| Autor |
|
Kowalsky
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 05.08.2007
Beiträge: 80
Wohnort: Oberpfalz
|
Verfasst am:
06.11.2007, 04:15 |
 |
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
@Beolkmoller
Im EEG geht es "im Groben" um Regelungen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber - es geht nicht um Solateure oder Herstellern - daher die Begriffsbestimmungen unter §3!!
Sorry, aber was Du erzählst ist einfach Unsinn!!
Merkst Du was?
Gruß
pictoros
|
@pictoros: ich wäre nicht so voreilig....
begriffsbestimmungen enthält jedes -vorbildliche- gesetz. sie sind fixpunkte in streitigkeiten und dienen daher der rechtssicherheit. "solateure" oder "hersteller" sind i.d.z. unbestimmte rechtsbegriffe, schließen aber eine anwendbarkeit -selbstredent- nicht aus.
-verwechsle keine rechtsgebiete! hier die gesetzl. zugesicherte einspeisevergütung nach dem eeg einerseits, und garantieansprüche aus produktmängeln nach dem bgb bzw. eu-recht andererseits! tragfähige bzw. übertragbare urteile sind dazu wenig ergangen.
-dreh u. angelpunkt sind die tatbestände: "inbetriebnahme" bzw. "zeitpunkt der inbetriebnahme", und "kosten der erneuerung" i.s. d. §§ 3 IV, 12 III S. 1 eeg. auch hier gilt: wird eine "neuinstallation" oder "austausch" (unbest. rechtsbegriffe) unter den begriff "erneuerung" gezogen, ist die rechtsfolge die anwendbarkeit einer inbetriebnahme bzw. der zeitpunkt der inbetriebnahme.
der begriff "kosten" ist nicht abhängig von einer rechnungssumme, einer rechungsstellung ,erstellt von einem gläubiger. "kosten" i.s. einer anlage ist der wert der materialien bzw. die dienst- oder handwerkerleistungen. i.s. der ausführung. daher liegen sie auch bei einer "0-€-rechnung" vor.
| Zitat: |
Nehmen wir weiter an, in 15 Jahren tritt der Garantiefall ein, die Module werden auch kostenlos für den Anlagenbetreiber ersetzt. Wieder müsste er nach Deiner Meinung für weitere 20+ Jahre die Vergütung bekommen, denn es handelt sich ja um eine "Neuinstallation" der Module...
Merkst Du was? |
so ist es. selbstverständlich unter beachtung der ges. vorgeschr. degression. in deinem beispiel sinkt die vergütung wegen der verlängerten "35-jährigen einspeisegarantie" auf 23,99 ct/kp = ca. plus v. 25%. (geldwerter vorteil,isoliert betrachtet). demgegenüber steht die unbekannte größe über 15 jahre nach ablauf des ges. einspeisevergütung ohne "erneuerung".
-etwaige garantieansrüche aus produktgarantien der hersteller, auch wenn sie eine " erneuerung" i.s.v. § 3 IV eeg auslösen, sind sog. "zivilrechtliche forderungen" und unabhängig davon zu behandeln.
-nur meine unmaßgebliche sicht der dinge -vor gericht bekommt man selten recht -aber dafür immer ein urteil
gute nacht
kowalsky  |
_________________ ..die KW´s von 27 Stück 215er Sanyos über Mastervolt QS 6400 ab in´s Netz! |
|
|
 |
Google-Werbung
|
Verfasst am:
|
 |
|
|
 |
pictoros
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 01.06.2006
Beiträge: 476
Wohnort: Schwaben
|
Verfasst am:
06.11.2007, 12:03 |
 |
Natürlich liegt eine Erneuerung vor!
Nehmen wir mal als Beispiel ein altes Haus, an dem der Putz renovierungsbedürftig ist. Dieser wird durch Auftragen von neuem Putz (es wird nicht der alte Putz wiederverwendet) "erneuert" <---!!!
