owei owei

ich sagte ja es scheint kompliziert zu sein.
insofern zahle ich meine mwst in deutschland und hoffe das hier keiner danach fragt...
für alle die es wissen wollen, Quelle eine IHK im IT:
Möglichkeiten der Erstattung von ausländischer Umsatzsteuer
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen. Das Unternehmen erbringt Wartungsleistungen im Ausland, für die Teile vor Ort zugekauft werden. In diesem Rahmen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Außerhalb der Europäischen Union ist dies nur teilweise möglich. Eine Übersicht über einige Erstattungsmöglichkeiten im Verhältnis zu Drittländern finden Sie am Ende des Merkblatts.
Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vergütungsverfahrens
Das Vergütungsverfahren kann nur von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Anspruch genommen werden. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden. Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Dies gilt allerdings nicht bei sonstigen Leistungen im Sinne von § 3 a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz. In diesen Fällen trifft die Umsatzsteuerpflicht den Leistungsempfänger im anderen EU-Land, der die Steuer gegebenenfalls anzumelden und abzuführen hat.
Im Vergütungsverfahren sind auch die Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen sind.
Formelle Anforderungen an das Rückerstattungsverfahren
· Antragsformular
In allen EU-Mitgliedstaaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Formular USt 1T/EG verwendet werden. Das Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeszentralamt unter USt_1_T_EG_Vordruck.pdf as pdf-Datei zum download bereit oder kann dort angefordert werden
(Vrsion 5.0 desAcrobat nötig) oder Tel. 0228 406-0).
In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, zur Verfahrensbeschleunigung die vom jeweiligen EU-Staat für die Beantragung von Vorsteuern zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind bei den für dieses Verfahren zentral zuständigen Behörden erhältlich (vgl. Anschriftenliste am Ende des Merkblatts).
Unabhängig davon, welches Formular benutzt wird, ist wichtig, dass dieses in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt wird.
· Vergütungszeitraum
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.
· Originalrechnungen
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen müssen den formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des betreffenden Landes entsprechen.
· Unternehmerbescheinigung
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
· Mindestbetrag
In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
· Antragsfrist
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres eingegangen sein.
· Vertreter
Der Vergütungsantrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden, dabei muss eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers beigefügt werden. Die deutschen Auslandshandelskammern in den EU-Mitgliedstaaten bieten gegen eine Gebühr diesen Service an.
· Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat sich erwiesen, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des Erstattungsberechtigten.
Hilfestellung bei der Abwicklung von Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet aufgrund deren Formalisierung einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bieten die Auslandshandelskammern deutschen Unternehmen ein spezielles Serviceangebot, indem sie die Vergütungsanträge direkt vor Ort abwickeln. Die Kontaktdaten der Auslandshandelskammern sowie Informationen zu den Konditionen finden Sie nach Ländern sortiert im Internet unter
www.ahk.de Eine weitere Möglichkeit spezialisierte Steuerberater/innen für die Abwicklung der Vergütungsverfahren im Ausland zu finden, bietet der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Stuttgart. Hier können unter dem Arbeitsgebiet "Vorsteuer-Erstattung Ausland" vor Ort entsprechende Spezialisten recherchiert werden.
Bitte beachten Sie: Die Informationen in dieser IHK-Information wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammen gestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden