| Autor |
|
Noszko
Neu hier

Angemeldet: 02.06.2008
Beiträge: 7
|
Verfasst am:
27.06.2008, 10:43 |
 |
Hallo zusammen,
im EEG 2004 gab es im §12 den Passus, daß der Netzbtreiber die Vergütung nicht vom Abschluß eines Vertrages abhängig machen darf.
Hat jemand diesen Passus sinngemäß in der Novelle bzw. Beschlußfassung schon gefunden?
Viele Grüße
Noszko |
|
|
|
 |
Google-Werbung
|
Verfasst am:
|
 |
|
|
 |
ReinholdK
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 03.04.2006
Beiträge: 350
Wohnort: 93345 Niederbayern
|
Verfasst am:
27.06.2008, 11:42 |
 |
Hallo,
auch nichts mehr gefunden. Aber auch nichts gegenteiliges. Beachte auch §8 Abs 3. "Ausnahmsweise"
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen
(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der
Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz
einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder
mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem
Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des
Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt
dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen
anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus
der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst
durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des
Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber
einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht
Wochen vorlegen.
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu
übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der
Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber
im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -
betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das
Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im
Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder, |
_________________ 11,84 KWp Ausrichtung 250 ° West Neigung 42°
64 x Aleo 185
4x Fronius IG 30
Selbst aufgebaut
2005: 907 kWh/kWp 2006: 963 kWh/kWp 2007: 980 kWh/kWp
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=576 |
|
|
 |
ajh
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 28.10.2007
Beiträge: 48
|
Verfasst am:
03.07.2008, 07:24 |
 |
Edit:
Auch im neuen EEG wird der Passus vorhanden sein.
§4 Abs 1: "(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Quelle: http://www.eeg-aktuell.de/ |
_________________ 16 x Suntech Power STP280
1 x SMA Sunny Boy 4000-TL
1 x SolarLog 100e
1 x Hausdach, 180° Süd, 45° Neigung |
|
|
 |
ReinholdK
Fleißiges Mitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 03.04.2006
Beiträge: 350
Wohnort: 93345 Niederbayern
|
Verfasst am:
03.07.2008, 17:31 |
 |
Hallo,
muss oben von mir getane Aussage etwas revidieren:
Tatsächlich §4 im neuen EEG ganz übersehen:
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom
Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten
der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen
werden. |
_________________ 11,84 KWp Ausrichtung 250 ° West Neigung 42°
64 x Aleo 185
4x Fronius IG 30
Selbst aufgebaut
2005: 907 kWh/kWp 2006: 963 kWh/kWp 2007: 980 kWh/kWp
http://www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=576 |
|
|
 |
|
|
|
Nächstes Thema anzeigen
Vorheriges Thema anzeigen
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
| |