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Doris
Fleißiges Mitglied


Angemeldet: 17.05.2005
Beiträge: 454
Wohnort: im Südosten von Brandenburg
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Verfasst am:
15.09.2005, 16:26 |
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Die Zusammenschaltung neu und alt auf einen Zähler ist zulässig. Hängt jedoch von der Forderung des EVU ab.
Gerechnet dürfte so werden:
3,7 kW = 100 % = Zählerstandsdifferenz (1 Jahr)
2,4 kW = 64,9 % x Zählerstandsdifferenz zu 54,5 Ct
1,3 kW = 35,1 % x Zählerstandsdifferenz zu 51,6 Ct |
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Verfasst am:
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