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mwanton
Fleißiges Mitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 29.04.2007
Beiträge: 548
Wohnort: Hamburg
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Verfasst am:
27.06.2008, 17:22 |
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Habe mich jetzt im Rahmen der Beauftragung für meine 2. PV Anlage etwas mit dem Thema Gewährleistung beschäftigt weil die Gewährleistung bei einem Anbieter 5 Jahre und beim anderen laut dessen ABG´s für Unternehmer nur 1 Jahr beträgt.
Was ich herausgefunden habe ist, daß die Gewährleistung:
nach BGB 5 Jahre beträgt
nach VOB in der Regel 4 Jahre, mindestens aber 2 Jahre (so z.B. für elektrotechnische Anlagen oder per Vereinbarung) beträgt
bei "B2B" Geschäften im Wesentlichen frei geregelt werden und somit z.B. 1 Jahr betragen kann
Die Anwendung dieser "B2B" Regel setzt voraus, daß wir PV Anlagen Betreiber oder solche die es werden wollen als Unternehmer und nicht als Endkunden einzustufen sind. Nun bin ich kein Experte in diesem Bereich, aber der Betrieb einer PV Anlage mit dem Zweck der Einspeisung und dem Verkauf von Strom ist eine gewerbliche Tätigkeit und somit ist der Betreiber einer solchen PV Anlage ein Unternehmer, unabhängig davon, ob ein entsprechendes Gewerbe angemeldet ist. Demnach könnte eine Reduktion auf ein Jahr Gewährleistung rechtlich haltbar sein.
Auf der anderen Seite gelten solche Reduzierungen von Gewährleistungsansprüchen nach Handelsrecht meines Wissens nur für Kaufleute mit Eintrag in das Handelsregister und nicht für Einzelunternehmer.
Hab mal bei Wiki http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer die Definition des Unternehmers nachgesehen, bin aber nicht wirklich schlauer geworden - vor allem weil es laut Wiki nach deutschem Recht keine allgemeine Definition dieses Begriffes gibt.
Wie seht Ihr das, welche eigenen Erfahrungen habt ihr? |
_________________ Gruß mwanton
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=3383
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=3438 |
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Verfasst am:
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Wandlitzer
Stammmitglied

Angemeldet: 07.02.2008
Beiträge: 37
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Verfasst am:
30.06.2008, 07:51 |
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Hallo mwanton,
Deine Recherche ist nicht schlecht, aber Du hast einen grundsätzlichen Fehler begangen, der hier entscheidend ist.
Die grundsätzliche Eingangfrage ist die nach dem Vertragstyp. 5 Jahre sieht der Gesetzgeber z B. bei Werkverträgen zur Errichtung von Bauwerken vor. Wenn eine Solar- oder Photovoltaikanlage, wie es meist üblich ist, aus vorkonfektionierten und nicht individuell angefertigten Anlagenteilen vom Unternehmer (Solateur etc.) beschafft und dann auf deinem Dach errichtet wird, handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (Bundesgerichtshof, Urteil v. 3.03.04, VIII ZR 76/03). Dann gilt eine Regel-Gewährleistungszeit von 2 Jahren. Diese kann in Sonderkonstellationen noch verkürzt werden.
Die von dir erwähnte VOB/B gilt auch wieder nur für Bauleistungen (wenn sie denn überhaupt wirksam vereinbart wird), findet also normalerweise auf Photovoltaikanlagen keine Anwendung.
Allerdings kann natürlich einzelvertraglich eine längere Gewährleistungszeit vereinbart werden.
Grüße aus Berlin.
Dr. Siegel |
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mwanton
Fleißiges Mitglied

