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 EVU zahlt nicht vollen Vergütungssatz.... Nächstes Thema anzeigen
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Autor
sunglobal
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Angemeldet: 22.12.2006
Beiträge: 4
Wohnort: ulm

BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 18:19 Nach oben

hallo..
wir haben eine Anlage auf einem Schulgebäude errichten lassen von ca. 30 kwp.
Nach der örtlichen Besichtigung haben wir eine zweite Anlage - hohes Flachdach -.nicht gesehen bzw. war uns immer klar das wir auf einem eigenen GEbnäude die Anlage errichten. Somit sind wir alle von einer Anlage ausgegangen auf einemseperaten Gebäude.
Nun kam der Bescheid vom Netzbetreiber der wiederum die betehende Anlage auf einem anschließenden GEbäude mit einbezieht und wir somit in die zweite Vergütungszone rutschen.

das GEbäude ist physikalisch als Anbau zu betrachten an das alte schulgebäude und mit eienr verbindugnstür ( F90 9) zugänglich- aber eben nur in einen Raum. Also man kann nicht vom alten GEbäude ins neue Schulgebäude - sind auch zwei verschiedenen Schulen.

Diue EVU behuaptet das eben durch diese Zugänge in der Brandwannd die Gebäude zu einem werden.-))

Kann das sein obwohl separate Eingänge sowie selbständige benutzbarkeit von dem GEbäude gegeben sind?
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Verfasst am: Nach oben

Eberhard
Moderator


Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1790
Wohnort: D 95233 Helmbrechts

BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 18:25 Nach oben

Hallo sunglobal
Erstmal willkommen hier im Forum.
Ganz so einfach lässt sich diese Frage leider nicht beantworten. In welchen zeitlichen Abstand wurden die Anlagen gebaut? Ist es ein Grundstück mit zwar zwei Gebäuden aber nur einem Netzanschluß? Leider könnte da das EVU Recht haben, bitte alle Gegebenheiten nennen.
Mit weihnachtlichem Gruß
Eberhard

_________________
meine Anlage http://www.ebi-mueller.de mit Tagesverlauf.
SUNNY WebBox mit Sensorbox auf Sunny Portal, Link über meine Homepage.
WR 2x SB5000 TL HC ESS Sanyo 10,08kWp 1xSB4200 TL HC Sanyo 4,24kWp
Luft WP
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=253
sunglobal
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Angemeldet: 22.12.2006
Beiträge: 4
Wohnort: ulm

BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 18:37 Nach oben

es sind drei Dächer auf denen jeweils 10 Kwp installiert wurden.

es gibt nur einen Hausanschlußpunkt für beide Anlagen.
Die sechsmonatige Frist gilt da nicht, denn es sind 3 Montae.

Aber laut EEG wird ein GEbäude durch die selbstständige Benutzbarkeit definiert.
Jedoch irgendwie wieder mit ausnahmen ...ach es ist schon Kreuz mit den Gesetzen..
Eberhard
Moderator


Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1790
Wohnort: D 95233 Helmbrechts

BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 18:42 Nach oben

Tipp: Gucke mal hier
http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/5982/
nach der Bundestagsdrucksache 15/2864, da drin steht ausführlicher wie die einzelnen Pragraphen zu betrachten sind.
Mit weihnachtlichen Gruß
Eberhard

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voltaikfuchs
Gast






BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 18:56 Nach oben

Hallo sunglobal,

vergiss mal 1 oder mehr Netzanschlüsse. das ist Käse.
Es geht nur darum, ob 1 oder mehrere gebäude.
Der Durchgang durch die Brandmauer ist mal negativ. Du schreibst, da kommt man nur in einen Raum ? o.k.

