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balu1964
Öfters hier

Angemeldet: 20.04.2007
Beiträge: 15
Wohnort: Aldenhoven bei Aachen
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Verfasst am:
02.07.2007, 23:07 |
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Hallo allerseits!!
Heute ist meine PV-Anlage fertiggestellt worden **freu** und am Freitag soll dann der Verantwortliche des EVU (hier die EWV, Stolberg) die Anlage abnehmen und anschließen.
Heute habe ich jetzt den Einspeisevertrag der EWV erhalten, den ich dann am Freitag dem Mitarbeiter unterschrieben mitgeben soll. Dieser weist jedoch einige Punkte auf, die mir nach ausgiebiger Lektüre des Forums ziemlich negativ für mich erscheinen.
Ich würde doch noch mal gerne die Einschätzung von Euch hören (auf der "photon"-seite ist er noch nicht dabei). Deshalb setze ich den Vertrag hier mal auszugsweise rein:
1. Vetragsbestandteile:
Vetragsanschreiben, Kundendatenblatt sowie Anlagen
2. Gegenstand und Umfang
...PV-Anlage...4,8 kW ...
2.5 Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erzeugung, der Übertragung oder der Aufnahme elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen insoweit seine Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zum Bezug elektrischer Energie , bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
3. fehlt **tztztz**
4. Betrieb und Technik
4.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Eigenerzeugungsanlage werden den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt.
Hierbei sind insbesondere:
- die VDE- Bestimmungen
- die Technischen Anschlussbestimmungen der RWE für Niederspannungsschluss und Eigenbedarf
- die VDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“
- die spezifischen technischen Richtlinien des Verteilnetzbetreibers zum Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
zu beachten.
...
4.3 ...Die vorschriftsmäßige Instandhaltung weist der Anlagenbetreiber ggf. gegenüber dem Verteilnetzbetreiber nach.
...
4.7 In Bezug auf die Nutzung des Netzes sowie des Netzanschlusses des Verteilnetzbetreibers durch den Anlagenbetreiber gelten ergänzend die Regelungen der „Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung vom 01.11.2006“, einschließlich der „Ergänzenden Bestimmungen der regionetz Gmbh zur NAV „ sowie die „Technischen Anschlussbedingungen des Gebietsversorgers“
4.8 Der Anlagenbetreiber benennt dem Verteilnetzbetreiber einen „Anlagenverantwortlichen“ gemäß DIN VDE 0105...
5. Haftung
Die Haftung des Verteilnetzbetreibers für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsbelieferung , der Anschlussnutzung bzw. der Netznutzung ist dem Grund und der Höhe nach entsprechend NAV begrenzt.
6. Zählereinrichtungen
...(eigener Zähler möglich, Anforderung gemäß VDEW-Richtlinie „MeteringCode 2004“)
7. Vergütung und Abrechnung
7.1-7.4 (Vergütung gemäß EEG, Abtretung etc)...
7.5 Die Auszahlung der Vergütung nach Ziffer 7.1 dieses Vertrags i.V.m. dessen Anlage 1 (Entgelt- und Vergütungsregelung) erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte....
8. Preisanpassung
8.1 Eine Anpassung des gemäß EEG vorgesehenen Mindestentgelts für die vom Anlagenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber gelieferte elektrische Energie wird automatisch mit In-Kraft-Treten einer entsprechenden Änderung des EEG wirksam. Der Verteilnetzbetreiber hat das Recht, die Entgelte i.S. der Ziffer 1 der Anlage 1 anzupassen. Eine Anpassung der in der Ziffer 1 der Anlage 1 genannten Entgelte wird der Verteilnetzbetreiber dem Anlagenbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten schriftlich ankündigen. Falls der Verteilnetzbetreiber eine der in Ziffer 8.1 Satz 2 bezeichneten Entgelte zum Nachteil des Anlagenbetreibers ändert, ist der Anlagenbetreiber innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, abweichend von Ziffer 11.1-11.2, diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Termin des In-Kraft-Tretens der Änderungen zu kündigen.
9. Vertragsänderungen
10. Datenschutz
11. Vertragsdauer
Dieser Vertrag ... läuft längstens soweit und solange der Verteilnetzbetreiber zur Abnahme und Vergütung der vom Anlagenbetreiber erzeugten elektrischen Energie auf Grund des EEG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden....