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Angemeldet: 29.04.2007
Beiträge: 548
Wohnort: Hamburg
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Verfasst am:
30.06.2008, 08:22 |
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Moin Wandlitzer,
Danke für die kompetente Antwort. Wie würdest Du die Thematik Unternehmer einschätzen, für die es laut den AGB´s eines meiner Anbieter nur 1 Jahr Gewährleistung gibt?
Wenn es eine sogenannte Regel-Gewährleistung von 2 Jahren für übliche, dachparallel installierte PV Anlagen gibt und die Errichtung der Anlage einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung darstellt, dann verstehe ich die zwei Jahre quasi als Mindestzeitraum für die Gewährleistung, unabhängig davon, ob jemand Unternehmer ist oder nicht.
Kann man das so sehen? |
_________________ Gruß mwanton
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=3383
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Wandlitzer
Stammmitglied

Angemeldet: 07.02.2008
Beiträge: 37
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Verfasst am:
01.07.2008, 09:23 |
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Tja, an dieser Stelle wundert sich dann der Staatsbürger und der Fachmann staunt:
Wenn Du Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bist, wofür z. B. das Nebengewerbe "Stromerzeugung" genügt, wird die Sache komplex. Normalerweise darf in sog. AGB beim Verkauf bestimmter Güter die zweijährige Gewährleistungszeit nicht unterschritten werden. Die Normen, aus denen sich das ergibt, finden aber auf Unternehmer keine Anwendung. Deshalb darf die Gewährleistung für neu hergestellte Sachen gegenüber einem Unternehmer als Käufer bis auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ergibt sich im sog. Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 b ff BGB, wo nur eine Verkürzung unter ein Jahr verboten wird. Wird nämlich für Verträge mit Verbrauchern verboten, die Gewährleistungszeit kleiner als ein Jahr in AGB zu vereinbaren, heißt das, dass eine einjährige Gewährleistungszeit in AGB vereinbart werden darf. Nur am Rande: hieraus sollte man jetzt nicht folgern, dass deshalb gegenüber Endverbrauchern die Gewährleistungszeit für neu hergestellte Sachen auf ein Jahr verkürzt werden darf; dass schließen andere Gesetze nämlich wieder aus .
Alles klar??
Grüße! |
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mwanton
Fleißiges Mitglied

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Angemeldet: 29.04.2007
Beiträge: 548
Wohnort: Hamburg
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Verfasst am:
01.07.2008, 15:10 |
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| Wandlitzer hat Folgendes geschrieben: |
Tja, an dieser Stelle wundert sich dann der Staatsbürger und der Fachmann staunt:
Wenn Du Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bist, wofür z. B. das Nebengewerbe "Stromerzeugung" genügt, wird die Sache komplex. Normalerweise darf in sog. AGB beim Verkauf bestimmter Güter die zweijährige Gewährleistungszeit nicht unterschritten werden. Die Normen, aus denen sich das ergibt, finden aber auf Unternehmer keine Anwendung. Deshalb darf die Gewährleistung für neu hergestellte Sachen gegenüber einem Unternehmer als Käufer bis auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ergibt sich im sog. Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 b ff BGB, wo nur eine Verkürzung unter ein Jahr verboten wird. Wird nämlich für Verträge mit Verbrauchern verboten, die Gewährleistungszeit kleiner als ein Jahr in AGB zu vereinbaren, heißt das, dass eine einjährige Gewährleistungszeit in AGB vereinbart werden darf. Nur am Rande: hieraus sollte man jetzt nicht folgern, dass deshalb gegenüber Endverbrauchern die Gewährleistungszeit für neu hergestellte Sachen auf ein Jahr verkürzt werden darf; dass schließen andere Gesetze nämlich wieder aus .
Alles klar??
Grüße! |
Nee, nicht alles klar ...
Aber klar ist mir geworden, daß die Geschichte kompliziert ist und ich besser den Anbieter nehme, der nicht die einjährige Gewährleistung für Unternehmer in seinen AGB´s drin hat.
Jedenfalls interpretiere ich nach dem was Du schreibst die Situation so, daß ich nach BGB 14 als PV Anlagen Betreiber Unternehmer bin und wenn in den AGB´s des Anbieters steht, daß für Unternehmer 1 Jahr Gewährleistung gilt, dann hätte ich 1 Jahr Gewährleistung auf meine PV Anlage. Das ist mir eindeutig zu wenig.
Danke für Deine Ausführungen! |
_________________ Gruß mwanton
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=3383
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