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Pfälzer
Neu hier

Angemeldet: 02.07.2006
Beiträge: 6
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Verfasst am:
17.12.2006, 21:15 |
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Uns interessiert folgende Frage:
Bleibt der Einspeisevergütungssatz erhalten, wenn bei einer PV Anlage Solarmodule aufgrund von Versicherungsschäden, Garantiefällen oder techn Defekten getauscht werden müssen?
Eine Nachfrage bei unserem EVU ergab, daß die neuen Module nach §3 EEG als Neuanlage mit dem dann für das Inbetriebnahmejahr güligen Vergütungssatz angesehen werden. Die Stromerträge müssen rechnerisch entsprechend aufgeteilt werden. Obwohl für diese "Neuanlage" wieder für 20 Jahre der dann geringere Einspeisesatz gezahlt wird, bleibt ein erheblicher finanzieller Verlust.
Eine Nachfrage bei meiner Versicherung ergab, daß diese für die Verluste bedingt durch die geringere Einspeisevergütung nicht aufkommen. Wer kennt eine Versicherung, die diesen Schaden abdeckt? |
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Verfasst am:
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Wechsel-Richter
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 02.05.2006
Beiträge: 892
Wohnort: 97892 bei Wertheim / Main
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Verfasst am:
17.12.2006, 21:29 |
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Das kann doch nicht wahr sein! Haben wir April???
Außerdem,
du musst dem EVU doch nix sagen, oder? |
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Eberhard
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1708
Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
17.12.2006, 21:34 |
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Doch ist leider so geregelt. Manche EVUs sehen darüber hinweg und zahlen den ursprünglichen Preis, allerdings auch nur für die ursprüngliche Laufzeit. Wie das sture EVUs regeln wollen wenn ein Modul getauscht wurde und dann neue 20 Jahre bekommt, wie wollen die das dann abrechnen?
Mit sonnigem Gruß
Eberhard |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


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Angemeldet: 21.07.2006
Beiträge: 400
Wohnort: Pfalz
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:09 |
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Hallo zusammen,
§ 3 Abs. 4 des EEG lautet:
| Zitat: |
| (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. |
Dies würde bedeuten, dass die Anlage nur dann als Neuanlage zu zählen ist, wenn die Kosten der ausgetauschten Module über die Hälfte einer vergleichbaren Neuanlage gekostet haben. Mal angenommen, dass Module ca. 80 % eines Anlagenpreises ausmachen, müsste man also zwei Drittel der Module ersetzen, um die zitierte Klausel zu erfüllen.
Wer tauscht schon zwei Drittel seiner Module? Wohl nur im Falle eines Gebäudebrandes oder katastrophaler Sturmschäden, im Regelfall also einer völligen Zerstörung der Altanlage ... Und in diesem Fall müsste die Versicherung doch den Neupreis ersetzen (?) - was die Anschaffung einer neuwertigen Anlage ermöglicht ... mit besserer Technik, Ertragswerten usw.
Liege ich da falsch?
Viele Grüße
ohnedach |
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Eberhard
Moderator

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Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1708
Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:15 |
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Ja leider ohnedach.
Der von dir genannte absatz bezieht sich nur auf die Gesamtgröße einer Anlage, bzw die 30 kWp Grenze. Ein einzelnes Modul gilt bereits als betriebsbereit. Wechselrichter gehören nicht dazu.
Mit sonnigem Gruß
Eberhard |
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Betatester
Moderator

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Angemeldet: 09.01.2006
Beiträge: 2168
Wohnort: Oberbayern
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:17 |
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| ohnedach hat Folgendes geschrieben: |
Wer tauscht schon zwei Drittel seiner Module? Wohl nur im Falle eines Gebäudebrandes oder katastrophaler Sturmschäden, im Regelfall also einer völligen Zerstörung der Altanlage ... Und in diesem Fall müsste die Versicherung doch den Neupreis ersetzen (?) - was die Anschaffung einer neuwertigen Anlage ermöglicht ... mit besserer Technik, Ertragswerten usw.
Liege ich da falsch?
Viele Grüße
ohnedach |
Oh.....
Mal angenommen nach 8-10 jahren fackelt bei mir die Bude ab inkl. Anlage, dann würden zwar die Module etc. durch die Versicherung gedeckt sein, sowie evtl. der Ertrag der neuen Module marginal besser sein, aber die Wirtschaftlichkeitsrechnung kann ich dann in der Pfeife rauchen.
k.a. wie hoch die Vergütung in 8-10 Jahren sein wird aber bestimmt nicht besser !
Betatester |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