...ein weiterer wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung besteht dann, wenn der Anlagenbetreiber... seinen Nachweispflichten, insbesondere denjenigen nach Ziffer 2.3 des Vertrages (Instandhaltung) erbringt.
12./13./14. Rechtsnachfolgeklausel/ Salvatorische Klausel/ Gerichtsstand
15. Anlagen
Anlage 1: Entgelt- und Vegrütungsregelungen
Anlage 2: NAV einschließlich der „ergänzenden Bestimmungen des Gebietsversorgers“
Anlage 3: technische Anschlussbestimmungen des Gebietsversorgers
Anlage 4: Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagenam Niederspannungsnetz
Anlage 5: Kundendatenblatt
Interessant ist hier wohl insbesondere die Anlage 3. Hier geht es dann um Baukostenzuschüsse/Netzanschlusskosten/Inbetriebsetzungskosten:
1. Baukostenzuschüsse
1.1 der Anschlussnehmer zahlt der regionetz bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der regionetz... einen Zuschuss zu den Kosten der öffentlichen Verteilungsanlagen....
2. Netzanschlusskosten
2.1 ... erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
...
Insgesamt halte ich persönlich die Ergänzungen der NAV, die Zahlung der Einspeisevergütung unter Vorbehalt, die einseitige Haftungsbegrenzung, die Benennung des Anlagenverantwortlichen, die Bestimmungen bzgl. Instandhaltung und die Möglichkeit der Preisanpassung (und damit der Wegfall der Kalkulationssicherheit) für problematisch.
Seht ihr das ähnlich???
Da ich ja schon den Termin für die Inbetriebnahme durch das EVU habe, kann ja auch bei einer Weigerung meinerseits den Vertrag zu unterschreiben, eigentlich nicht viel passieren (im Falle, dass der Vertreter des EVU wieder verschwindet ohne anzuschließen, mache ich Schadensersatz geltend, da ja einem Anschluss offensichtlich nichts entgegensteht)
Herzlichen Dank für alle Kommentare, und sonnige Grüße, Jürgen |
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Verfasst am:
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mondle
Stammmitglied

Angemeldet: 14.01.2007
Beiträge: 57
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Verfasst am:
03.07.2007, 20:38 |
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Hi Balu,
Deine Bedenken kann ich gut verstehen.
Ich weiss nicht wie es in Deiner Region läuft, aber ich kann Dir von meiner Erfahrung mit EON Bayern berichten.
Es kam ein Einspeisevertrag ( den ich gleich beiseite gelegt habe ) und ein Netzanschlussvertrag, in dem ausser harmlosen Zeug, z.B was ich für den Anschluss an das Niederspannungsnetz zu zahlen habe , auch ein Hinweis auf einen Passus in der NAV zu lesen war. Die Recherche bei Google hat ergeben , diese NAV glit nicht für erneuerbare Energien.
Ich bekam einen Termin für die Verplombung, aber nur weil ich sagte , ich würde den Netzanschlussvertrag unterschreiben und dem Eon-Mann mitgeben. Der hat verplombt wollte den unterschriebenen Vertrag aber ich wollte den Satz mit der NAV steichen. Er ist dann abgezogen , er sei kein Jurist und ich solle das mit der Sachbearbeiterin klären. Ich hab sie angerufen und die war stinksauer, weil der Mitarbeiter ohne Vertrag verplombt hat und sie sagte wörtlich, dann bauen wir ihnen den Zähler ( mein Eigener ) wieder ab.
2 Monate nichts , dann hab ich eine Rechnung geschrieben, inkl. MwSt waren es da schon über 1000€ mit 14 tägigem Zahlungsziel. Am Ende der Frist auf einmal ein neuer Netzanschlussvertrag, ohne den NAV Passus. Ich hab unterschrieben, Anruf von EON , die Rechnung könnten sie nicht bezahlen , aber ab Juni bekäme ich 3 Monate rückwirkend und ab Juli Abschlagszahlungen von 256 € pro Monat. Eon rechnet mit 1000kWh.
Hoffentlich hab ich Dich icht gelangweilt, der Text ist doch recht lang, aber es hat mich wirklich Nerven gekostet. Ich hatte riesige Angst vor Sanktionen, aber die EVUs sollten uns nicht wie Bittsteller behandeln, die jede Kröte schlucken müssen.
Liebe Grüße Dir, halt die Ohren steif
Moni |
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