Kredit-Bearbeitungsgebühr unzulässig/rückfordern?

  • Hallo zusammen,


    mehrere OLGe haben die Bearbeitungsgebühren füri Darlehen für unzulässig befunden. Es heißt, daß es als Kunde möglich sei, sie zurückzufordern. Siehe dafür z.B.: http://www.heise.de/resale/art…-unzulaessig-1239596.html
    Die BGH-Entscheidung soll Mitte dieses Jahres erfolgen.


    Die Verjährung ist frühestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in welchem die Gebühr gezahlt wurde.


    Frage: Es handelt sich im konkreten Fall um ein KfW-Programm, das über die Hausbank abgeschlossen wurde. Das Darlehen wurde zu 96% ausbezahlt, d.h. 4% Disagio fielen dabei an. Es kann sein, daß das damals durch das KfW-Förderprogramm so festgelegt war - im heutigen Programm 270 heißt es allerdings: "Das Darlehen wird zu 100% ausbezahlt", siehe: http://www.kfw.de/kfw/de/Inlan…_Standard/Konditionen.jsp unter Punkt 3 "Konditionen". Es war auch so, daß der Effektivzins der Bank höher war als das, was damals auf der KfW-Webseite stand. Im Kreditvertrag selbst steht zwar nichts unter dem Punkt "Bearbeitungsentgelt" (nur unter "Disagio"), jedoch ist die Summe im beiliegenden Blatt als solches bezeichnet.
    Gilt das o.g. für KfW-Programme genauso?


    Vielen Dank im voraus, viele Grüße

    Module: 46 IBC-Yingli 185 (23) P, WR: 1xSMA 5000TL-20 2x14, 1xSMA 3000TL-20 2x9, Volleinspeisung seit 03/2020

  • Ich habe über die Internet wayback machine herausgefunden, daß damals (2.1.2010, Link führt jedoch auf Datum 16.2.2011) tatsächlich nur 96% des Darlehensbetrages ausbezahlt wurden!
    http://web.archive.org/web/201…_Standard/Konditionen.jsp
    Da hat sich ja ganz schön was geändert in den Bedingungen - vielleicht als Reaktion auf die Urteile? Die Effektivzinsen (nicht die nominalen) sind zwar niedriger damals, wobei auch seither das allgemeine Zinsniveau nochmals deutlich gefallen ist - evtl. wurden also die Gebühren mittlerweile in die Zinsen eingerechnet?

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    • Offizieller Beitrag

    Bis zum 1. April 2011 wurden KfW-PV-Kredite immer zu 96 % ausbezahlt.


    2 % des Abschlags war der Preis für die Sondertilgungsmöglichkeit und 2 % war die "Vermittlungsgebühr" für die durchleitende Bank.


    Mir ist kein Fall bekannt, bei dem ein Kreditnehmer etwas zurückbekommen hat bzw. ein Anrecht darauf bestand.

  • hall.
    habe mich mit dem thema auch schon beschäfftigt.
    soweit ich weis, gingen die banken immer in berufung, und wenn mich nicht alles teuscht, wird der BGH um denn juni das engültige urteil sprechen.
    so wie es aussieht, zu gunsten des verbrauchers, also gegen die banken.
    finde leider denn link nicht dazu.
    gruss

  • Tja, in dem Fall wird man wahrscheinlich kaum die Bank belangen können, wenn sie nur die KfW-Bedingungen weitergereicht hat? Und die KfW zu belangen, wird vermutlich auch scheitern, weil es keinen Anspruch gibt, weil es ohnehin schon zinsvergünstige Kredite sind und damit eine Art Subvention? Hat die Hausbank eigentlich etwas außerhalb der "Vermittlungsgebühr" daran verdient, oder haben sich die zu den gleichen Zinssätzen bei der KfW refinanziert? Das Ausfallrisiko trägt doch auch die Bank.
    Aber ich kenne mich mit den juristischen Details nicht aus und habe mich auch noch nicht näher damit beschäftigt.


    Auf die Sondertilgungsmöglichkeit hätte ich damals verzichtet - sich die 2% zu sparen macht ganz nett was aus.


    Wenn der Vertrag Anfang 2010 unterzeichnet wurde, kann man ohnehin die BGH-Entscheidung erstmal abwarten.

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  • Hallo,


    auch mich würde die Angelegenheit betreffen.
    Mein Kredit von der KfW ist von der SPK bearbeitet worden und von 09/2010. Unter 2.2 des Vertrages wird eine "... laufzeitunabhängige Gebühr (Abzug vom Nennbetrages des Kredites) von 4,000 v.H. erhoben..."


    Da ich schon einmal Sorgen mit der KfW hatte, weiß ich genau, dass bei KfW-Krediten grundsätzlich das ausgebende Institut der Vertragspartner ist und nicht die KfW. Also sieht die Sache doch gar nicht so schlecht aus ...


    Gruß

  • das sehe ich aber ganz anders. Bei den KfW-Darlehen handelt es sich nicht um Bearbeitungsgebühren sondern um ein Disagio d.h. 96% Auszahlung - 4 % Disagio. Bearbeitungsgebühr wäre 100% Auszahlung und z.B. 4% Gebühren. Das kann nicht zurückgefordert werden. Bearbeitungsgebühren der Banken bei grundschuldgesicherten Darlehen geht es schon.

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  • Ich sehe keinen Unterschied zwischen Disagio und Bearbeitungsgebühr. Beides ist faktisch nicht zu unterscheiden, und auch wenn es wie gesagt bei mir auf dem standardisierten Kreditvertrag der Raiba zwei unterschiedliche Punkte sind und es dort nur als Disagio bezeichnet wird, so ist es an anderer Stelle zweimal explizit als Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.


    Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich den Kredit wirklich als Gewerbetreibender aufgenommen habe - z.B. im Arbeitsrecht läuft das z.B. unter "Verwaltung eigenen Vermögens" und ich habe auch keinen Gewerbeschein. Und müßte man sich nicht erstmal die Urteilsbegründung des BGH genauer ansehen, um beurteilen zu können, ob es auch auf Gewerbetreibende übertragen werden könnte, d.h. ob es einen Unterschied gibt zwischen den Bearbeitungsgebühren, die z.B. mit der Bonitätsprüfung begründet werden und solchen, die mit der Kreditsicherung begründet werden?


    Siehe auch: http://www.hr-online.de/websit…tandard_document_43578277


    Es ist wohl ein Fall für die Juristen, evtl. Unterschiede zu klären - aber immerhin gilt es wohl für uns alle gleich, da gleiches KfW-Programm.

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  • Der PV-Betreiber tritt in dem Fall als Unternehmer auf. Der Welpenschutz des BGB für Verbraucher greift hier nicht.
    Da brauchts auch keinen Guru für. Ob man ein Gewerbe angemeldet hat (oder nicht) ist Ordnungsrecht / Ö-Recht und hat mit dem BGB wenig zu tun.

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