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Angemeldet: 21.07.2006
Beiträge: 400
Wohnort: Pfalz
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:23 |
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| Eberhard hat Folgendes geschrieben: |
Ein einzelnes Modul gilt bereits als betriebsbereit. Wechselrichter gehören nicht dazu.
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Hallo Eberhard,
ich hab's noch nicht so ganz verstanden. Wenn ich nur ein Modul z.B. wegen Rissbildungen ersetzen muss, bildet dieses eine Modul dann eine eigene, neue Anlage, die nach den jeweils aktuellen Einspeisesätzen nun 20 Jahre lang berechnet wird. D.h., das EVU rechnet aus meinen z.B. 21 Modulen immer 20 nach dem alten und 1 nach dem neuen Satz ab?
Und was geschieht nach den 20 Jahren? - Dann darf ich noch einige Jahre lang ein einsames Modul nach dem EEG einspeisen und den Rest vielleicht nicht mehr?
Falls ja: Könntest du mir sagen, auss welcher Klausel des EEG das herauszulesen ist? (Man fragt sich ja glatt, ob diese Klausel dann wegen groben Unfugs ungültig wäre ... jaja, groben Unfug kennen die Juristen wahrscheinlich wieder mal nicht ... )
ohnedach |
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Eberhard
Moderator

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Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1708
Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:23 |
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Hier genaueres
http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/5982/
Es gibt noch keine gerichtlichen Urteile es gilt jedoch als wahrscheinlich dass die Bundestagsdrucksache 15/2864 zur Rechtsfindung herangezogen wird. Viel Spass beim Lesen sind ja nur knapp 50 Seiten. Diese Drucksache mußte ich übrigends wegen meiner Fassadenvergütung auch durcharbeiten.
Mit sonnigem Gruß
Eberhard |
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Eberhard
Moderator

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Angemeldet: 19.02.2006
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Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:36 |
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Sorry Beiträge haben sich überschnitten.
Der Hinweis auf Groben Unfug könnte in diesem Fall helfen, da die ein paar Jahre längere Vergütung weniger Module einen erheblichen Mehraufwand auch für Verwaltung seitens des EVU sorgen würde.
Mit sonnigem Gruß
Eberhard |
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Betatester
Moderator

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Verfasst am:
17.12.2006, 22:55 |
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Anders rum gesehen....
...falls nach ~19 Jahren ein Totalschaden währe, die Versicherung eine "neue" Anlage zahlt und die EVU diese als "neuanlage" ansieht, bekomme ich nochmal 20 Jahre Vergütung (vorrausgesetzt es gibt dann noch eine 20-jahre Klauses)
Betatester |
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Zuletzt bearbeitet von Betatester am 17.12.2006, 23:00, insgesamt einmal bearbeitet |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


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Angemeldet: 21.07.2006
Beiträge: 400
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Verfasst am:
17.12.2006, 22:58 |
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Hallo Eberhard,
BT-Drucksachen zu lesen war schon immer mein Traum ... ... Hab's trotzdem getan und Folgendes gefunden:
| Drucksache 15/2864 Seite 30 hat Folgendes geschrieben: |
| "Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. (...) Im Gegensatz zur Versetzung wirkt sich eine wesentliche Erneuerung einer Anlage im Sinne des § 2 (...) auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Eine wesentliche Neuerung liegt vor, wenn ... blablabla ... mindestens 50 % der Kosten einer Neuinvestition ... blabla ... Auch eine Erweiterung einer Anlage, bei der (...) der bereits vorhandene Anlagenteil nicht verändert wird, ist dann eine wesentliche Erneuerung ... blablabla ... 50 % einer Neuinvestition ... blablabla ... Deshalb wird bei Fotovoltaikanlagen in der Regel bei einer Erweiterung im umgangssprachlichen Sinn keine Erweiterung im Sinne des Gesetzes vorliegen (...) |
Ich verstehe das so, dass Folgendes nichts an der bestehenden Vergütung einer Anlage ändert:
- Versetzung an einen anderen Ort
- Erneuerung bei Wert unter 50 % der Neuinvestition
- Erweiterung unterhalb 50 % einer Neuinvestition
Im Klartext: In fast allen Fällen bleibt die alte Vergütung erhalten.
Schon wieder falsch?
ohnedach |
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Eberhard
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1708
Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
18.12.2006, 00:21 |
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Will mich jetzt nicht genau festlegen. nach bereits 6 Monaten Rechtsstreit möchte ich eine kleine Pause bis ins Neue Jahr. Wünsche allen ein Frohes Fest und vielleicht wollt ihr ja den Weg des Weihnachtsmanns verfolgen?
http://www.noradsanta.org/de/tracking.php
viel Spass und erstmal ein friedliches Weihnachten
Eberhard |
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Swemers
Vielschreiber

