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Verfasst am:
09.04.2008, 00:31
Eberhard hat Folgendes geschrieben:
Da tritt eine wichtige Frage auf, Wir bezahlen als Abnehmer für den Zähler und der Versorger berechnet für den Zähler Gebühren. So war es immer. jetzt sind aber wir die Lieferanten!
Also müßte es umgekehrt sein, alles andere wäre ja Rechtsbeugung. Mein EVU (Stadtwerke) wird sich noch freuen.
Schau mal genau in die Abrechnungen und die Preislisten - da wird vermutlich nichts stehen das der Zähler Gebühren kostet - das heißt dort sicherlich Grundgebühr für den Anschluss.
Als Lieferant bist Du für das Messen und Wiegen verantwortlich und darfst dafür nichts berechnen. Also eine 'Zählergebühr' kannst Du dir abschminken.
Der VNB kann nur etwas für den Zähler berechnen, wenn Du Deine Aufgabe den Strom zu zählen an den VNB delegierst - der erbringt dann nämlich für dich eine Dienstleistung - und die lässt er sich bezahlen.
Natürlich könntest Du jetzt auch eine Grundgebühr einführen und berechnen - nur wirst Du dafür keine Grundlage schaffen können. Zum einen sieht das EEG sowas nicht vor und zum anderen wird der VNB sich hüten mit Dir einen Vertrag abzuschließen, nach dem er mehr als die EEG-Vergütung zu zahlen hätte.
Sonnige Grüße
Harald
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
RWE private classic Grundversorgung - ohne Leistungsmessung mit Drehstrom-Eintarifzähler - setzt sich aus drei Preiskomponenten zusammen
Verbrauchspreis (inkl. Stromsteuer und Konzessionsabgabe): fällt je verbrauchter Kilowattstunde an.
Fester Leistungspreis: wird pro Jahr erhoben und deckt die Kosten für die ständige Lieferbereitschaft
Verrechnungspreis: beinhaltet die Kosten für Rechnungsstellung, Zählermiete sowie die Gewährleistung einer einwandfreien Messung
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Verfasst am:
09.04.2008, 11:59
ChristophB hat Folgendes geschrieben:
Das sieht beim RWE aber anders aus:
Zitat:
Preise
RWE private classic Grundversorgung - ohne Leistungsmessung mit Drehstrom-Eintarifzähler - setzt sich aus drei Preiskomponenten zusammen
Verbrauchspreis (inkl. Stromsteuer und Konzessionsabgabe): fällt je verbrauchter Kilowattstunde an.
Fester Leistungspreis: wird pro Jahr erhoben und deckt die Kosten für die ständige Lieferbereitschaft
Verrechnungspreis: beinhaltet die Kosten für Rechnungsstellung, Zählermiete sowie die Gewährleistung einer einwandfreien Messung
Das mit dem Verrechnungspreis ist schon krass. Soweit ich weiß darf ich als Unternehmer für das Erstellen und Versenden einer Rechnung nichts extra berechnen - ich tue es ja auch nicht für den Kunden sondern ausschließlich für mich - also reiner Eigennutz. Und das einwandfrei Gemessen wird ist ja wohl auch vorgeschrieben. Leider kann ich gerade keine Quelle finden die meine Meinung stützt, nur das es sonst keiner wagt solche Positionen auf der Rechnung auszuweisen.
Könnte ein Vermieter seinen Mietern für die Bereitstellung separater Verbrauchszähler etwas berechnen?
Sonnige Grüße
Harald
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Das mit dem Verrechnungspreis ist schon krass. Soweit ich weiß darf ich als Unternehmer für das Erstellen und Versenden einer Rechnung nichts extra berechnen - ich tue es ja auch nicht für den Kunden sondern ausschließlich für mich - also reiner Eigennutz. Und das einwandfrei Gemessen wird ist ja wohl auch vorgeschrieben. Leider kann ich gerade keine Quelle finden die meine Meinung stützt, nur das es sonst keiner wagt solche Positionen auf der Rechnung auszuweisen.
Könnte ein Vermieter seinen Mietern für die Bereitstellung separater Verbrauchszähler etwas berechnen?
Der Vermieter wird die Kosten umlegen, wie man das nennt, ist doch gehüpft wie gesprungen. Oder halt die Miete erhöhen.
Und seitens der Stromversorger machen es alle falsch, schon ca. 100 Jahre lang, von Anfang der Stromversorgung bis jetzt.
Ein Abo der Zeitschrift Recht der Energiewirtschaft kostet pro Jahr 201,90 Euro, ggfs kann man das als PV-Anlagenbetreiber ja als Betriebsausgabe geltend machen
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