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Geröllheimer
Neu hier

Angemeldet: 29.05.2007
Beiträge: 2
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Verfasst am:
29.05.2007, 19:05 |
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Hallo zusammen,
leisten eigentlich Betreiber-Haftpflichtversicherungen einer PV-GbR, wenn ein Schaden durch die PV-Anlage am Gebäude entstanden ist, dass Eigentum eines Gesellschafters der GbR (und nicht der GbR selbst) ist und das Dach für die PV-Anlage zur (unentgeltlichen) Nutzung überlassen ist ?
Üblicherweise leisten ja Haftpflichtversicherungen nicht bei Schäden, die sich gegenüber den Versicherungsnehmer selbst richten.
Gruß
Geröllheimer |
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Verfasst am:
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rosa
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 414
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
30.05.2007, 21:17 |
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Hallo Geröllheimer,
ja, in deiner genannten Konstellation kommt die Betreiber-Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und den Versicherungsbedingungen für einen Schaden der ursächlich von der PV-Anlage ausging auf.
Auch wenn das Haus auf dem die Anlage installiert ist einem der GbR-Gesellschafter gehört, so ist er als Eigentümer des Hauses (Privatperson oder z. B. andere Firma) als Dritter anzusehen.
Gruß
rosa |
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henry2
Neu hier

Angemeldet: 05.06.2008
Beiträge: 4
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Verfasst am:
05.06.2008, 20:58 |
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Hallo Rosa,
wir haben ein ähnliches Problem. Zusammen mit meinem Bruder haben wir als GbR ein Gebäude an einen Produktionsbetrieb verpachtet. Nun wollen wir zusammen mit unseren Ehepartnern als GbR eine PV-Anlage betreiben und suchen eine Haftpflichtversicherung, die Mietsachschäden einschließt.
Aus Punkt 2 der Bedingungen von Condor entnehme ich: Ausgeschlossen bleiben Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers.
Wenn ich den Passus richtig verstehe, ist in diesem Fall der Ersatz von Mietsachschäden wohl ausgeschlossen ? Zudem ist nach meinem juristischen Verständnis eine GbR keine Gesellschaft und so würde eine Haftpflicht auch im unten geschilderten Fall von Geröllheimer nicht leisten.
Gruß
henry |
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rosa
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 414
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
06.06.2008, 12:27 |
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Hallo Zusammen,
bitte beachtet, dass die vorangegangenen Beiträge schon etwas älter sind.
Jede Betreiberhaftpflicht basiert i. d. R. auf den AHB 2008 und wird durch Klauseln, BV, oder BB in Richtung Photovoltaik modifiziert.
In den AHB sind grundsätzlich Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern untereinander ausgeschlossen.
| Zitat: |
AHB Punkt 7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
...
7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
...
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
...
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
...
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Eine häufige Konstellation ist folgende:
Es wird eine GbR zum entgeltlichen Betreiben einer PV-Anlage gegründet. Diese GbR mietet/pachtet ein Dach von einem Mitgesellschafter der GbR.
Laut der Versicherungsbedingungen ist kein Versicherungsschutz gegeben, da es sich bei dem Verpächter/Vermieter um eine mitversicherte Person innerhalb der Betreibergesellschaft bzw. Betreiberhaftpflicht handelt.
Erfahrungsgemäß möchten die Versicherer den Versicherungsschutz auch nicht auf den in der GbR mitversicherten Verpächter ausweiten. Die einzige mir bekannte Lösung ist die, dass man mit dem Versicherer eine Selbstbeteiligungsquote je Schadenfall vereinbart, die sich an der GbR-Beteiligung des Verpächters orientiert (z. b. 20% Beteiligung an GbR, 20% SB im Schadenfall). Aufgrund der geringen Beiträge, ist es jedoch recht schwer, den Versicherer dazu zu bewegen, diese Regelung einzubringen.
P.S.: Ob die Nutzung des Daches entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, spielt keine Rolle.
Gruß
rosa |
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henry2
Neu hier

Angemeldet: 05.06.2008
Beiträge: 4
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Verfasst am:
06.06.2008, 13:00 |
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Hallo rosa,
vielen Dank für die ausführliche Antwort auf den Fall von Geröllheimer.
Gilt es das gleiche für unseren Fall, wo auch die Gebäudebesitzer eine GbR sind, mit zwei Personen, die auch in der GbR-PV-Anlage sind ?
Gruß
henry |
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rosa
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 414
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
06.06.2008, 13:16 |
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henry2
Neu hier

Angemeldet: 05.06.2008
Beiträge: 4
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Verfasst am:
06.06.2008, 13:46 |
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Hallo rosa,
so wie ich es sehe, hat Condor bei den Mietsachschäden sowieso nur Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwasser versichert.
Was ist mit Sturm, also wenn durch Sturm das Dach beschädigt wird ?
Gibt es andere Versicherer, die bei Mietsachschäden Sturm mitversichern ?
Gruß
henry |
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rosa
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 414
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
06.06.2008, 14:29 |
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henry2
Neu hier

Angemeldet: 05.06.2008
Beiträge: 4
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Verfasst am:
06.06.2008, 15:12 |
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Hallo rosa,
sorry, ich muß mich nochmals melden - Ich hatte Condor für unsere Photovoltaikanlage ins Auge gefaßt - doch brauche ich Klarheit in Bezug auf die Mietsachschäden in der Betreiberhaftpflicht.
Ich habe mich vielleicht nicht deutlich ausgedrückt. In den "Besondere Bestimmungen Haftpflichtversicherung für Betreiber von Solar- und Photovoltaikanlagen" steht unter Punkt 2 zu den Mietsachschäden "....eingeschlossen ist ..........Schäden ...... durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer".
Was ist bei Sturm und Schaden am Dach ? ............ dann maximal
20.000 EUR über Elektronikversicherung. Was ist, wenn der Schaden am Dach höher ist ? Bei einem gemieteten Gebäude wäre es doch auch ein Mietsachschaden im Sinne der Haftpflicht? Ich füge dem Verpächter einen Schaden zu ? Allerdings ist bei Condor Sturm bei Mietschäden nicht versichert oder doch ?
Gruß
henry |
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Braveheart
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Angemeldet: 13.11.2007
Beiträge: 9
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Verfasst am:
20.06.2008, 11:41 |
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Hallo henry2,
das ist genau der Punkt! Bei den Mietsachschäden ist Sturm nicht genannt.
Ansonsten sind nur Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht abgedeckt, und diese setzen grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers voraus! Bei Sturm liegt kein Verschulden vor.
Es wäre nur dann abgedeckt, wenn es bei PV-Anlagen wie z.B. bei Kraftfahrzeugen eine gesetzlich geregelte verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr gäbe. Gibt es da was?
Braveheart |
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Braveheart
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Angemeldet: 13.11.2007
Beiträge: 9
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Verfasst am:
20.06.2008, 11:43 |
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Die All-Gefahren-Versicherung der PV-Anlage deckt übrigens nur Schäden an der PV-Anlage selbst ab!
Gruß,
Braveheart |
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