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 einspeisevergütung wenn man die anlage vergrössert Nächstes Thema anzeigen
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Autor
f-maus
Öfters hier
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Angemeldet: 17.08.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 21.08.2006, 00:20 Nach oben

Zitat:
2-3% ! Sicher Question Question


ich geb zu, die Rechnung war vom letzten Jahr, aber Prozentual ändert sich das ja nicht...
ich such sie mal raus, und werde sie hier posten.

Zitat:
... seinen Strom ebenfalls vergütet bekommt, zu einem nicht ganz unrealistischen Preis von meiner Meinung nach 30 Cent.

... Meinung nach 30 Cent, und das bei einer Abgeschriebenen Anlage !


und im schlimmsten fall gibts ja immer noch die Überschuss-Einspeisung Wink

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Verfasst am: Nach oben

4motion
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Angemeldet: 17.05.2006
Beiträge: 717
Wohnort: raum detmold

BeitragVerfasst am: 26.09.2006, 20:04 Nach oben

hallo

gillt die 6monats frist eigentlich auch wenn man ein anderes dach nimmt?
also meine anlage ist ja z.zt auf der garage und würde jetzt doch event noch eine aufs hausdach machen..

gruss 4motion

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BadDarkShadow
Stammmitglied
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Angemeldet: 17.09.2006
Beiträge: 124
Wohnort: RLP, Eifel, nähe Bitburg

BeitragVerfasst am: 27.09.2006, 00:24 Nach oben

4motion hat Folgendes geschrieben:
hallo

gillt die 6monats frist eigentlich auch wenn man ein anderes dach nimmt?
also meine anlage ist ja z.zt auf der garage und würde jetzt doch event noch eine aufs hausdach machen..

gruss 4motion


Hallo 4motion,

das sollte doch eigentlich egal sein es muß halt die selbe Anlage bzw. Zähler sein und ich denke es sollte auf dem selben Grundstück sein.
Achja ich würde dem EVU mitteilen das du die Anlage erweiterst dann reservieren Sie dir die Einspeiseleistung.

Gruß
BDS
4motion
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Angemeldet: 17.05.2006
Beiträge: 717
Wohnort: raum detmold

BeitragVerfasst am: 27.09.2006, 09:48 Nach oben

hallo

ja ist das selbe grundstück.. hab sie ja z.zt auf dr garage da ist auch noch platz,aber durch eine bauliche veränderung(gaube auf dem dach) ist da jetzt ab 16uhr schatten..jetzt würde ich dann den platz auf der gaube nutzen..ca 5 meter entfern von der jetztigen anlage würde dann den selben wr nutzen event event noch ein kleinen 2ten


gruss 4motion

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Wendelin
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Angemeldet: 08.08.2005
Beiträge: 185

BeitragVerfasst am: 27.09.2006, 14:17 Nach oben

Hallo,
anscheinend herrscht bei diesem Thema eine gewisse Verunsicherung.Vielleicht kann ich noch dazu beitragen:
Mein EVU erklärte mir,wenn eine Erweiterung innerhalb eines Jahres (über Jahreswechsel,sonst ists sowieso klar)erfolge,bekomme ich noch die höhere Einspeisevergütung des Vorjahres.Besteht eventuell für 6 Monate Rechtsanpruch,darüberhinaus freiwillig ?,von EVU zu EVU unterschiedlich?
MFG Wendelin
4motion
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Angemeldet: 17.05.2006
Beiträge: 717
Wohnort: raum detmold

BeitragVerfasst am: 27.09.2006, 19:25 Nach oben

Wendelin hat Folgendes geschrieben:
Hallo,
anscheinend herrscht bei diesem Thema eine gewisse Verunsicherung.Vielleicht kann ich noch dazu beitragen:
Mein EVU erklärte mir,wenn eine Erweiterung innerhalb eines Jahres (über Jahreswechsel,sonst ists sowieso klar)erfolge,bekomme ich noch die höhere Einspeisevergütung des Vorjahres.Besteht eventuell für 6 Monate Rechtsanpruch,darüberhinaus freiwillig ?,von EVU zu EVU unterschiedlich?
MFG Wendelin


hallo
1 gaaaaaaaaaaaanzes jahr Very Happy wäre ja der hammer,kann ich mir aber nicht vorstellen Crying or Very sad
muss ja irgendwo stehen...

gruss 4motion

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Wendelin
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Angemeldet: 08.08.2005
Beiträge: 185

BeitragVerfasst am: 28.09.2006, 07:37 Nach oben

Hallo,
die Auskunft hab ich telefonisch von einem Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bekommen.Telefonische Auskünfte (eventuell auch falsche)sind doch auch bindend bzw.auf die ich mich im Zweifelsfall berufen kann ? Oder ?
Gruß Wendelin
f-maus
Öfters hier
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Angemeldet: 17.08.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 05.10.2006, 06:45 Nach oben

Hi All

also nochmal zum mitschreiben:

Die 6-Monats-Frist (§11 Abs.6 EEG) bezieht sich ausschließlich auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütungshöhe augrund der Anlagengröße (Stichwort 30/100kWp-Grenze) von Anlagen auf ein und dem selben Gebäude.

Die Verminderung der Vergütung aufgrund des Jahreswechsels bleibt davon unberührt.

Es soll damit erreicht werden, das große Anlagen nicht in kleinen 30kWp-Blöcken gebaut werden um die Einschränkungen bzgl. der Vergütungshöhe zu umgehen.
Tja der Gesetzgeber lernt halt auch dazu Wink

Frank[/u]

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Angemeldet: 05.07.2006
Beiträge: 1585
Wohnort: Nördlich von München

BeitragVerfasst am: 05.10.2006, 09:51 Nach oben

Wendelin hat Folgendes geschrieben:
Hallo,
die Auskunft hab ich telefonisch von einem Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bekommen.Telefonische Auskünfte (eventuell auch falsche)sind doch auch bindend bzw.auf die ich mich im Zweifelsfall berufen kann ? Oder ?
Gruß Wendelin


Telefoniche Auskünfte Idea Question Evil or Very Mad

Viel Spaß bei der Beweisfindung.

Würd ich mich nicht drauf verlassen.

Gruß
Peter

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4motion
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Angemeldet: 17.05.2006
Beiträge: 717
Wohnort: raum detmold

BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 10:33 Nach oben

f-maus hat Folgendes geschrieben:
Hi All

also nochmal zum mitschreiben:

Die 6-Monats-Frist (§11 Abs.6 EEG) bezieht sich ausschließlich auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütungshöhe augrund der Anlagengröße (Stichwort 30/100kWp-Grenze) von Anlagen auf ein und dem selben Gebäude.

Die Verminderung der Vergütung aufgrund des Jahreswechsels bleibt davon unberührt.

Es soll damit erreicht werden, das große Anlagen nicht in kleinen 30kWp-Blöcken gebaut werden um die Einschränkungen bzgl. der Vergütungshöhe zu umgehen.
Tja der Gesetzgeber lernt halt auch dazu Wink

Frank[/u]




mh könnte jetzt aufm schlauch stehen.. Embarassed weiss nicht genau
also in meinem vertrag steht unter erklärung zur anbringungsart

die anlage befindet sich an oder auf demselben gebäude mit anderen fhotovoltaikanlagen,di innerhalb von sechs aufeinander folgenden kalendermonaten in betrieb genommen worden sind um zwecke der ermittlung der vergütungshöhe nach§ 11 absatz 2 des gesetzes für den vorrang der erneuerbarer energien gestz (egg als eine anlage gelten

also klartext was heisst das jetzt
habe im september eine anlage 4,5kwp in betrieb genommen
wenn ich jetzt im februar 2007 nochmal 2kwp in betrieb nehme auf dem selben dach!! bekomme ich dann vergütung für die im september in betrieb genommene anlage oder ist das dann getrennt zu sehen Question Question



danke für eure infos

gruss 4motion

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BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 11:15 Nach oben

4motion hat Folgendes geschrieben:

habe im september eine anlage 4,5kwp in betrieb genommen
wenn ich jetzt im februar 2007 nochmal 2kwp in betrieb nehme auf dem selben dach!! bekomme ich dann vergütung für die im september in betrieb genommene anlage oder ist das dann getrennt zu sehen?


Du bekommst dann für die Erweiterung um 2kWp die gleiche Vergütung , wie für die 4,5kWp-Anlage aus dem September 2006!

Der Tom
Cool
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Wohnort: Südbrandenburg

BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 13:04 Nach oben

Also ich lese aus dem EEG was anderes raus, dass ist so wie f-maus schon geschrieben hat. Es bezieht sich nur auf die 30kwp-Grenze. Der Absatz 6 des §11 bezieht sich Absatz 2 des §11. Darin ist die Vergütungshöhe festgelegt.

Die Minderung um 5% pro Jahr steht dann erst im Absatz 5 des §11 und wird nach Ermittlung der Vergütung nach Absatz2 abgezogen.

Wenn dass so wär wie ihr denkt könnte man alle 6Monate ein paar kwp dazubauen und hätte immer noch die 57c Laughing (solange man unter 30kwp bleibt.

Gruß Kato

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Angemeldet: 22.06.2006
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BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 13:11 Nach oben

So war das auch nicht gedacht. Aber wenn Du im September 2006 deine 4,5 kWp-Anlage errichtet hast, dann kannst Du im Rahmen der 6-Monate Regelung , diese Anlage noch entsprechend erweitern. Trotzdem erhältst Du die höhere Vergütung für die komplette Anlage.

Dieses gilt aber nur in den 6 Monaten nach Erstinbetriebnahme. Man kann seine PV-Anlage nicht über Jahre alle 6 Monate erweitern!

Habe dieses auch von unserem EVU bestätigt bekommen.

Der Tom Cool
kato
Moderator


Info: Betreiber
Angemeldet: 30.07.2005
Beiträge: 2046
Wohnort: Südbrandenburg

BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 13:37 Nach oben

naja will mich nicht streiten. 4motion ist unser Versuchskaninchen Laughing Wir werden es dann erfahren. Offensichtlich hat es noch keiner durchgezogen.

Ich seh es mal so:

September 2006 in Betrieb 51,8c

Anlagenerweiterung innerhalb 6 Monate im Jahr 2007, es greift §11 Absatz 2 unter 30kwp 57,6c, dann im Absatz 5 wird die Vergütung entsprechend gemindert. (für 2007 auf 49,2c)

Im Absatz 6 heißt es "zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2" und nicht zur Ermittlung nach Absatz 5, der bleibt unberührt.


Gruß Kato

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Info: Solarteur
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BeitragVerfasst am: 07.10.2006, 14:00 Nach oben

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

Datum: 21. Juli 2004

EEG 2004 § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich
entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander
folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,
zum Zweck der Ermittlung
der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage
auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch
erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.

Da steht es doch ganz genau drin.

Der Tom Cool
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