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MTL-Sun
Neu hier

Angemeldet: 26.05.2006
Beiträge: 9
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Verfasst am:
04.03.2007, 23:52 |
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Ich plane die Erweiterung einer PV-Anlage die im Juni 2006 in Betrieb genommen wurde. Die jetzige Anlage hat eine Leistung von 18,65 kwP, und eine Erweiterung auf ca. 31 kwp wäre möglich. Zurzeit sin 5 gleiche Wechselrichter mit einer Scheinleistung von jeweils 3,33 kWh am Netz. (16,65 kW Gesamtleistung)
Bei einer Erweiterung auf 26,64 kW Gesamtleistung der Wechselrichter würden Module mit einer Leistung von ca. 31 kWp installiert sein.
Zählt bei der Berechnung der Gesamtleistung der Anlage die Leistung der Module oder die Scheinleistung der Wechselrichter?
Wäre ein neuer Zählerplatz für die Anlage notwendig?
Wenn ein neuer Zählerplatz hergestellt werden müßte, würde die 30 kW-Grenze beider Anlagen trotzdem eine geringere Vergütung ab 30kWp ergeben?
Ist die außenliegende Trennstelle ab 30 kW Scheinleistung der Wechselrichter oder 30 kWp Leistung der Module notwendig?
Vielleicht hat ja schon jemand Erfahrung mit der Erweiterung einer Anlage auf über 30 kWp.
Der Netzbetreiber ist enviaM Netz. |
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Verfasst am:
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Luke
Forumsinventar

Angemeldet: 25.11.2005
Beiträge: 1866
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Verfasst am:
05.03.2007, 00:56 |
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| MTL-Sun hat Folgendes geschrieben: |
Zählt bei der Berechnung der Gesamtleistung der Anlage die Leistung der Module oder die Scheinleistung der Wechselrichter?
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...zu dieser Frage:
afaik zählt die installierte Nennleistung des PV-Generators für die Vergütungsgrenze, also in Deinem Fall 30 kWp...
...der Wechselrichter einer PV-Anlage speist aber durchaus eine Wirkleistung ein...
...eine Phasenverschiebung zwischen Strom und Spannung entsteht nicht...
respectfully
Luke |
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Friday
Stammmitglied

Angemeldet: 11.01.2007
Beiträge: 122
Wohnort: Dinslaken
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Verfasst am:
05.03.2007, 11:37 |
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- Es zählt die Nennleistung der Wechselrichter und nicht die Generatorleistung für den Netzanschluß.
- Es ist kein größerer Zählerplatz notwendig.
- Es handelt sich vergütungstechnisch bei der "Erweiterung" um eine neue Anlage da mehr als 6 Monate seit der Inbetriebnahme der Altanlage vergangen sind. Dafür ist es unerheblich, ob beide Anlagen über den selben Zähler einspeisen oder sonstige weitere Komponenten mit nutzen. Die vergütungstechnische Aufteilung auf die "beiden" Anlagen erfolgt dann prozentual über das Verhältnis der Maximalleistungen der beiden Anlagen.
- Bevor Du davon ausgehst daß der Netzbetreiber das auch so akzeptiert solltest Du mit ihm reden und Dich mit ihm einigen denn sonst kann es zu Problemen kommen. |
_________________ Friday der Bastler |
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Atommafia
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 28.08.2005
Beiträge: 568
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Verfasst am:
05.03.2007, 22:38 |
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Tach
| Friday hat Folgendes geschrieben: |
- Es zählt die Nennleistung der Wechselrichter und nicht die Generatorleistung für den Netzanschluß.
- Es ist kein größerer Zählerplatz notwendig.
- Es handelt sich vergütungstechnisch bei der "Erweiterung" um eine neue Anlage da mehr als 6 Monate seit der Inbetriebnahme der Altanlage vergangen sind. Dafür ist es unerheblich, ob beide Anlagen über den selben Zähler einspeisen oder sonstige weitere Komponenten mit nutzen. Die vergütungstechnische Aufteilung auf die "beiden" Anlagen erfolgt dann prozentual über das Verhältnis der Maximalleistungen der beiden Anlagen.
- Bevor Du davon ausgehst daß der Netzbetreiber das auch so akzeptiert solltest Du mit ihm reden und Dich mit ihm einigen denn sonst kann es zu Problemen kommen. |
bis 30 KW WR-Leistung ist der Hausanschluß der Netzverknüpfungspunkt,
bei größerern Leistungen kann das anders aussehen, zB eine Zähleranschlußsäule in Nähe des Ortsnetzkabels, -kabelverteilerschrank, Trafostation etc
für die Vergütungsgrenze zählt die Modulleistung und die Anzahl der Dächer etc
MfG |
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KölnSolar
Stammmitglied

Info: Solarteur
Angemeldet: 23.03.2006
Beiträge: 82
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
06.03.2007, 22:23 |
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§3 Abs. 5 EEG
Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung......
Folglich ermittelt sich die 30kWp-Grenze nach AC-Nennleistung(nicht max. Leistung) der Wechselrichter.
Grüsse
Markus |
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Betatester
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 09.01.2006
Beiträge: 2064
Wohnort: Oberbayern
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Verfasst am:
06.03.2007, 22:41 |
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Ich möcht da gleich noch ne Zwischenfrage mit reinschieben.
Wie wird das berechnet wenn ich eine Erweiterung der Anlage auf einem anderen Gebäude mache. Die Halle ist nicht direkt zum Hauptgebäude angebaut. Wie berechnet die EVU ?
Beta |
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KölnSolar
Stammmitglied

Info: Solarteur
Angemeldet: 23.03.2006
Beiträge: 82
Wohnort: Köln
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Verfasst am:
06.03.2007, 23:15 |
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@betatester
Anderes Dach = Andere Anlage, also nicht als Erweiterung, sondern als Neuanlage zu verstehen.
In dem einzigen Kundenfall den ich bisher in dieser Form hatte, hat das problemlos geklappt. Allerdings mit einem separaten Zähler. Möglicherweise aber auch über einen Zähler prozentual machbar.
Wichtig !!! Vor der Realisierung solcher Sonderfälle immer mit dem EVU abstimmen.
Grüße
Markus |
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Atommafia
Fleißiges Mitglied

Angemeldet: 28.08.2005
Beiträge: 568
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Verfasst am:
06.03.2007, 23:55 |
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Tach
| KölnSolar hat Folgendes geschrieben: |
§3 Abs. 5 EEG
Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung......
Folglich ermittelt sich die 30kWp-Grenze nach AC-Nennleistung(nicht max. Leistung) der Wechselrichter.
Grüsse
Markus |
für die Vergütungsätze ist die Modulleistung wichtig, nicht die WR-Leistung
MfG |
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Betatester
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 09.01.2006
Beiträge: 2064
Wohnort: Oberbayern
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Verfasst am:
07.03.2007, 19:10 |
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| KölnSolar hat Folgendes geschrieben: |
@betatester
Anderes Dach = Andere Anlage, also nicht als Erweiterung, sondern als Neuanlage zu verstehen.
In dem einzigen Kundenfall den ich bisher in dieser Form hatte, hat das problemlos geklappt. Allerdings mit einem separaten Zähler. Möglicherweise aber auch über einen Zähler prozentual machbar.
Wichtig !!! Vor der Realisierung solcher Sonderfälle immer mit dem EVU abstimmen.
Grüße
Markus |
Danke  |
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MTL-Sun
Neu hier

Angemeldet: 26.05.2006
Beiträge: 9
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Verfasst am:
08.03.2007, 21:23 |
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Die Anlage soll auf dem selben Dach sein! Wer hat Ahnung mit 6-Monatsfrist bzw. in welchen Gesetz steht das? |
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Eberhard
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1631
Wohnort: D 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
08.03.2007, 21:58 |
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MTL-Sun
Neu hier

Angemeldet: 26.05.2006
Beiträge: 9
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Verfasst am:
24.05.2007, 22:59 |
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Hallo,
die Erweiterung ist als Teilerweiterung genehmigt, für den Endausbau erfolgt eine Ortsnetzsanierung. Wie schnell muss das EVU sowas realisieren ist alles oberirdisch? Außerdenm wird ein Zweirichtungzähler verlangt, hat jemand damit Erfahrungen ab wann dieser erforderlich ist?
Wie hoch ist der Preis dafür bei EnviaM? |
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sonny
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 19.05.2006
Beiträge: 140
Wohnort: 45739 Oer-Erkenschwick und 02906 Klitten
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Verfasst am:
26.05.2007, 12:55 |
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@MTL-Sun der Zähler kostet bei ENSO im Jahr netto € 30,67
die Regelung nach 6 Monaten tritt erst über den Jahreswechsel in Kraft. Mein EVU ENSO hat es so gemacht: die restlichen Tage des Monats an dem die Anlage ans Netz ging plus weitere 5 Monate ist die Frist. Danach bekommst du die niedrigere Einspeisegebühr. Läuft alles über einen Zähler und wird prozentual der Anlagenleistung rausgerechnet.
Hier ein Auszug aus dem Schreiben:
Im übrigen wendet die ENSO Strom AG den §11(6) EEG bereits großzügig an. Dazu folgendes Beispiel.
Bei einer exakten Anwendung gelten mehrer Fotovoltaikanlagen als eine Anlage, wenn diese innerhalb von 6 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb genommen worden.
1. Anlage Inbetriebnahme 25.10.2006
2. Anlage Inbetriebnahme 02.04.2007 Frist läuft nach EEG zum 31.3. 07 aus
ENSO betrachtet die 6 Monate Tagecht. D.h. die Frist läuft zum 25.4.07 aus. Dem Einspeiser werden damit 23 zusätzliche Tage eingeräumt.
sonny |
_________________ http://www.solarlog-home2.de/hasendorf-sonne/ |
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