Info: Solarteur
Angemeldet: 29.06.2006
Beiträge: 199
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Verfasst am:
18.12.2006, 13:47 |
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Hi,
ein in meinen Augen sehr interessantes Thema, gerade in bezug auf Rückrufaktionen.
Zum Beispiel aktuell von BP, eine in 2003 erstellte Anlage muss in 2007 sämtliche Module ausgewechselt bekommen.
Nun die realen Kosten für den Anlagenbetreiber sind kleiner 50%
Der Wert der neuen montierten Module ist grösser 50%
Weder im EEG noch in der Begründung wird näher darauf eingegangen welche Kosten nun gemeint sind. |
_________________ Mfg
Stefan Swemers |
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voltaikfuchs
Gast
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Verfasst am:
18.12.2006, 13:58 |
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| Swemers hat Folgendes geschrieben: |
Hi,
ein in meinen Augen sehr interessantes Thema, gerade in bezug auf Rückrufaktionen.
Zum Beispiel aktuell von BP, ...
. |
Hi Swemers,
sozusagen ein heißes Thema
Leider fällt mir dazu spontan aber auch keine Lösung ein.
gruss
voltaikfuchs |
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superhaase
Forumsinventar

Info: Betreiber
Angemeldet: 14.11.2006
Beiträge: 999
Wohnort: München
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Verfasst am:
19.12.2006, 00:41 |
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| ohnedach hat Folgendes geschrieben: |
Hallo Eberhard,
BT-Drucksachen zu lesen war schon immer mein Traum ... ... Hab's trotzdem getan und Folgendes gefunden:
| Drucksache 15/2864 Seite 30 hat Folgendes geschrieben: |
| "Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. (...) Im Gegensatz zur Versetzung wirkt sich eine wesentliche Erneuerung einer Anlage im Sinne des § 2 (...) auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Eine wesentliche Neuerung liegt vor, wenn ... blablabla ... mindestens 50 % der Kosten einer Neuinvestition ... blabla ... Auch eine Erweiterung einer Anlage, bei der (...) der bereits vorhandene Anlagenteil nicht verändert wird, ist dann eine wesentliche Erneuerung ... blablabla ... 50 % einer Neuinvestition ... blablabla ... Deshalb wird bei Fotovoltaikanlagen in der Regel bei einer Erweiterung im umgangssprachlichen Sinn keine Erweiterung im Sinne des Gesetzes vorliegen (...) |
Ich verstehe das so, dass Folgendes nichts an der bestehenden Vergütung einer Anlage ändert:
- Versetzung an einen anderen Ort
- Erneuerung bei Wert unter 50 % der Neuinvestition
- Erweiterung unterhalb 50 % einer Neuinvestition
Im Klartext: In fast allen Fällen bleibt die alte Vergütung erhalten.
Schon wieder falsch?
ohnedach |
Ich sehe das so wie ohnedach.
Oder gibt es schon echte Fälle, in denen wirklich wegen Austauschs einiger weniger Module (z.B. eins, wie bei mir demnächst) die Vergütung geändert wurde? Das wäre wirklich grober Unfug.
Wenn die EVUs auf diesem Sachverhalt rumreiten, dann doch nur aus Schikane....
Ich würds dem EVU gar nicht sagen.
ciao,
sh |
_________________ 10.08 kWp mit 48 Sanyo HIP210, 1 Sunways NT6000 und 1 Sunways NT5000. Flachdachgestell mit 20°. Inbetriebnahme 13.7.2006.
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