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 § 14a (2) EEG und unterjährige Abrechnung des EVU Nächstes Thema anzeigen
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Autor
za-ass
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Angemeldet: 20.07.2007
Beiträge: 614
Wohnort: Tauberfranken

BeitragVerfasst am: 06.03.2008, 21:26 Nach oben

Hatte heute nach einem vorangehenden Schreiben telefonischen Kontakt mit meinem Netzbetreiber.
Hintergrund ist die Tatsache, dass die EnBW in 2008 begonnen hat, die Abrechnung der PV-Strom-Einspeiser von einem kalenderjährlichen Zyklus auf verschiedene neue Jahres-Abrechnungszeitpunkte umzustellen; bei mir ist das September.
Soweit so gut; ist ja was die Arbeitsverteilung bei zunehmender PV-Anlagenzahl betrifft auch nachvollziehbar und von der steuerlichen Seite ist das mir persönlich egal.

Jetzt steht aber im EEG unter § 14a (2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, … bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Der SFV kommentiert diese EEG-Passage wie folgt:
Dies ist ein wichtiger Termin für jeden Anlagenbetreiber, insbesondere, wenn er seinen Einspeisezähler selber abliest. Dem Netzbetreiber muss bis dahin die Jahresschlussabrechnung vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Vergütungsansprüche für den im Vorjahr gelieferten Strom nicht mehr durchgesetzt werden können.

Nach Konfrontation der EnBW Regional AG mit diesem durch die Abrechnungsumstellung bedingten neuen rechtlichen Aspekt zeigt sich folgende Sachlage auf:
• Der EnBW ist diese Sachlage bekannt
• Die EnBW setzt darauf, dass sich in der EEG-Novellierung der benannte Passus in dieser Form nicht mehr wiederfindet.
• Dem o.g. Passus im EEG wird man dadurch gerecht, dass man an alle Vertragskunden (ENBW benennt das so), unabhängig davon, ob ein Einspeisevertrag unterschrieben wurde oder nicht, zum Jahresende eine Zählerablesekarte schicken wird.(Absichtserklärung)

Für die Abrechnung des eingespeisten Stroms ist diese Zählerstandsmeldung aber nur für die PV-Anlagenbetreiber relevant, bei denen das Abrechnungsjahr nach wie vor – ob durch Zufall (Selektion erfolgt nach PLZ) oder per Einspruch – das Kalenderjahr ist.
Damit hat man zum Einen für die PV-Anlagenbetreiber Rechtssicherheit hergestellt, da diese so Ihrer im EEG formulierten Pflicht nachgekommen sind, zum Anderen benötigt man seitens der EnBW die bis zum Jahresende angefallenen Einspeisewerte, um diese der Transport-Netz GmbH mitzuteilen.
Dieser Ablesevorgang per Postkarte ist für PV-Anlagenbetreiber im EnBW-Netz kostenlos, egal ob mit oder ohne Einspeisevertrag, ob mit oder ohne eigenen Zähler.
Das finde ich als PV-Anlagenbetreiber, z. Zt. mit, bald ohne Einspeisevertrag mit eigenem Zähler korrekt.
Die EnBW stellt ihr Abrechnungsystem unter ökonomischen Gesichtspunkten um; die dadurch entstehenden Verwerfungen werden aber für die Geschäftspartner kostenneutral gehandhabt.

Inwieweit es auch noch andere EVU’s gibt, die ihr Abrechnungssystem umgestellt haben weiss ich nicht, würde das aber ggf. prüfen, wie in einer möglicherweise ähnlichen Konstellation andernorts verfahren wird.

Thomas

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Angemeldet: 02.04.2006
Beiträge: 713
Wohnort: Ostfriesland

BeitragVerfasst am: 06.03.2008, 21:42 Nach oben

Moin za-ass,

mein Abrechnungsmonat ist Mai, war aber schon immer so für den Verbrauchsstrom und Gas. Da meine PV Anlage auch im Mai 2006 in Betrieb ging passte das zufällig sehr gut.

Ich habe vor kurzem extra noch mal beim EVU (EWE-Netz GmbH) nachgefragt, ob eine Meldung der Kalenderjahreswerte benötigt werde, wie im EEG angegeben.
Darauf hin wurde mir bestätigt, dass weiterhin lediglich die Ablesung im Mai zusammen mit den Verbrauchszählern erfolgt und notwendig ist.

Gruß von der Küste
Roman

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www.ostfriesenstrom.de
za-ass
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Angemeldet: 20.07.2007
Beiträge: 614
Wohnort: Tauberfranken

BeitragVerfasst am: 07.03.2008, 17:33 Nach oben

Ostfriesenstrom hat Folgendes geschrieben:

Ich habe vor kurzem extra noch mal beim EVU (EWE-Netz GmbH) nachgefragt, ob eine Meldung der Kalenderjahreswerte benötigt werde, wie im EEG angegeben.
Darauf hin wurde mir bestätigt, dass weiterhin lediglich die Ablesung im Mai zusammen mit den Verbrauchszählern erfolgt und notwendig ist.

Wenn ihr eine gute Geschäftsbeziehung habt, spricht da auch absolut nichts dagegen.
Nur rein vom Gesetzestext (§14a(2) EEG) her ist das bei enger Auslegung eben nicht so. Aber wie schon gesagt, wenn die Geschäftsbeziehung stimmt, ist der Vertrauensvorschuss den du da leistest (ca. 1600kWh in 2007 von 06-12 Wink ), vermutlich zu vertreten.

Gruß an die Küste
Thomas

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