185 P an Fronius IG 30 und
Aufdachanlage 5,28 kWp SSO, 40° DN
24 x Solon P220/6+/07 an SB 5000 TL HC
---------------------------------------------
Solarteur (R) und Fachhandel unweit des Nürburgrings
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