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 Umweltschadenschutzgesetz, neue Haftungen Nächstes Thema anzeigen
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Autor
FürDieZukunft
Forumsinventar
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Info: Betreiber
Angemeldet: 05.04.2007
Beiträge: 1109
Wohnort: Südpfalz

BeitragVerfasst am: 17.04.2008, 22:07 Nach oben

Es gibt jetzt eine Naturschutzpolice !!!, als Zusatzbaustein.

Habe diese Info von meiner Versicherung bekommen:

Zitat:
Umweltschutz als Haftungsrisiko – sichern Sie sich ab!
Umweltschadengesetz seit 14.11.2007 in Kraft

Guten Tag,
sehr geehrter Herr Mustermann,

durch Gesetzesänderungen können immer wieder unkalkulierbare Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen entstehen. So auch durch das neue Umweltschadensgesetz, das seit 14.11.2007 in Kraft getreten ist.

Rückwirkend zum 30. April 2007 haften Sie gemäß diesem Gesetz für Schäden an der Umwelt, die durch Ihr Unternehmen verursacht wurden. Tritt bei Ihrer beruflichen Tätigkeit z.B. ein umweltgefährdender Stoff aus und richtet in einem nahe gelegenen Gewässer erheblichen Schaden an, werden Sie für die Sanierung zur Kasse gebeten. Unter bestimmten Umständen sogar dann, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Die Kosten, die mit den Sanierungspflichten einhergehen können, sind erheblich. Die Wiederansiedlung geschützter Tier- und Pflanzenarten kann Hunderttausende kosten. Die Reinigung von Gewässern oder die Dekontamination von Böden oder des Grundwassers sind nicht weniger aufwendig.

Das muss nicht sein. Schützen Sie Ihr Unternehmen mit der xy-NaturschutzPolice vor Haftungsrisiken, die sich aus dem Umweltschadensgesetz ergeben! Wir treten bei Schäden an geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen, Gewässern (inklusive Grundwasser) und Böden ein, die auf eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung zurückzuführen sind.

Mit dem komfortablen Bausteinmodell bieten wir Ihnen eine Absicherung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Gerne erläutere ich Ihnen weitere Details zur xy-NaturschutzPolice. Ich werde mich in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.


Mit freundlichen Grüßen

Inder Praxis ist folgendes möglich:

Wenn durch deine PV-Anlage eine seltene Tierart bedroht wird, dann bist du haftbar.
zB. Löschwasser das bei Brand in einen Bach fließt und die seltene Tierarten bedroht ....

Wer weiss mehr darüber ?
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Verfasst am: Nach oben

sonnenökonom
Vielschreiber
Vielschreiber


Info: Betreiber
Angemeldet: 24.02.2008
Beiträge: 229
Wohnort: Rottal-Inn

BeitragVerfasst am: 17.04.2008, 22:51 Nach oben

habe das selbe Schreiben bekommen, von einem großen deutschen u.a. Landwirtschaftsversicherer. Vor ca. 2 Wochen. Gemeldet hat sich aber bisher noch niemand bei mir. Könnte natürlich sein, daß der Typ meine Handynummer nicht hat und mein Festnetz nur selten besetzt ist..... Wink

_________________
ich bin Milchbauer, meine Kühe stehen auf den Dächern!

25,8 kWp (120 x Sanyo HIP 215) - WR: 3 x SMA Mini Central 8000 TL
www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=2343
60 kWp (279 x Sanyo HIP 215) - WR: 9 x diverse SMA
www.sonnenertrag.eu/detail.php?pk=2387
rosa
Fleißiges Mitglied
Fleißiges Mitglied



Angemeldet: 13.06.2006
Beiträge: 328
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.04.2008, 08:41 Nach oben

Hallo Zusammen,

jetzt sind wir wieder bei der viel diskutierten Betreiber-Haftpflichtversicherung, die Umweltschäden in der Regel (je nach Anbieter) abdeckt.

Hier eine Auszug aus den BBR der VHV zur Haftpflichtversicherung für Betreiber von netzgekoppelten Photovoiltaikanlagen.

1. Gegenstand der Versicherung
[...]
1.3.4 abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser incl. Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, sofern die Umwelteinwirkung nicht ausgeht von
a) einer
– Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG);
– genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG);
– genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG);
– stationären Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers deren Inhaber der Versicherungsnehmer ist oder war
b) einem Grundstück des Versicherungsnehmers, das bereits vor Beginn des Vertrages bzw. zum Zeitpunkt seines Kaufs oder seiner Inbesitznahme durch den Versicherungsnehmer mit schädlichen Stoffen belastet war oder ist.

Haftpflichtansprüche bleiben ausgeschlossen,
– wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
– im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
[...]

Gruß
rosa

_________________
Photovoltaikversicherung
Spezialanbieter für Photovoltaikversicherungen
Robad
Neu hier
Neu hier



Angemeldet: 27.04.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.04.2008, 01:38 Nach oben

Hallo,

wir sind hier nur bedingt bei der Betreiberhaftpflicht ! Was "fürdieZukunft" meint ist das neue Umweltschadensgesetz, was z.B. Tiere, seltene Pflanzen und Grundwasser betrifft. Diese müssen bei Zerstörung wieder angesiedelt bzw gereinigt werde. Hierfür haftete der Betreiber bisher nicht, da es sich bei den z.b. Fröschen nicht um Eigentum handelte. Dies wurde mit der neuen Gesetzgebung geändert.

Das bedeutet, daß die bisherigen Haftpflichtversicherungen dieses Risiko nicht beinhalten. Deshalb weist hier der Versicherer darauf hin. Auch die von "Rosa" beschriebene Umwelthaftpflicht beinhaltet dieses Thema nicht.

Gruß

Robad
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