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germanfarmer
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 12.03.2006
Beiträge: 1111
Wohnort: Südniedersachsen
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Verfasst am:
12.02.2007, 16:09 |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum EEG, genauer zu §11 Absatz 2 und Absatz 6.
Ich habe auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes am 24. April eine PV-Anlage mit 34,32kWp in Betrieb genommen. Am 26. Oktober habe ich diese Anlage auf dem selben Dach um 5,72kWp erweitert. Die Anlage befindet sich also auf demselben Dach und die 6-Monatsfrist wurde eingehalten.
Meine Frage ist nun die folgende:
Bekomme ich für die Erweiterung die volle Einspeisevergütung ???
Ich meine dass das so ist, mein EVU sieht das anders und will nur die um 5% reduzierte Vergütung bezahlen.
Es wäre schön wenn Ihr mir mit Tipps zu Urteilen oder Gesetzeskommentierungen helfen könntet. Die Kommentierung vom SFV habe ich schon.
Vielen Dank
germanfarmer |
_________________ Module: "Schüco S130-SP" und "Schüco S175-SP-3".
Wechselrichter von SMA der Typen: "SB 5000TL HC MS", "SMC 7000TL" und "SB 3300".
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Verfasst am:
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sonnengärtner
Stammmitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 23.01.2007
Beiträge: 58
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Verfasst am:
12.02.2007, 17:01 |
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Hallo germanfarmer
Du hast Deine bestehende Anlage innerhalb von 6 Monaten erweitert, d.h. sie wird als eine Anlage gerechnet mit 40,04 kwp.
Du müsstest also ca. 74,93% Deiner Erträge (30 Kwp) mit 51,8Cent vergütet bekommen und den Rest mit 49,21 Cent.
Sonnengärtner |
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germanfarmer
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 12.03.2006
Beiträge: 1111
Wohnort: Südniedersachsen
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Verfasst am:
12.02.2007, 17:30 |
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Eben nicht, ich habe 6 Monate und zwei Tage abgewartet, von daher habe ich nicht innerhalb der 6 Monate erweitert. Wenn man das EEG genau liest steht dort sogar innerhalb von 6 aufeinanderfolgenden Monaten, d.h. ich hätte schon am 1. Oktober ans Netz gehen können... das ich die 6-Monatsfrist eingehalten habe ist auch unstrittig.
Gruß
germanfarmer |
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lehmann28
Forumsinventar


Info: Solarteur
Angemeldet: 22.06.2006
Beiträge: 4115
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Verfasst am:
12.02.2007, 17:41 |
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| germanfarmer hat Folgendes geschrieben: |
| Eben nicht, ich habe 6 Monate und zwei Tage abgewartet, von daher habe ich nicht innerhalb der 6 Monate erweitert. Wenn man das EEG genau liest steht dort sogar innerhalb von 6 aufeinanderfolgenden Monaten, d.h. ich hätte schon am 1. Oktober ans Netz gehen können... das ich die 6-Monatsfrist eingehalten habe ist auch unstrittig. |
Dreh den Spieß doch einfach mal um und frag dein EVU ab wann den für deren Berechnungen die 6-Monats-Frist gilt. Dann müssen Sie Dir ganz genau Auskunft geben und Du weißt erstmal wie das EVU die Gesetze auslegt. Zumindest kann man dann auch den nächsten Schachzug vorbereiten.
Der Tom  |
_________________ Es gibt 10 verschiedene Arten von Menschen, diejenigen die binär zählen können und diejenigen, die es nicht können
Zuletzt bearbeitet von lehmann28 am 12.02.2007, 18:29, insgesamt einmal bearbeitet |
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germanfarmer
Forumsinventar


