Hallo zusammen,
mehrere OLGe haben die Bearbeitungsgebühren füri Darlehen für unzulässig befunden. Es heißt, daß es als Kunde möglich sei, sie zurückzufordern. Siehe dafür z.B.: http://www.heise.de/resale/art…-unzulaessig-1239596.html
Die BGH-Entscheidung soll Mitte dieses Jahres erfolgen.
Die Verjährung ist frühestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in welchem die Gebühr gezahlt wurde.
Frage: Es handelt sich im konkreten Fall um ein KfW-Programm, das über die Hausbank abgeschlossen wurde. Das Darlehen wurde zu 96% ausbezahlt, d.h. 4% Disagio fielen dabei an. Es kann sein, daß das damals durch das KfW-Förderprogramm so festgelegt war - im heutigen Programm 270 heißt es allerdings: "Das Darlehen wird zu 100% ausbezahlt", siehe: http://www.kfw.de/kfw/de/Inlan…_Standard/Konditionen.jsp unter Punkt 3 "Konditionen". Es war auch so, daß der Effektivzins der Bank höher war als das, was damals auf der KfW-Webseite stand. Im Kreditvertrag selbst steht zwar nichts unter dem Punkt "Bearbeitungsentgelt" (nur unter "Disagio"), jedoch ist die Summe im beiliegenden Blatt als solches bezeichnet.
Gilt das o.g. für KfW-Programme genauso?
Vielen Dank im voraus, viele Grüße