Im Endeffekt ist es ziemlich simpel.
Und zwar an hand der Liegenschaft.
Sind es von Seiten der Grundsteuerstelle des Finanzamtes ein
oder mehrere Gebäude.
Die haben nämlich ähnliche Kriterien.
Und falls auf jedes Gebäude eine seperate Grundsteuer anfällt,
ist der Nachgweis simpel. Falls nicht, wirds schwierig.

gruss voltaikfuchs
sunglobal
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Angemeldet: 22.12.2006
Beiträge: 4
Wohnort: ulm

BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 19:24 Nach oben

vom Liegenschaftsamt oder Finanzamt?

Das EEG lehnt sich ja an die Landesbauordnung bzw. an die musterbauordnung an.

Jedoch ist es mit kommnetaren gespickt die wiederum einiges verkomplizieren.

Aber dein tipp ist Prima, denn die Besteuerung hat eine gewisse Autorität führ den EVU-Wichtigtuersesselfu...

Kann man eigentlich vom Anlagenerrichter ein entschädigung verlangen..
er bemüht die Sache zu regeln...jedoch wenn nicht..hätten wir das vorher von der firma als Info beklommen sollen?

Schwieriger Fall..
voltaikfuchs
Gast






BeitragVerfasst am: 22.12.2006, 19:32 Nach oben

sunglobal hat Folgendes geschrieben:
vom Liegenschaftsamt oder Finanzamt?

Das EEG lehnt sich ja an die Landesbauordnung bzw. an die musterbauordnung an.

....

Kann man eigentlich vom Anlagenerrichter ein entschädigung verlangen..
er bemüht die Sache zu regeln...jedoch wenn nicht..hätten wir das vorher von der firma als Info beklommen sollen?

Schwieriger Fall..


Ausgehend vom
Liegenschaftsamt -> Meldung-> Finanzamt (Grundsteuerstelle)

Der Anlagenerrichter wird Dich/euch wohl beraten haben. Aber auf welche Art und Weise ? Und wohl unter dem Vorbehalt der Rechtsunsicherheit ?
In einem solchen Fall klär ich das vorher. Aber darauf ein Rechtsanspruch ?

grübel, kommt zumindest drauf an, ob..und wie , du verstehst ?

gruss
voltaikfuchs

edit: sichtbares Zeichen: Grundsteuerbescheid
lehmann28
Forumsinventar
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Info: Solarteur
Angemeldet: 22.06.2006
Beiträge: 4994
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 23.12.2006, 01:35 Nach oben

EEG 2004 § 3 Begriffsbestimmungen

(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im
Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb
technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden
sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt;
nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter,
Wege,Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.