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Angemeldet: 12.03.2006
Beiträge: 1111
Wohnort: Südniedersachsen
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Verfasst am:
12.02.2007, 17:59 |
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Naja das ich die 6-Monatsfrist eingehalten habe gesteht das EVU ja ein aber die meinen das eine Anlage auf dem selben Dach unabhängig davon als eine Anlage gilt. Ich habe dem Sachbearbeiter schon bestimmt zehnmal gesagt wie es im Gesetz steht... die Antwort von Ihm ist immer die gleich "das interpretieren Sie da jetzt rein..." es ist zum Wahnsinnig werden...
Mal schauen der SFV hat wohl jetzt auch schonmal dort angerufen...
Auf jeden Fall bräuchte ich möglichst etwas schriftliches, entweder von anderen EVU´s, Urteile oder sonst etwas...
Ein hier im Forum aktiver Anwalt hat mir auch schon geschrieben dass ich im Recht bin... aber ich hoffe immer noch das mein EVU seinen Fehler einsieht... wenn nicht werde ich ihm die Sache übergeben müssen.
Gruß
germanfarmer |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 21.07.2006
Beiträge: 387
Wohnort: Pfalz
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Verfasst am:
12.02.2007, 18:23 |
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Hallo zusammen ,
kompliziertes Thema, fürchte ich ...
Wir hatten eine ähnliche Diskussion schon einmal unter
http://www.photovoltaikforum.com/viewtopic.php?t=3664&highlight=drucksache
Zunächst scheint mir die Frage zu sein, ob eine Erweiterung überhaupt eine eigene "Anlage" im Sinne von § 3 EEG darstellt. Lest mal nach ... so einfach dürfte der Fall nicht liegen ...
In der im o.g. Thread zitierten BT-Drucksache heißt es auf Seite 30 zum § 3 EEG:
"Im Gegensatz zur Versetzung einer Anlage wirkt sich eine wesentliche Erneuerung der Anlage im Sinne des Absatzes 2 vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens 50 % der Kosten einer Neuinvestition der erneuerten Gesamtanlage betragen. (...) IN diesem Fall gilt die Anlage mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlichen Erneuerung als neu in Betrieb genommen.
Auch eine Erweiterung einer Anlage, bei der im Gegensatz zur Erneuerung der bereits vorhandene Anlagenteil nicht verändert wird, ist dann eine wesentliche Erneuerung, wenn nach der Erweiterung nur eine Anlage im Sinne von Absatz 2 vorliegt und die Kosten mehr als 50 % einer Neuinvestition betragen. Zur Beurteilung der Frage, ob nur eine Anlage vorliegt, ist alleine Absatz 2 maßgeblich. Die Regelung des § 11 Abs. 6 kann aufgrrund der unterschiedlichen Intentionen der Vorschriften und des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nicht herangezogen werden. Deshalb wird bei Fotovoltaikanlagen in der Regel bei einer Erweiterung im umgangssprachlichen Sinn keine Erweiterung im Sinne des Gesetzes vorliegen."
Ufffff ... ... was heißt das nun?
Die kleine Erweiterung, von der wir hier reden,. liegt deutlich unterhalb von 50 % der "Neusumme", ist also keine Erweiterung "im Sinne des Gesetzes". Und nu? - Gilt jetzt für die gesamte Anlage die Einspeisevergütung der "Altanlage"? Auf den ersten Blick scheint es mir so ...
Oder liege ich falsch? Auf welche andere Regelung des EEG könnte man sich berufen, wenn man begründen möchte, dass eine kleine Erweiterung außerhalb der 6-Monats-Frist zum *dann* gültigen Einspeisepreis vergütet werden soll?
Vielleicht hilft ja ein juristisch besser vorgebildeter Mitleser?
Viele Grüße
ohnedach |
_________________ 21 x Sanyo HIP-215, 1 x SMA 4200TL HC ESS, Solarlog100
45 ° Neigung, reine Südlage, seit 28.09.06 am Netz |
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sonnengärtner
Stammmitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 23.01.2007
Beiträge: 58
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Verfasst am:
12.02.2007, 18:58 |
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| Zitat: |
Eben nicht, ich habe 6 Monate und zwei Tage abgewartet, von daher habe ich nicht innerhalb der 6 Monate erweitert. Wenn man das EEG genau liest steht dort sogar innerhalb von 6 aufeinanderfolgenden Monaten, d.h. ich hätte schon am 1. Oktober ans Netz gehen können... das ich die 6-Monatsfrist eingehalten habe ist auch unstrittig.
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Sorry hatte die Tage nicht so genau gezählt
Deine kleine neue Anlage muss mit dem Satz von 51,8Cent vergütet werden.
| Zitat: |
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. |
d.h. nach meiner Meinung dass es als eine Anlage gerechnet wird, wenn sie auf einem Dach und innerhalb von 6 Monaten errichtet wurde. Was ja bei Dir offensichtlich nicht geschehen ist.
sonnengärtner |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


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Angemeldet: 21.07.2006
Beiträge: 387
Wohnort: Pfalz
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Verfasst am:
12.02.2007, 21:59 |
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Hm,
ich bin mir noch nicht ganz sicher. Mal sehen: § 3 Abs. 2 EEG bestimmt, dass mehrere Anlagen als *eine* Anlage gelten, wenn sie "mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind". Das bedeutet nach meiner spontanen Auslegung, dass prinzipiell mehrere Modulkonstruktionen auf ein und demselben Dach als eine Anlage anzusehen sind, wenn sie auf irgendeine Weise miteinander verbunden sind.
Dann heißt es weiter in § 3,2: ... "soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt". Hier setzt dann deine Argumentation an.
Aber: Bestimmt § 11,6 nicht lediglich eine Ausnahme bzgl. der Anlagen, die keine gemeinsamen Einrichtungen besitzen, sich aber auf demselben Gebäude befinden (Ausnahme dahingehend, dass diese "unverbundenen" Anlagen auch dann noch als eine Anlage zählen, wenn sie innerhalb von 6 Monaten errichtet wurden)?
Solllllllllte das richtig sein, stünde germanfarmer die Vergütung von 2006 für die gesamte Anlage zu. Dies würde wiederum bedeuten, dass für die 30 kW übersteigende Leistung nur der reduzierte Satz berechnet werden könnte.
Bin gespannt auf eure Meinungen ...
ohnedach |
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germanfarmer
Forumsinventar


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Angemeldet: 12.03.2006
Beiträge: 1111
Wohnort: Südniedersachsen
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Verfasst am:
13.02.2007, 09:18 |
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...aber ansich gilt ja jedes Modul als Anlage, unabhängig von gemeinsamen technischen Einrichtungen...
...wobei in meinem Fall außer dem Zähler auch keine gemeinsamen technischen Einrichtungen vorliegen...
Gruß
germanfarmer |
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ohnedach
Fleißiges Mitglied


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Verfasst am:
13.02.2007, 17:44 |
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| germanfarmer hat Folgendes geschrieben: |
...aber ansich gilt ja jedes Modul als Anlage, unabhängig von gemeinsamen technischen Einrichtungen...
...wobei in meinem Fall außer dem Zähler auch keine gemeinsamen technischen Einrichtungen vorliegen... |
Mal unterstellt, jedes Modul wäre eine eigene Anlage (der Text des EEG gäbe das her, denke ich), käme die zitierte BT-Drucksache ja voll zum Tragen. Aber wie auch immer, d.h. unabhängig davon:
Wenn du wirklich die alten und die neuen Module völlig getrennt montiert hast (d.h. eigene Kabel, eigenes Montagesystem, eigener WR), sollte es sich wohl in der Tat um zwei getrennte Anlagen in Sinne des EEG handeln.
Viele Grüße
ohnedach |
_________________ 21 x Sanyo HIP-215, 1 x SMA 4200TL HC ESS, Solarlog100
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sonnengärtner
Stammmitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 23.01.2007
Beiträge: 58
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Verfasst am:
13.02.2007, 18:34 |
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Was passiert, wenn ich auf dem selben Dach eventuell auch mit einem nur erweiterten Montagesystem nach 3 Jahren ein paar neue Module dazubaue. Dann müste doch nach dem genauen Wortlaut das ganze auch als eine Anlage gelten und die gesamte Anlage demnach mit dem zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigem Vergütungssatz abgerechnet werden.
Das kann doch wohl nicht gemeint sein!
Ich hoffe, dass nach 6 Monaten eine Anlage immer als neu gilt. Auch wenn sie auf dem gleichen Dach und eventuell auch auf dem gleichen Montagesystem installiert ist.
Gibt es dazu eventuell Erfahrungsberichte von Betreibern?
sonnengärtner |
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solafair
Öfters hier


Angemeldet: 22.11.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Südliche Weinstraße
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Verfasst am:
13.02.2007, 23:07 |
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Hallo Zusammen,
@germanfarmer
ich verstehe nicht so recht den Sinn dieser Diskussion, wenn du im April 2006 eine Anlage mit 34,x kwp in Betrieb genommen hast dann erhältst du dafür für den Anlagenteil bis 30kwp 51,8 Cent und für den Rest 49,28 Cent, vorausgesetzt es handelt sich um eine Aufdachanlage wovon ich hier einfach mal ausgehe. Wenn du die Anlage im selben Jahr ( unabhängig ob innerhalb 6 Monaten oder nicht ) erweiterst gilt immer noch die Einspeisevergütung für das Jahr der Inbetriebnahme 2006 für
einen Anlagenteil über 30kwp sprich 49,28 Cent. PUNKT
Sonnige Grüße
Walter |
_________________ PV I 9,69kwp Sanyo HIP190
PV II 8,4kwp Mitsubishi MH100T2
PV III in Planung |
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superhaase
Forumsinventar

Info: Betreiber
Angemeldet: 14.11.2006
Beiträge: 985
Wohnort: München
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Verfasst am:
14.02.2007, 00:36 |
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@solafair:
er will aber eine eigenständige Neuanlage mit einer Vergütung von 51,8 ct/kWh geltend machen
Ich hab mal wo gelesen, dass der Gesetzgeber (der diese blöde Regelung gemacht hat; hätte er als Frist 12 Monate geschrieben, gäbe es diese Diskussion nicht...) diese Vorgehensweise inzwischen als "Erschleichung erhöhter Einspeisevergütung" ansieht, und darauf gesetzgeberisch reagieren wollte (oder schon hat?)
Das wurde im Biogasbereich angeblich sehr häufig gemacht: an einem Standort mehrere kleinere Anlagen errichten - das ist vielen aufgestoßen... Quelle kann ich jetzt grad nicht nennen.... nur so als Hinweis....
ciao,
sh |
_________________ 10.08 kWp mit 48 Sanyo HIP210, 1 Sunways NT6000 und 1 Sunways NT5000. Flachdachgestell mit 20°. Inbetriebnahme 13.7.2006.
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=717 |
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germanfarmer
Forumsinventar


Info: Betreiber
Angemeldet: 12.03.2006
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Wohnort: Südniedersachsen
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Verfasst am:
14.02.2007, 09:13 |
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Also ich denke die 6-Monatsfrist steht im EEG und dann muss sie auch zur Anwendung kommen...
...sonst hätte es je gereicht im EEG zu schreiben das alle Anlagen die sich an oder auf dem selben Gebäude befinden zum Zweck der Ermittelung der Vergütung als eine Anlage zu betrachten sind, oder ?
...als ich das EVU gefragt habe wozu denn ihrer Meinung nach die 6-Monatsfrist da ist, wurde gesagt dass man das auch nicht wisse...toll !!
Der SFV unterstützt mich jetzt bei meiner Argumentation gegenüber dem EVU, sollte das nichts bringen wird ein Gericht klären müssen wer im Recht ist, auch wenn ich das gern vermeiden würde.
Genau deshalb habe ich hier im Forum gefragt ob jemand Erfahrungen hat oder mir Urteile oder sonstiges zur Verfügung stellen kann. Das ich Recht bekomme, daran habe ich keinerlei Zweifel !
Gruß
germanfarmer |
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Wechselrichter von SMA der Typen: "SB 5000TL HC MS", "SMC 7000TL" und "SB 3300".
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dinogebiss
Stammmitglied

Angemeldet: 05.03.2006
Beiträge: 46
Wohnort: NRW
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Verfasst am:
28.02.2007, 00:18 |
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Hi germanfarmer
Ich hatte ja so ziemlich das gleiche Problem mit der EVU bzgl. der 6-Monatsfrist . Siehe auch hierhttp://www.photovoltaikforum.com/ftopic3858-15.html
Habe zig Telefonate , emails und Briefe an meine EVU gestellt. Es kam aber immer die monotone Antwort, dass die 6 Monate nicht zum tragen kommt,
da die Anlage auf einem Dach montiert ist. Jetzt zum Jahresabschluß wurde dann auch meine Erweiterung mit nur 49cent vergütet.
Habe nicht locker gelassen und an hand Fallbeispiele des SFV aufgezeigt ,dass ich im Recht bin.
Ferner darauf hingewiesen, dass ich bei negativen Bescheid den Rechtsweg einschlagen werde.
----heute dann ein Anruf von der EVU !!
Die EVU-Rechtsabteilung hat nochmal den Fall überprüft und entschieden ,dass ich im Recht bin.
Die Jahresschlußabrechnung wird in den nächsten Tagen zu meinen Gunsten (51cent) korrigiert.
gruß
dinogebiss |
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