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stromer01
Neu hier

Angemeldet: 22.10.2007
Beiträge: 2
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Verfasst am:
22.10.2007, 09:37 |
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Brauche dringend Hilfe.
Spiele mit dem Gedanken auf meinem Grundstück zwei PV-Anlagen mit je 25 und 12-13 kW, auf zwei separaten Dächern zu installieren. Auf dem Grundstück existiert ein Hausanschluss.
Der Stromversorger vertritt nun den Standpunkt, dass er an diesen Hausanschluss nur maximal 30 kW anschliessen muss. Da ich jedoch zwei Anlagen mit insg. über 30 kW hätte, müsse ich die Kosten für den Anschluss an der nächsten Station (ca. 200m) tragen.
Ich hingegen verstehe es so, dass auf diesem Grundstück 2 Anlagen auf 2 Dächern stehen, die jeweils unter 30 kWp haben. Zudem haben sie noch zwei unterschiedliche Betreiber. Somit ist dort keine Anlage über 30 kW und das EVU muss die Kosten für den Anschluss tragen bzw. über den Hausanschluss anschliessen.
Wer kann helfen?
VIELEN DANK |
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Verfasst am:
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lehmann28
Forumsinventar


Info: Solarteur
Angemeldet: 22.06.2006
Beiträge: 4563
Wohnort: Westfalen
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Verfasst am:
22.10.2007, 10:08 |
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| stromer01 hat Folgendes geschrieben: |
Spiele mit dem Gedanken auf meinem Grundstück zwei PV-Anlagen mit je 25 und 12-13 kW, auf zwei separaten Dächern zu installieren. Auf dem Grundstück existiert ein Hausanschluss.
Der Stromversorger vertritt nun den Standpunkt, dass er an diesen Hausanschluss nur maximal 30 kW anschliessen muss. Da ich jedoch zwei Anlagen mit insg. über 30 kW hätte, müsse ich die Kosten für den Anschluss an der nächsten Station (ca. 200m) tragen.
Ich hingegen verstehe es so, dass auf diesem Grundstück 2 Anlagen auf 2 Dächern stehen, die jeweils unter 30 kWp haben. Zudem haben sie noch zwei unterschiedliche Betreiber. Somit ist dort keine Anlage über 30 kW und das EVU muss die Kosten für den Anschluss tragen bzw. über den Hausanschluss anschliessen. |
Auf dem Grundstück wird aber nur ein Hausanschlußkasten sein an dem beide PV-Anlagen angeschlossen werden. Somit kommst Du über 30kW Anschlußleistung. Dieses hat nichts mher mit getrennten PV-Anlagen oder unterschiedlichen Betreibern zutun. Du wirfst die Einspeisevergütung mit den technischen Anschluß durcheinander.
Der Tom  |
_________________ Es gibt 10 verschiedene Arten von Menschen, diejenigen die binär zählen können und diejenigen, die es nicht können |
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stromer01
Neu hier

Angemeldet: 22.10.2007
Beiträge: 2
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Verfasst am:
22.10.2007, 10:28 |
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Also, wenn ich das richtig verstehe, gilt die Gesamteinspeiseleistung pro Hausanschluss, unabhängig von der Anzahl der hinter dem Hausanschluss bestehenden Anlagen, Dächern oder Betreibern. |
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lehmann28
Forumsinventar


Info: Solarteur
Angemeldet: 22.06.2006
Beiträge: 4563
Wohnort: Westfalen
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Verfasst am:
22.10.2007, 11:22 |
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Auszug aus dem EEG:
| Zitat: |
§ 13 Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird.
Er muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen.
Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. |
Hier steht das ganze EEG:
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/index.html
Der Tom  |
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