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lemony
Neu hier

Angemeldet: 24.06.2007
Beiträge: 1
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Verfasst am:
24.06.2007, 15:57 |
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Hallo,
ich schreibe derzeit eine Arbeit über die Nutzungsmöglichkeiten von Photolovtaik. Dazu habe ich mich jetzt erstmal in dass EEG eingearbeitet und da sind mir einige Dinge unklar. Vorausgehen muss, dass ich selbst kein Anlagenbetreiber bin und mich deshalb abgesehen von den Grundlagen bisher wenig auskenne.
Findet das Gesetz Anwendung auf Anlagen, die zu über 25% dem Bund gehören (§2, Abs. 2) ?
Der Zusammenfassung vom EEG (http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ueberblick_regelungen_eeg.pdf) sagt ja, dass EEG selbst (soweit ich das verstehe) sagt nein.
Bei Anlagen über 500 kW muss eine Leistungsmessung stattfinden(§4, Abs.1). Wieso muss bei Anlagen mit geringer Leistung denn keine Messung stattfinden?
Wo genau findet denn der Herkunftsnachweis (§17) Anwendung?
Im EEG wird festgelegt, wo der Verknüpfungspunkt zw. Anlage und Netz bei bis zu 30 kW Leistung ist (§13). Wo ist der Verknüpfungspunkt bei Anlagen die höhere Leistungen besitzen?
Das sind schon recht viele Fragen (und dazu längst nicht alle...), aber ich hoffe Ihr könnt mir davon ein paar beantworten.
Vielen Dank im voraus,
lemony |
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Verfasst am:
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astrafahrer
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 28.06.2005
Beiträge: 506
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Verfasst am:
24.06.2007, 18:38 |
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| lemony hat Folgendes geschrieben: |
Im EEG wird festgelegt, wo der Verknüpfungspunkt zw. Anlage und Netz bei bis zu 30 kW Leistung ist (§13). Wo ist der Verknüpfungspunkt bei Anlagen die höhere Leistungen besitzen?
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Hallo,
zumindest zu diesem Punkt folgendes:
Bis zu einer Leistung von 30 kW wird normalerweise der normale Hausstromanschluss als Einspeisepunkt verwendet. Auch ist bis zu diesem Leistungsbereich der Netzbetreiber für eventuelle Ausbauten bzw. Verstärkungen im Leitungsnetz zuständig.
Über einer Größe von 30 kW muss der Anlagenbetreiber für die Kosten der Netzverstärkung aufkommen bzw. das EVU nennt den nächstliegenden Einspeisepunkt, der die geforderte Leistung aufnehmen kann. Dies kann z. B. die nächste Trafostation in einigen (hundert) Meter Entfernung sein. Das Kabel dorthin und die notwendigen Arbeiten müssen dann vom Anlagenbetreiber erbracht werden. |
_________________ Grüße
Dieter
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- 4 Anlagen mit 19,22 kWp; Wechselrichter von SMA; Module von Siemens und Solarworld;
- http://www.solarlog-home.de/pvpilsach/
- http://www.solarlog-home.de/pvdeining/ |
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Alexander Haelbich
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 18.07.2006
Beiträge: 345
Wohnort: München
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Verfasst am:
25.06.2007, 17:04 |
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Das sind teils knackige Fragen . Die Begründung zum EEG gibt da teilweise Antworten darauf Klick mich .
| Zitat: |
Findet das Gesetz Anwendung auf Anlagen, die zu über 25% dem Bund gehören (§2, Abs. 2) ?
Der Zusammenfassung vom EEG (http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ueberblick_regelungen_eeg.pdf) sagt ja, dass EEG selbst (soweit ich das verstehe) sagt nein. |
Nein ist richtig.
| Zitat: |
| Bei Anlagen über 500 kW muss eine Leistungsmessung stattfinden(§4, Abs.1). Wieso muss bei Anlagen mit geringer Leistung denn keine Messung stattfinden? |
Steht im §5. Kann nur mutmaßen das hier eine Kontrolle erfolgen soll um Betrug vorzubeugen. Bei Kleinanlagen würde der Aufwand (Leistungsmessung mit DFÜ) kaum im Verhältnis zum Nutzen stehen.
| Zitat: |
| Wo genau findet denn der Herkunftsnachweis (§17) Anwendung? |
Nur interessant wenn man den Strom eben nicht nach EEG vergütet haben will sondern auf anderem Wege selbst vermarktet. In diesem Falle ist ein Herkunftsnachweis für "grünen Strom" sinnvoll. Siehe auch gleich mal den nächsten Paragraphen
| Zitat: |
| Im EEG wird festgelegt, wo der Verknüpfungspunkt zw. Anlage und Netz bei bis zu 30 kW Leistung ist (§13). Wo ist der Verknüpfungspunkt bei Anlagen die höhere Leistungen besitzen? |
Der Erklärung von astrafahrer ist nichts hinzuzufügen. |
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Alexander Haelbich
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 18.07.2006
Beiträge: 345
Wohnort: München
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Verfasst am:
25.06.2007, 17:06 |
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P.S. Studierst du Jura ? (Ich rate mal  |
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Atommafia
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 28.08.2005
Beiträge: 544
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Verfasst am:
25.06.2007, 20:02 |
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Tach
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| Zitat: |
| Bei Anlagen über 500 kW muss eine Leistungsmessung stattfinden(§4, Abs.1). Wieso muss bei Anlagen mit geringer Leistung denn keine Messung stattfinden? |
Steht im §5. Kann nur mutmaßen das hier eine Kontrolle erfolgen soll um Betrug vorzubeugen. Bei Kleinanlagen würde der Aufwand (Leistungsmessung mit DFÜ) kaum im Verhältnis zum Nutzen stehen.
| Zitat: |
| Wo genau findet denn der Herkunftsnachweis (§17) Anwendung? |
Nur interessant wenn man den Strom eben nicht nach EEG vergütet haben will sondern auf anderem Wege selbst vermarktet. In diesem Falle ist ein Herkunftsnachweis für "grünen Strom" sinnvoll. Siehe auch gleich mal den nächsten Paragraphen
[/quote]
Wegen der Leistungsmessung : beim Ersatz von verschlissenen Biogasmotoren usw werden gerne größere Motoren inkl Generatoren
eingebaut und vergessen das dem EVU mitzuteilen
Wegen dem Herkunftsnachweis: kommt ggfs beim Nawaro-Bonus zu tragen weil man ggfs übersieht das zB es für Frittenfett keinen Nawaro-Bonus gibt,obwohl die Biogasmenge m³/kg einiges höher ist ist als zB bei Mais
MfG |
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Alexander Haelbich
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 18.07.2006
Beiträge: 345
Wohnort: München
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Verfasst am:
25.06.2007, 21:04 |
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Gutes Argument  |
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