ungefähre Händlerpreise

länderspezifische Themen für Griechenland

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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon liza » 13.10.2010, 15:40

hallo mimis
ich bin griechin und lebe in der schweiz.ein freund von mir arbeitet für eine seriöse firma, welche in griechenland pv-anlagen erstellt.ich selbst bin gerade bei den letzten schritten, sie haben für mich ein grundstück besorgt,alle anträge gestellt(welche jetzt alle genehmigt sind)ich erwarte in kürze den bescheid vom DEH, damit der anschluss gesetzt wird. die firma hat einen importeur
aus deutschland,du bekommst hier alles,zu guten preisen,das wichtigste ist, hier vor ort berater zu haben,die dir die anträge und die bürokratische arbeit abnehmen.
es gibt auch in griechenland seriöse firmen und leute, lass dich nicht irreführen,und sie sind fair.
morgen kann ich dir mit informationen meines kollegen alle daten und preise durchgeben.
ich bin sehr zufrieden und freue mich über die vhance, die ich bekommen habe
zur zeit bin ich in griechenland
freundliche grüsse
liza
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon Wolfgang41 » 13.10.2010, 15:58

Hallo Mimis,

was Du als Privatperson machst oder nicht, musst Du selber entscheiden.
Ich als Firma werde das nicht tun. Ist mir persönlich zu riskant, außerdem
Ist in meinen Angeboten die griechische Mwst mit drin, weil ich auch fuer
nicht aus dem Land gekommene Griechen arbeiten will, die nicht so einfach die
Moeglichkeit haben, mal schnell in Deutschland die Ware einzukaufen.
Oder erst gar nicht Bescheid wissen, wie das funktioniert.

Falls Du noch Hilfe brauchst, einfach melden.

Wolfgang
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon liza » 13.10.2010, 16:35

hallo mimis
auch ich bin griechin und dabei, nach griechenland zurück zu kehren.
ich habe eine firma gefunden, die für mich hier alle arbeiten erledigt hat,zu fairen preisen.
falls du interesse hast, sende ich dir den kontakt oder die infos , die du brauchst.
schöne grüsse von liza
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon PEE Photovoltaics » 14.10.2010, 08:37

@ Wolfgang,

ich schalte mich mal ein:
Dann machst Du eine Einfuhr von Ware nach Griechenland und bezahlst den dortigen Mehrwertsteuersatz
Von 23 Prozent.


Wenn die Ware dort ueber eine griechische Firma verkauft wird, ist dies korrekt, ansonsten Entfaellt die Maerchensteuer.

Da man ja als Stromverkaeufer in Greece ein Gewerbe eroeffnen musst, damit du den Strom an die DEH verkaufen kannst, bist du ja wieder eine griechische Firma und Maerchensteuer verpflichtet. Soll heissen: EK in DE mit 19 % bei Ausfuehr entfaellen die 19% da du aber ja Stromproduzent (Gewerbe) bist, bist du wieder Mehrwertsteuer verpflichtet defacto mit 23 %.

Dies zu umgehen wird auch fast unmoeglich, da jedes Gewerbe ja fuer seine Produktion, Material benoetig (in diesen Fall die PV Ausruestung). Dies zaehlt auch wie in Deutschland ganz normal auch fuer Wareneinkaeufe (Ausruestungsmaterial fuer das Gewerbe) schon vor der Gewerbegruendung und geht als Gewerbeinventar ueber.

Wenn das alles so einfach waere wuerde es ja jeder machen.... :|

Gruesse aus den verregneten (mittlerweile schon fast 2 Wochen)
Greece
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon mimis » 14.10.2010, 08:56

hallo lisa,

ja gib mir mal deinen kontakt rüber, ich werde mir diese auf jeden fall ansehen...

zur Mwst

also kundig habe ich mich nicht gemacht, ich habe nur gehört dass die rückerstattung in deutschland schwierig sein soll und das in griechenland alles schwierig ist,...wissen wir ja. am besten so wenig wie möglich mit sowas sich rumschlagen...
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon mimis » 15.10.2010, 10:18

owei owei :oops: :shock: :? ich sagte ja es scheint kompliziert zu sein.
insofern zahle ich meine mwst in deutschland und hoffe das hier keiner danach fragt...

für alle die es wissen wollen, Quelle eine IHK im IT:

Möglichkeiten der Erstattung von ausländischer Umsatzsteuer

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen. Das Unternehmen erbringt Wartungsleistungen im Ausland, für die Teile vor Ort zugekauft werden. In diesem Rahmen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Außerhalb der Europäischen Union ist dies nur teilweise möglich. Eine Übersicht über einige Erstattungsmöglichkeiten im Verhältnis zu Drittländern finden Sie am Ende des Merkblatts.
Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vergütungsverfahrens

Das Vergütungsverfahren kann nur von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Anspruch genommen werden. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden. Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Dies gilt allerdings nicht bei sonstigen Leistungen im Sinne von § 3 a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz. In diesen Fällen trifft die Umsatzsteuerpflicht den Leistungsempfänger im anderen EU-Land, der die Steuer gegebenenfalls anzumelden und abzuführen hat.
Im Vergütungsverfahren sind auch die Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen sind.
Formelle Anforderungen an das Rückerstattungsverfahren
· Antragsformular
In allen EU-Mitgliedstaaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Formular USt 1T/EG verwendet werden. Das Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeszentralamt unter USt_1_T_EG_Vordruck.pdf as pdf-Datei zum download bereit oder kann dort angefordert werden
(Vrsion 5.0 desAcrobat nötig) oder Tel. 0228 406-0).
In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, zur Verfahrensbeschleunigung die vom jeweiligen EU-Staat für die Beantragung von Vorsteuern zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind bei den für dieses Verfahren zentral zuständigen Behörden erhältlich (vgl. Anschriftenliste am Ende des Merkblatts).
Unabhängig davon, welches Formular benutzt wird, ist wichtig, dass dieses in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt wird.
· Vergütungszeitraum
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.
· Originalrechnungen
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen müssen den formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des betreffenden Landes entsprechen.
· Unternehmerbescheinigung
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
· Mindestbetrag
In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
· Antragsfrist
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres eingegangen sein.
· Vertreter
Der Vergütungsantrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden, dabei muss eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers beigefügt werden. Die deutschen Auslandshandelskammern in den EU-Mitgliedstaaten bieten gegen eine Gebühr diesen Service an.
· Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat sich erwiesen, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des Erstattungsberechtigten.

Hilfestellung bei der Abwicklung von Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet aufgrund deren Formalisierung einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bieten die Auslandshandelskammern deutschen Unternehmen ein spezielles Serviceangebot, indem sie die Vergütungsanträge direkt vor Ort abwickeln. Die Kontaktdaten der Auslandshandelskammern sowie Informationen zu den Konditionen finden Sie nach Ländern sortiert im Internet unter www.ahk.de
Eine weitere Möglichkeit spezialisierte Steuerberater/innen für die Abwicklung der Vergütungsverfahren im Ausland zu finden, bietet der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Stuttgart. Hier können unter dem Arbeitsgebiet "Vorsteuer-Erstattung Ausland" vor Ort entsprechende Spezialisten recherchiert werden.
Bitte beachten Sie: Die Informationen in dieser IHK-Information wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammen gestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden
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Re: ungefähre Händlerpreise

Beitragvon Boelckmoeller3 » 15.10.2010, 11:14

Hallo,

meine Frage dazu ist, dass innerhalb der EU doch freier Warenverkehr sein soll ? Das war und ist doch auch ein Zweck der EU ?
Also meine laienhafte Meinung ist jetzt ,
ich darf privat oder als Unternehmer mein Material kaufen wo ich möchte innerhalb der EU und dort muss ich natürlich auch die Umsatzsteuer entrichten und mir bescheinigen lassen. Fertig. Keine Erstattung bei Ausfuhr in eine anderes EU-Land,, Keine Neuentrichtung dort .
Oder liege ich da falsch ?

Viele Grüße:

Klaus

editiert: Habe was dazu in Wikipedia gefunden

Zitat Wikipedia:

"Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern beim Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird."

Also mein Verständnis, es war zwar mal so geplant, wird aber wahrscheinlich nichts damit, jedenfalls nicht so schnell.
Also muss man nach Gesetz sich die Umsatzsteuer bei Ausfuhr aus einem anderen EU-Land erstatten lassen und im Bestimmungsland der Ware wieder neu entrichten. Trotz EU und Binnenmarkt.
Wer braucht eigentlich noch die EU ? :D

Viele Grüße:

Klaus
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