Begründung zu §3 Begriffserklärung

Zu Absatz 2
Die neu eingefügte Vorschrift dient der rechtssicheren Klärung
der für die Feststellung der Vergütungshöhe und der
Leistungsobergrenzen jeweils maßgebenden Beurteilungsmaßstäbe.
Die Regelungen entsprechen weitgehend der bisherigen
Praxis. Allerdings sind der Rechtsliteratur gewisse
Auslegungsunsicherheiten zu entnehmen, die mit den vorgeschlagenen
Formulierungen beseitigt werden sollen.
Gemäß Satz 1 ist zur Bestimmung einer Anlage vom Ansatz
her grundsätzlich auf diejenige technische Einheit abzustellen,
die den Strom erzeugt. Zur Anlage zählen nach Satz 1
aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen
Installationen, Geräte und baulichen Anlagen wie etwa
unterirdische geothermische Betriebseinrichtungen, Staumauern
oder Türme von Windenergieanlagen. Für Anlagen,
deren technisch erforderlichen Bestandteile sich nicht sämtlich
im Geltungsbereich des Gesetzes befinden, kann nur der
Strom berücksichtigt werden, der den im Bundesgebiet lieDrucksache
15/2864 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
genden Anlagenteilen zuzurechnen ist und in das deutsche
Netz eingespeist wird. Dieser Stromanteil ergibt sich in der
Regel aus den auf Völkerrecht oder Staatsvertrag beruhenden
Konzessionen oder Bewilligungen. Dies gilt beispielsweise
für Grenzkraftwerke, bei denen ein Teil auf deutschem
Hoheitsgebiet, ein andere Teil aber auf dem Gebiet eines der
Nachbarstaaten liegt. Mehrere Anlagen, die gleichartige
Energien oder Energieträger einsetzen und durch für den Betrieb
technisch erforderliche Einrichtungen (einschließlich
Geräte und Installationen) oder bauliche Anlagen unmittelbar
miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit
sich aus den §§ 6 bis 12 nichts anderes ergibt. Bauliche Anlagen
in diesem Sinne sind etwa Staumauern oder Türme von
Windenergieanlagen. Für den Betrieb erforderlich sind auch
die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen
Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen,
sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser
Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbstständigkeit
und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden
muss. Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter,
Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in
gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen,
Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen sind für
den Betrieb technisch nicht erforderlich und zählen daher
nicht zur Anlage. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch
nicht vorstellbar, dass z. B. mehrereWindenergieanlagen eine
Anlage darstellen, da es in aller Regel an gemeinsamen betriebstechnischen
Einrichtungen fehlen wird.
Weitere Bedingung für die Verbindung zu einer Anlage nach
Satz 2 ist infolge der Regelung des § 2 Abs. 1, dass die Anlagen
im Sinne von Satz 1 sich sämtlich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befinden.
Die Regelung des Absatzes 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck
widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe
geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung
in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf ankommen,
ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger
Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von Erneuerbaren
Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.
Für Fotovoltaikanlagen normiert § 11 Abs. 6 eine hiervon
abweichende Regelung.




EEG 2004 § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich
entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander
folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung
der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage
auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch
erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.

Begründung zu § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Zu Absatz 6
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 3 Abs. 2
Satz 2. Da es sich bei den jeweiligen Modulen als selbständiger
technischer Einheit um separate Anlagen handelt,
würden die Größendifferenzierungen in Absatz 2 ansonsten
ohne Funktion bleiben.

_________________
Es gibt 10 verschiedene Arten von Menschen, diejenigen die binär zählen können und diejenigen, die es nicht können
sunglobal
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Angemeldet: 22.12.2006
Beiträge: 4
Wohnort: ulm

BeitragVerfasst am: 23.12.2006, 13:43 Nach oben

..da es sich eigentlich schon um eine gEbäude handelt aufgrund folgenden Indizien..
...seperaten Zugang
..eigenes Grundmauern
...Brandwand bzw. brandabschnitt..

nur die Zugangstüren zu einen Raum im alten GEbäude soll anscheind alle anderen Argumente aushebeln. Obwohl der Zugang nur ein Zugang ist und kein durchgang ins Gebäude.

Unter §11 ist die entscheidende Definition ob das Gebäude selbständig benutzbarkeit aufweist.
´Das heißt ob das GEbäude eigentsändig benutzbar ist und nicht auf einem Grundstück steht oder baulihc verbunden ist.
So soll es im EEG stehen.
Die bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden iode rAnlagen beeinträchtig die funktionlae Selbständigkeit nicht.
Also ein Reihenhaus oder Häuserblock ist demnach generell selbständig benutzbar.
Selbst ein statische selbständigkeit ist nicht erforderlich. Daher handelt es sich auch bei einem Doppelhaus mit einer gemeinsamen Wand, aber getrennten Eingängen um zwei Gebäude. Ein Anbau ist demgegenüber grundsätzlich kein selbständiges GEbäude. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von auß0en seperat zugänglich ist und eine selbständige Funktion neben dem anderen GEbäude wahrnimmt.
lehmann28
Forumsinventar
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Info: Solarteur
Angemeldet: 22.06.2006
Beiträge: 4994
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 23.12.2006, 13:53 Nach oben

Mach doch bitte ein paar Fotos von dem Gebäude und stell sie ins Forum. Dann können wir uns alle etwas darunter vorstellen. Erleichtert auch die Lösungsfindung.

Der Tom Cool

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