Solar-Import
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Verfasst am:
18.04.2007, 16:55 |
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Vollzug des Gefahrstoffrechts;
hier: Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern;
Bedingungen für eine Ausnahme vom Asbest-Verwendungsverbot des Anhangs IV Nr. 1
gem. § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. Hintergrund
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestzementdach als Unterbau ist grundsätzlich
verboten, da es sich um eine "Verwendung" eines asbesthaltigen Erzeugnisses handelt, die in Anhang
IV, Nr.1 „Asbest“, Abs.1, Nr. 3 GefStoffV untersagt wird.
Gemäß § 20 können auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der
GefStoffV erteilt werden. Voraussetzung ist, dass eine "unverhältnismäßige Härte" vorliegt und "die Abweichung
mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist". Somit ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage
auf einem Asbestdach als genehmigter Ausnahmetatbestand grundsätzlich möglich.
Der Ausnahmeantrag ist vom "Arbeitgeber", d.h. von dem mit der Errichtung beauftragten Fachbetrieb,
beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen. (vgl. § 20 Abs.1 GefStoffV) Der Eigentümer des
Daches, obwohl hier zuvorderst derjenige mit dem Hauptinteresse an einer Realisierung, ist formal nur
mittelbar involviert.
Vor dem Hintergrund, dass im laufenden Jahr eine zunehmende Zahl solcher Vorhaben zu verzeichnen
war, wird im Interesse eines einheitlichen und abgestimmten Vollzugshandelns in Niedersachsen für zukünftige
Fälle die nachstehend erläuterte Vorgehensweise vorgegeben.
Sie berücksichtigt in einer sachgerechten Abwägung sowohl die Belange des Arbeitsschutzes als auch
das berechtigte wirtschaftliche Interesse von Gebäudeeigentümern und Installationsbetrieben angemessen.
Sie zeigt auf, welche Maßnahmen bei einer Ausnahmegenehmigung zum Schutz der Beschäftigten,
anderer Personen und der Umwelt notwendig sind, sowie welche sachlichen und baulichen Voraussetzungen
erforderlich sind, um das Vorliegen einer „unverhältnismäßigen Härte“ zu begründen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Erläuterungen sich ausschließlich auf Ausnahmevoraussetzungen
für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern beziehen. Ein Ausnahmebegehren
für andere nach GefStoffV verbotenen Maßnahmen wie z.B. Überdeckungs- und Beschichtungsarbeiten
(vgl. Anhang IV Nr.1 Abs.2 GefStoffV) sind damit nicht begründbar.
Az.: 403-40422/1-13
Hannover, 08.02.2007
Tel.: (0511) 1 20-3064
oder 1 20-0
Fax: (0511) 1 20-993064
Bearbeitet von: Dr. Linde
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P:\GefStoffV\Asbest\Erlass-photovoltaikanlagen_endfassung.doc
2. Sachliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer „unverhältnismäßigen Härte“
Liegen die in der nachstehenden Aufzählung genannten Sachverhalte vor, ist das Vorliegen einer unverhältnismäßigen
Härte (im Hinblick auf den Auftraggeber des Antragstellers, also des Gebäudeeigentümers)
als gegeben anzusehen:
1. Es liegt eine Projektkalkulation mit Gewinnaussicht für den Eigentümer/Betreiber vor.
2. Eine Prüfung auf alternative Standorte ist negativ verlaufen.
3. Das Dach und das Gebäude sind in einem ausreichend guten Erhaltungszustand, um die Standzeit
der Anlage (bis zu 30 Jahren) zu gewährleisten. (Nachweis hat durch Beibringung einer gutachtlichen
Stellungnahme – z.B. Bausachverständiger - zu erfolgen.)
4. Das Gebäude befindet sich nach wie vor in einer Hauptnutzung.
(Keine „Sanierungsruine“ als „Ständer“ für die Solaranlage)
3. Zu erfüllende Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
Liegt im Sinne dieser Auslegung eine „unverhältnismäßige Härte“ vor und ist somit die erste Voraussetzung
für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben, soll diese erteilt werden, wenn folgende
Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten erfüllt werden.
1. Sämtliche Arbeiten am Dach selbst (Befestigung der Unterkonstruktion, Bohren von Löchern)
werden entsprechend den Vorschriften der TRGS 519 von einem Fachbetrieb durchgeführt, der
die Sachkunde gem. Anhang III, Abschnitt 2.4.2, Nr. 3 GefStoffV vorweisen kann. (Zur Sachkunde
bei Anwendung eines berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens mit geringer Exposition
vgl. TRGS 519, Abs. 2.7, Nr. 3)
2. Die Arbeiten erfolgen mittels eines berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens mit geringer
Exposition (vgl. TRGS 519, Nr. 2.7 und 2.10, Nr. gem. BGI 664 (z.B. BT 5 "Lochen von
Durchführungen in Verbindung mit Asbestzement-Wellplatten", Stand 2/2000).
3. Die Tätigkeiten sind der zuständigen Behörde entsprechend Anhang III, Abs. 2.4.2 Nrn. 1-2
GefStoffV mindestens 7 Tage vor Beginn mitzuteilen.
4. Es sind durchtrittssichere Arbeitswege auf dem Dach zu erstellen.
Ein Muster eines Informationsbescheides mit einer Aufzählung der zum Nachweis beizubringenden
Unterlagen ist als Anlage 1 beigefügt.
4. Vorgehen bei Entdeckung nicht genehmigter Arbeiten und Bauprojekte
Werden der Gewerbeaufsicht Bauprojekte in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt oder gemeldet, die
begonnen oder abgeschlossen wurden, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV
vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:
a) Bei Bauprojekten, die rechtswidrig ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV errichtet wurden und die
bereits abgeschlossen sind
ist der Betrieb, der die Anlage errichtet hat, ausfindig zu machen und Strafanzeige bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu erstatten unter Hinweis auf den Straftatbestand des § 26, Nr.1 GefStoffV.
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P:\GefStoffV\Asbest\Erlass-photovoltaikanlagen_endfassung.doc
b) Bei Bauprojekten, die rechtswidrig ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV begonnen wurden, bei
denen aber die asbestrelevanten Arbeiten bereits abgeschlossen sind (fertig gestellte Unterkonstruktion)
ist sicherzustellen, dass eine Weiterführung der Arbeiten ohne die Gefährdung von Arbeitnehmern oder
anderer Personen möglich ist. Eine Ausnahmegenehmigung nach GefStoffV ist nicht mehr erforderlich,
da nunmehr keine verbotenen Tätigkeiten mehr zu besorgen sind.
Zur Verfolgung der bereits vollendeten Straftat des unerlaubten Verwendens von asbesthaltigen Erzeugnissen
(Aufbringen der Unterkonstruktion) ist Strafanzeige gegen den ausführenden Betrieb zu erstatten
wie unter Buchstabe a ausgeführt.
c) Bei Bauprojekten, die ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV begonnen wurden und bei denen die
asbestrelevanten Arbeiten andauern
sind alle Arbeiten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, um die Gefährdung von Arbeitnehmern und anderen
Personen zu unterbinden. Die Fortführung der Arbeiten ist nur unter der Bedingung einer zu erteilenden
Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV möglich. Ungeachtet dessen ist Strafanzeige zu
erstatten wie unter Buchstabe a ausgeführt.
Bei der Prüfung eines etwaigen nachträglich eingereichten Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach §
20 GefStoffV stellt die Tatsache, dass bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, kein Präjudiz über die
Genehmigungsfähigkeit als solche dar und ist davon unabhängig zu bescheiden. Strafrechtliche Aspekte
bleiben unberührt.
d) Bei Bauprojekten, die bereits begonnen wurden, bei denen Arbeiten am Asbestdach selbst jedoch
noch nicht durchgeführt wurden,
ist die Aufnahme der Arbeiten am Asbestdach mit sofortiger Wirkung zu untersagen und der ausführende
Betrieb für den Fall einer Zuwiderhandlung auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens hinzuweisen. Bei der
Prüfung eines etwaigen nachträglich eingereichten Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20
GefStoffV stellt die Tatsache, dass bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, kein Präjudiz über die Genehmigungsfähigkeit
als solche dar und ist davon unabhängig zu bescheiden.
5. Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen des Arbeitsschutzrechts und insbesondere des Baurechts bleiben unberührt.
Im Auftrage
Dr. Linde
(nicht unterschrieben, da elektronisch versandt.)
Anlage 1: Muster für Informationsbescheid an beantragende Installationsbetriebe
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P:\GefStoffV\Asbest\Erlass-photovoltaikanlagen_endfassung.doc
Anlage 1
Muster
für Informationsbescheid an beantragende Installationsbetriebe betreffend der beizubringenden Nachweise
zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf
einem Asbestzementdach.
Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Asbestzementdächern
hier: Ausnahmegenehmigung nach § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind mindestens die nachfolgenden Unterlagen bzw. Angaben
beizufügen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung mit Darlegung der Erläuterung der unverhältnismäßigen
Härte nach § 20 GefStoffV ,
2. eine gutachtliche Stellungnahme (z.B. Bausachverständigen) die bestätigt, dass das Gebäude,
insbesondere das Dach einschließlich Ständerwerk, eine Standzeit von bis zu 30 Jahren gewährleistet
und die gesamte Last sicher aufnehmen kann,
3. eine Gewährleistung (Erklärung des Eigentümers) darüber, dass sich das zu nutzende Gebäude
für die Standzeit der Photovoltaikanlage auch weiterhin einer Hauptnutzung, neben der Energiegewinnung,
unterzieht,
4. die nach Gefahrstoffrecht vorgegebene Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7
GefStoffV mit zusätzlichen Angaben auch zu den Unwägbarkeiten, die beim Aufbau einer Photovoltaikanlage
auftreten können. (z.B. Abbrechen der vorhandenen Schrauben beim Lösen, notwendiges
Bohren von neuen Löchern, Brechen von vorhandenen Platten beim Betreten, Verlegen
der Elektroinstallationen)
5. Vorlegen der Mitteilung (Anzeige) gemäß Anhang III, Abs. 2.4.2 der GefStoffV mit Angaben zur
technischen Ausstattung insbesondere für die mögliche Durchführung von Arbeiten gem. BGI
664.
6. Arbeitsplan nach TRGS 519,
7. Betriebsanweisung nach § 14 Abs.1 GefStoffV,
8. Vorsorgeuntersuchung für die mit ASI-Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer gem. Anhang V Nr. 1
i.V.m. § 15 GefStoffV,
9. Sachkundenachweis des Asbestsachkundigen und Gerätesachkundigen,
10. Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung und persönlichen Schutzausrüstung,
11. Angaben zu den weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen insbesondere die Maßnahmen gegen Absturz
nach außen und nach innen,
12. Name und Anschrift der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft
13. Angaben zur Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz (Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Betriebsarzt),
14. Angaben zu den Abmessungen der Photovoltaikanlage einschließlich der Leistungsdaten,
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P:\GefStoffV\Asbest\Erlass-photovoltaikanlagen_endfassung.doc
15. Lage- und Übersichtsplan mit Darstellung der umliegenden Gebäude insbesondere Wohngebäude
und
16. Angaben zu den Gesamtkosten der Errichtung der Solaranlage und zur Wirtschaftlichkeitskalkulation
über die Gesamtlebensdauer.
Hinweise:
I. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.
II. Eine Ausnahmegenehmigung kann von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßer Prüfung
nur im Einzelfall erteilt werden.
III. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Vor-Ort Überprüfung des Gebäudes, des
Dachs und der schriftlich eingereichten Angaben, Unterlagen und Nachweise durchgeführt.
Das Gebäude muss in soweit frei zugänglich sein.
IV. Weitere Anforderungen des Arbeitsschutzrechts und insbesondere des Baurechts bleiben
unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Ich kann euch das Orginal zukommen lassen.
Mfg
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