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hgf1948
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 25.04.2006
Beiträge: 789
Wohnort: Am Ammersee
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Verfasst am:
28.08.2007, 23:02 |
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| das399igste hat Folgendes geschrieben: |
| harlekin12 hat Folgendes geschrieben: |
Wir haben angegeben, dass der Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto zu überweisen ist. Da die Rechnung ein Datum trägt, ergibt sich doch daraus auch das Zahlungsziel. Oder nicht?
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So denkt man weil es das FA und andere Behörden auch so machen.
...
Die Frist fängt erst an zu zählen, wenn der Zahlungspflichtige Kenntnis von seiner Zahlungspflicht haben müsste.
...
Also besser immer ein konkretes Datum als Zahlungsziel. Und wenn Du es ganz genau machen willst, schreibst Du noch dazu, das der Tag der Wertstellung auf deinem Konto maßgeblich ist.
Sonnige Grüße
Harald |
Hallo,
bis zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen war die Angabe eines konkreten Datums zwingend, seit dem 01.05.2000 sind Zahlungsvereinbarungen ohne exakte Kalenderbestimmung vorzuziehen (wie Zahlung 14 Tage nach Rechnungseingang, Zahlung 14 Tage nach Abnahme).
Für den Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung gilt die sogenannte Zugangsvermutung (3 Tage nach Versand, es sei denn, der Zugang erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt).
Die zusätzliche Angabe eines festen Datums (spätester Zahlungseingang = Rechnungsdatum + Zahlungsfrist + ca. 5 Tage) ist sicherlich nicht verkehrt.
Gruß hgf
NB: Die Angabe eines festen Zahlungstermins beweist doch nicht den unmittelbaren Rechnungsversand! |
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Verfasst am:
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das399igste
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1554
Wohnort: Region Hannover
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Verfasst am:
29.08.2007, 00:12 |
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| hgf1948 hat Folgendes geschrieben: |
NB: Die Angabe eines festen Zahlungstermins beweist doch nicht den unmittelbaren Rechnungsversand! |
Bewiesen ist damit nichts, aber es entfällt die Diskussion wann den nun der Zahlungstermin gewesen sein soll. Beim Rechnen mit Unbekannten gibt es immer so viele verschiedene Ergebnisse.
Wenn da steht "innerhalb 14 Tagen" muss der Absender notfalls beweisen wann der Empfänger die Rechnung gehabt haben könnte. Steht da ein festes Datum muss der Empfänger notfalls beweisen, das die Rechnung zu kurzfristig eingegangen ist (z.B. durch Vorlage des Poststempels).
Sonnige Grüße
Harald |
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