Aber egal, lesen wir nochmal in der Drucksache:
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff des Anlagenbetreibers und
stellt klar, dass die – natürliche oder juristische – Person des
Anlagenbetreibers nicht notwendig mit dem Eigentümer der
Anlage identisch sein muss. So kann etwa der Betreiber
einer Fotovoltaikanlage, die in eine Gebäudehülle integriert
ist, verschieden vom Hauseigentümer sein. Vielmehr ist darauf
abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche
Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die
Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen,
also über den Einsatz der Anlage bestimmt, zumindest
aber bestimmenden Einfluss hat.
Auch in diesem Absatz ist von "Kosten" die Rede. De Begriff "Kosten" wird hier direkt mit dem des "Anlagenbetreibers" verknüpft.
Dannn weiter:
Eine wesentliche Erneuerung liegt vor,
wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens
50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition der erneuerten
Gesamtanlage betragen.
Es entstehen dem Anlagenbetreiber keine "Kosten" (zumindest bei weitem nicht im 50% Bereich).
Das gleiche gilt für den Zusammenhang: Anlagenbetreiber und Versetzung der Anlage. Nur wenn der Anlagenbetreiber der gleiche ist, kann er die Anlage versetzen und dementsprechend die ursprüngliche Vergütung erhalten.
Aus Eurer Ansicht würde sich ja folgende zugegebenermaßen krasse Marktlücke (?) ergeben:
Ein Großhändler hat mehrere Tausend Module auf Lager. Gegen Ende des Jahres (Zeitpunkt müsste man ausrechnen ab wann es sinnvoll wäre) meldet er alle Module als Anlage an, indem er sie auf seinem Dach - vielleicht sinnvollerweise mit wechselnden KWp - kurzfristig am Netz laufen läßt und Strom einspeist (Wie ihr schon geschrieben habt, gehört der WR und alle anderen Teile nicht zur "Anlage" - könnten also schon vormontiert sein). Da nicht festgeschrieben ist, wie lange eine Anlage laufen muss, kann er sie nach kurzem Lauf wieder abnehmen und die nächste Anlage anbringen - dies wäre dann eine Neuistallation...usw. usf.
Nun verkauft er diese "Anlagen" im folgenden Jahr an die Kunden, die aber nun die Konditionen vom letzten Jahr erhalten, da eine "Versetzung" der jeweiligen Anlage vorliegt.
Der Händler würde sich freuen über das florierende Geschäft, der Kunde darüber dass er die besseren Koditionen erhält, das EVU über die nicht enden wollende Flut von Anmeldungen einer Anlage auf dem Dach des Händlers..
Gruß
pictoros |
_________________ "Rentable PV auf Norddächern ist möglich!"
............................................................
"Auf der Südhalbkugel der Erde!"  |
|
|
 |
P-Z-M
Fleißiges Mitglied


Info: Großhändler
Angemeldet: 16.01.2007
Beiträge: 466
Wohnort: Kirchzell
|
Verfasst am:
06.11.2007, 12:52 |
 |
Sagt mal,
daß kann doch nicht so schwer sein uzumindest mal den Modulhersteller zu nennen, oder.
Wer der Installateur war interessiert mich nicht die Bohne.
Aber wie gesagt wer der hersteller war, kannst du ganz ungetrübt hier rauslassen.
P.s. würde mich nicht wundern wenns Solarstoc gewäsen wären.
Grüße Timo |
_________________ 62,2 Kwp, 388 Module Nau 160 Wp mit 13 feinen Fronius Wechselrichtern. |
|
|
 |
Kowalsky
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 05.08.2007
Beiträge: 80
Wohnort: Oberpfalz
|
Verfasst am:
06.11.2007, 13:17 |
 |
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
@ Kollektor
.... Dies bedeutet nicht, dass dies dann eine Neuanlage ist.....
Gruß
pictoros |
=
| Zitat: |
| Natürlich liegt eine Erneuerung vor! |
=
... .diese beiträge sind wenig zielführend, und einer klarstellung abträglich.
...ebenso der-wiederholte- hinweis auf die in rede stehende bundesdrucksache. diese sind ledigich hilfen im gesetzgebungsverfahren -mehr aber auch nicht.
...trotz deiner guten ansätze, sind deine folgerungen m.e. unzulässig.
| Zitat: |
Aus Eurer Ansicht würde sich ja folgende zugegebenermaßen krasse Marktlücke (?) ergeben:
Ein Großhändler hat mehrere Tausend Module auf Lager. Gegen Ende des Jahres (Zeitpunkt müsste man ausrechnen ab wann es sinnvoll wäre) meldet er alle Module als Anlage an, indem er sie auf seinem Dach - vielleicht sinnvollerweise mit wechselnden KWp - kurzfristig am Netz laufen läßt und Strom einspeist (Wie ihr schon geschrieben habt, gehört der WR und alle anderen Teile nicht zur "Anlage" - könnten also schon vormontiert sein). Da nicht festgeschrieben ist, wie lange eine Anlage laufen muss, kann er sie nach kurzem Lauf wieder abnehmen und die nächste Anlage anbringen - dies wäre dann eine Neuistallation...usw. usf.
Nun verkauft er diese "Anlagen" im folgenden Jahr an die Kunden, die aber nun die Konditionen vom letzten Jahr erhalten, da eine "Versetzung" der jeweiligen Anlage vorliegt.
Der Händler würde sich freuen über das florierende Geschäft, der Kunde darüber dass er die besseren Koditionen erhält, das EVU über die nicht enden wollende Flut von Anmeldungen einer Anlage auf dem Dach des Händlers.. Rolling Eyes |
..ein absurdes, realitätsfernes konstrukt! -zeig´mir ein solches dach! mit mehreren tausend modulen. zumindest nicht im geltungsbereich ( deutschland) des eeg. die auf- und abzubauen. -das wären kosten!
..ein letzter versuch zur "erneuerung" i.s.d. eeg:
= liegt vor bei austausch (ersetzen) von anlagekompenten (und zwar egal ob wr oder module) ab einer höhe, die die hälfte des wertes der anlage übersteigen.
entscheidend ist also ein austausch in wesentlicher höhe. reparaturen (i.s.d. "verputzten hauses") wären ein unzulässiges beispiel.
gruß
kowalsky  |
_________________ ..die KW´s von 27 Stück 215er Sanyos über Mastervolt QS 6400 ab in´s Netz! |
|
|
 |
das399igste
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1554
Wohnort: Region Hannover
|
Verfasst am:
06.11.2007, 13:23 |
 |
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
Natürlich liegt eine Erneuerung vor!
Nehmen wir mal als Beispiel ein altes Haus, an dem der Putz renovierungsbedürftig ist. Dieser wird durch Auftragen von neuem Putz (es wird nicht der alte Putz wiederverwendet) "erneuert" <---!!!
|
Der Vergleich hinkt, die "alten" Module werden nicht erneuert, sie bleiben in ihrer Art vollständig erhalten und können separat weitergenutzt werden im ursprünglichen Sinne - der Putz ist hin. Der Putz ist auch kein selbstständig nutzbares gut. Bei dem Beispiel musst Du das Haus als ganzes mit dem Modul vergleichen. Der Putz könnt beim Haus die Rolle spielen, die beim Modul der Rahmen, oder besser die Farbe auf dem Rahmen übernimmt. Wenn der Rahmen eines Modules verändert wird liegt eine Erneuerung vor. Hier bleiben aber die Module unverändert.
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
Aber egal, lesen wir nochmal in der Drucksache:
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff des Anlagenbetreibers und
stellt klar, dass die – natürliche oder juristische – Person des
Anlagenbetreibers nicht notwendig mit dem Eigentümer der
Anlage identisch sein muss. So kann etwa der Betreiber
einer Fotovoltaikanlage, die in eine Gebäudehülle integriert
ist, verschieden vom Hauseigentümer sein. Vielmehr ist darauf
abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche
Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die
Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen,
also über den Einsatz der Anlage bestimmt, zumindest
aber bestimmenden Einfluss hat.
Auch in diesem Absatz ist von "Kosten" die Rede. De Begriff "Kosten" wird hier direkt mit dem des "Anlagenbetreibers" verknüpft.
|
spielt alles keine Rolle, die Kosten sind in diesem Fall unerheblich. Es findet keine Erneuerung statt, die Module werden getauscht und es werden neue Module installiert, die alten bleiben erhalten.
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
Dannn weiter:
Eine wesentliche Erneuerung liegt vor,
wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens
50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition der erneuerten
Gesamtanlage betragen.
Es entstehen dem Anlagenbetreiber keine "Kosten" (zumindest bei weitem nicht im 50% Bereich).
|
Vergiss die Kosten, es findet keine Erneuerung statt, die alten Module bleiben unverändert, es werden neue Module installiert.
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
Das gleiche gilt für den Zusammenhang: Anlagenbetreiber und Versetzung der Anlage. Nur wenn der Anlagenbetreiber der gleiche ist, kann er die Anlage versetzen und dementsprechend die ursprüngliche Vergütung erhalten.
|
woraus schließt Du das? Das Inbetriebnahmedatum hängt einzig und allein am Modul und nicht am Betreiber. Frag doch mal die Leute hier die gebrauchte Anlagen aufkaufen. Auch steht deine Interpretation mit keiner Silbe im EEG.
Schauen wir doch noch mal in die Begründung zum EEg (Drucksache 15/2864)
| Zitat: |
Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.
|
Weit und breit steht da kein Bezug auf den Betreiber. Wer die Module letztendlich besitzt oder benutzt ist bei der Bestimmung der Vergütungshöhe unerheblich.
| pictoros hat Folgendes geschrieben: |
Aus Eurer Ansicht würde sich ja folgende zugegebenermaßen krasse Marktlücke (?) ergeben:
Ein Großhändler hat mehrere Tausend Module auf Lager. Gegen Ende des Jahres (Zeitpunkt müsste man ausrechnen ab wann es sinnvoll wäre) meldet er alle Module als Anlage an, indem er sie auf seinem Dach - vielleicht sinnvollerweise mit wechselnden KWp - kurzfristig am Netz laufen läßt und Strom einspeist (Wie ihr schon geschrieben habt, gehört der WR und alle anderen Teile nicht zur "Anlage" - könnten also schon vormontiert sein). Da nicht festgeschrieben ist, wie lange eine Anlage laufen muss, kann er sie nach kurzem Lauf wieder abnehmen und die nächste Anlage anbringen - dies wäre dann eine Neuistallation...usw. usf.
Nun verkauft er diese "Anlagen" im folgenden Jahr an die Kunden, die aber nun die Konditionen vom letzten Jahr erhalten, da eine "Versetzung" der jeweiligen Anlage vorliegt.
Der Händler würde sich freuen über das florierende Geschäft, der Kunde darüber dass er die besseren Koditionen erhält, das EVU über die nicht enden wollende Flut von Anmeldungen einer Anlage auf dem Dach des Händlers..
|
Richtig erkannt, dieses ist eine legale Möglichkeit um eine bestimmte Einspeisevergütung zu sichern (siehe dazu auch den Solarbrief 3/04 Seite 35 des SFV). Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit muss nur berücksichtigt werden, das die Module tatsächlich montiert und in Betrieb genommen werden müssen. Ein Testbetrieb reicht nicht aus, es muss tatsächlich Strom erzeugt und eingespeist werden. Ob sich dieser Aufwand lohnt wage ich zu bezweifeln.
Dieses Geschäftsmodell könnte von Interesse sein, wenn es einen signifikanten Lagerbestand gäbe und die Vergütung deutlich sinkt. Aber selbst beim Wechsel von 2008 auf 2009, wo ja die Vergütung überproportional sinken soll glaube ich nicht an diese Konstellation. Die Nachfrage wird zum Jahresende das Angebot übersteigen. Dazu kommt auch, das "gebrauchte" Module sicherlich nicht den Preis erzielen werden wie neue Module, auch wenn die Vergütung höher ist. Erkundige dich doch mal, zu welchen Konditionen gebrachte Anlagen gehandelt werden.
Sonnige Grüße
Harald |
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Mitglied im SFV
2 Anlagen, Info hier
Anlagenvergleich |
|
|
 |
das399igste
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1554
Wohnort: Region Hannover
|
Verfasst am:
06.11.2007, 13:32 |
 |
| Kowalsky hat Folgendes geschrieben: |
= liegt vor bei austausch (ersetzen) von anlagekompenten (und zwar egal ob wr oder module) ab einer höhe, die die hälfte des wertes der anlage übersteigen.
entscheidend ist also ein austausch in wesentlicher höhe. reparaturen (i.s.d. "verputzten hauses") wären ein unzulässiges beispiel.
|
Austauschen (ersetzen) ist keine Erneuerung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn ein Modul in seiner Art verändert wird durch z.B. erneutes Abdichten, durch austauschen der Glasplatte, der Anschlussbox o.ä.
Ein neues Modul ist ein neues Modul und nicht das Alte. Machen wir es etwas vereinfacht an der Seriennummer fest - neue Seriennummer gleich neues Modul. Bleibt die Seriennummer handelt es sich um eine Erneuerung.
Sonnige Grüße
Harald |
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Mitglied im SFV
2 Anlagen, Info hier
Anlagenvergleich |
|
|
 |
Kowalsky
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 05.08.2007
Beiträge: 80
Wohnort: Oberpfalz
|
Verfasst am:
06.11.2007, 13:57 |
 |
| das399igste hat Folgendes geschrieben: |
Austauschen (ersetzen) ist keine Erneuerung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn ein Modul in seiner Art verändert wird durch z.B. erneutes Abdichten, durch austauschen der Glasplatte, der Anschlussbox o.ä.... |
hallo harald!
für mich sind diese arbeiten -z.b. an einem modul- reparaturen -aber keine erneuerungen.
| Zitat: |
| Ein neues Modul ist ein neues Modul und nicht das Alte. |
ja! wie die begrifflichkeit ausdrückt: er-neuert!
- die -vermeindlich- hohe kunst der subsumtion ist allerdings schon anderen zum verhängnis geworden.
...nur meine auslegung dazu. wie gesagt man hüte sich vor pauschaliserungen - insbesnodere vor gericht.....
viele grüße auf´s -hoffentlich- nie zu erneuernde- dach!
kowalsky
 |
_________________ ..die KW´s von 27 Stück 215er Sanyos über Mastervolt QS 6400 ab in´s Netz! |
|
|
 |
das399igste
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1554
Wohnort: Region Hannover
|
Verfasst am:
06.11.2007, 15:04 |
 |
| Kowalsky hat Folgendes geschrieben: |
hallo harald!
für mich sind diese arbeiten -z.b. an einem modul- reparaturen -aber keine erneuerungen.
|
ich habe mal bei Wikipedia nachgeschaut:
| Zitat: |
Erneuerung bedeutet einen Vorgang, bei dem etwas vollständig neu gestaltet wird oder in wichtigen Eigenschaften auf neue Verhältnisse angepasst wird.
Dabei handelt es sich häufig um
* körperliche Gegenstände - etwa die Renovierung von Gebäuden, durchgreifende Reparaturen ("Rundumerneuerung", Zahnersatz usw.) oder vollständiges Ersetzen wichtiger Teile von Maschinen
* in der Natur die ständige Erneuerung von Zellen, periodische Vorgänge wie beim Fell, oder episodisches Nachwachsen z.B. bei Heilungs-Prozessen
|
Natürlich werden jetzt Einige sagen, die Anlage ist doch vollständig neu gestaltet worden, aber schauen wir noch mal auf die Definition des EEG.
Laut EEG ist ein einzelnes Modul schon eine Anlage. Die einzelnen Module werden in diesem Fall aber nicht repariert oder erneuert (was nach meiner Meinung fast dasselbe ist) sondern ersetzt. Wesentlich ist doch, das die alten Module in ihrer Art und Beschaffenheit vollständig und unverändert erhalten bleiben - es wird nichts erneuert. Es werden definitiv neue Module eingesetzt.
Unsere Vorstellung von einer "Anlage" trifft nicht die Definition des EEG. Wir neigen dazu die Gesamtheit als Anlage zu sehen, es ist aber tatsächlich eine Ansammlung vieler Anlagen, die jede für sich betrachtet werden muss, wie ein einzelnes Haus einer Siedlung. Auch wenn das EEg in §3 Abs. 4 2. Halbsatz von "der gesamten Anlage" spricht, so kann es sich nach der Definition des EEG nur um ein einzelnes Modul handeln. Denkbar wäre lediglich, das die anteiligen Kosten für WR, Verkabelung etc. hinzuzurechnen wären.
Ich darf zu diesem Thema mal die Erläuterung des SFV zitieren:
| Zitat: |
Wenn Solarmodule ausgebaut und durch fabrikneue Solarmodule ersetzt werden, erhalten die neu eingebauten Solarmodule zum Zeitpunkt ihrer individuellen Inbetriebnahme ihr individuelles Inbetriebnahmedatum (gleichgültig wieviel sie gekostet haben und ob sie möglicherweise im Zuge einer Gewährleistung montiert wurden).
Bei Reparaturen von Solarmodulen ändert sich deren Inbetriebnahmedatum nur dann, wenn das Solarmodul mit dem in § 3, Abs. 4, Satz 1, zweiter Halbsatz genannten Mindestaufwand an Kosten repariert wurde, z.B. gegen Feuchtigkeit neu abgedichtet.
Eine Erneuerung liegt nicht vor, wenn die Gesamtanlage durch weitere Module vergrößert wurde. Nur die hinzugekommenen Module erhalten das neue Inbetriebnahmedatum.
|
Ich denke, die Argumente sind nun alle ausführlich genannt, alles weitere wird wohl kaum neue Ansatzpunkte zutage fördern. Letztendlich kommt es darauf an was der VNB oder der Betreiber erreichen will und wie ein Richter dann darüber entscheidet, wenn die Meinungen nicht zueinander finden.
Sonnige Grüße
Harald |
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Mitglied im SFV
2 Anlagen, Info hier
Anlagenvergleich |
|
|
 |
pictoros
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 01.06.2006
Beiträge: 476
Wohnort: Schwaben
|
Verfasst am:
06.11.2007, 15:17 |
 |
| Zitat: |
Ich denke, die Argumente sind nun alle ausführlich genannt, alles weitere wird wohl kaum neue Ansatzpunkte zutage fördern. Letztendlich kommt es darauf an was der VNB oder der Betreiber erreichen will und wie ein Richter dann darüber entscheidet, wenn die Meinungen nicht zueinander finden.
|
OK - stimme Dir zu - belassen wir es einfach dabei und freuen uns, wenn uns diese weiterhin streitbare Thematik nicht betrifft.
Gruß
pictoros |
_________________ "Rentable PV auf Norddächern ist möglich!"
............................................................
"Auf der Südhalbkugel der Erde!"  |
|
|
 |
Kowalsky
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 05.08.2007
Beiträge: 80
Wohnort: Oberpfalz
|
Verfasst am:
06.11.2007, 16:03 |
 |
lieber harald, ich sehe mich durch den auszug des SFV nur bestätigt, denn im detail liegt die lösung.
letztendlich stimme ich dem schlußsatz von pictoros uneingeschränkt zu.
viele KW´s wünscht weiterhin
kowalsky  |
_________________ ..die KW´s von 27 Stück 215er Sanyos über Mastervolt QS 6400 ab in´s Netz! |
|
|
 |
|
|
|
Nächstes Thema anzeigen
Vorheriges Thema anzeigen
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|