kurze Frage zur rechtlichen Bestimmung bzgl Nachführsystemen und Gebäudeintegration.
Das EEG schreibt meines Wissens vor das eine Dachanlage, in diesem Fall ein NAchführsystem, den Boden nicht berühren darf, da sonst kein Vergütungsanspruch besteht. Wie sieht das bei einer Hallenkonstruktion aus bei der auf den Eckmasten der Stahlkonstruktion einfach das Nachführsystem drauf gesetzt wird?
Ist es möglich den bestehenden t-Träger der Halle zu nutzen oder verfällt dann der Vergütungsanspruch da die anlage mit dem Mast (T-träger hat dabei eine Doppelfunktion) den Boden berührt.
Die Clearingstelle hilft ja nur in konkreten Fällen. Das hier ist bisher nur eine Überlegung.
Ich weiss natürlich das es statisch eine andere Herausforderung ist und das man das Bauvorhaben auch planen muss. die Frage kommt eigtl. vom Statiker da er meint es würde einen Großteil der Zusatzkosten einsparen wenn es möglich ist das Nachführsystem, ab Drehkopf als Anlage zu definieren.
Wenn es da Erfahrungen gibt oder jemand über eine Beratungsstelle Bescheid weiss dann bitte um Antwort!
Danke






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