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Solaris75
Öfters hier

Angemeldet: 08.11.2007
Beiträge: 22
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Verfasst am:
24.02.2008, 22:17 |
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Hallo zusammen,
einmal eine grundsätzlich Frage zur Einspeisevergütung / EEG.
Ich habe mir eine Solaranlage (ca. 5kwp) "zusammengekauft"
Die eine Hälfte stammt von einem Sturmschaden (restlichen i.o. Module) und die andere Hälfte von einer Garage die abgerissen wurde. Somit wurden alle Module schon einmal benutzt.
Ich habe sie privat gekauft und keine Rechnung dafür erhalten.
Glaubt ihr, es könnte irgend welche Probleme beim Anmelden / Vergütung oder bei der Abnahme geben.
Habe ein bisschen Angst dass es eine Vergütung nur für Neuanlagen gibt?
Hoffe es kann mir jemand helfen.
Vielen Dank schon mal
Solaris75 |
_________________ 40x Solar Swiss 150Wp = 6kWp, SB 5000TL Multistring, Dachneigung 45° / Ausrichtung 15° |
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Verfasst am:
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Eberhard
Moderator

Info: Betreiber
Angemeldet: 19.02.2006
Beiträge: 1354
Wohnort: 95233 Helmbrechts
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Verfasst am:
24.02.2008, 22:24 |
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goerres
Stammmitglied


Info: Betreiber
Angemeldet: 21.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: 53578 windhagen
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Verfasst am:
24.02.2008, 22:27 |
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ich glaube das geht- aber du wirst mit dem Finanzamt probleme bekommen, da keine Rechnungen vorhanden sind- wegen der Abschreibung- aber wie gesagt, frag hier noch mal genau nach ,bei den Profis. |
_________________ 12,5 Kwp - 60 Module PVT - 3 WR Kaco - Dachneigung 38° -Azimut-Winkel -6, in Betrieb seit 09.11.2007 |
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Solaris75
Öfters hier

Angemeldet: 08.11.2007
Beiträge: 22
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Verfasst am:
24.02.2008, 22:44 |
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upps, das ging aber schnell
Beim Finazamt werd ich Probleme bekommen - MWST bekomm ich für die Module eh nicht und ob sie die "Quittung" des einen Verkäufers für die Abschreibung anerkennen bezweifle ich auch.
Ich habe mehr Angst dass EON sich quer stellt weil die Module gebraucht sínd.
Muss man beim EVU eine Rechnung über die Module vorlegen oder wollen die nur wissen welche Grösse (Wp) die Anlage hat? |
_________________ 40x Solar Swiss 150Wp = 6kWp, SB 5000TL Multistring, Dachneigung 45° / Ausrichtung 15° |
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meiseac
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 28.06.2007
Beiträge: 129
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Verfasst am:
24.02.2008, 22:55 |
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Es geht, allerdings darf dein EVU davon ausgehen das die gebrauchteten Module seit ihrer Produktion gefördert wurden.
Etwas anderes wäre es wenn du glaubhaft nachweisen könntest das die Module bisher in einer Inselanlage verbaut waren.
Du wirst warscheinlich dem EVU nachweisen müssen wie alt die Module sind. Hierzu können Datenblätter und Seriennummern zu Hilfe genommen werden. So müsstest du zumindest den Produktionszeitraum in Jahren ermitteln können. Dein EVU wird dann den für dich ungünstigsten Fall nehmen und dir diesen Zeitraum von den 20 Jahren Vergütungszeitraum abziehen.
Wenn du also z.B herausfindest das die Module aufgrund deiner Nachforschungen zwischen 3 und 5 Jahre alt sein müssen ist es am einfachsten für alle Module den schlechtesten Fall also 5 Jahre anzunehmen weil du dann die restlichen Jahre ein Tarif für alle Module bekommst.
So hat mir es zumindest mein EVU erklärt.
Was das Finanzamt betrifft wieso sollte er Ärger bekommen ?
Ich bin zwar kein Experte aber steuerlich abschreiben kann er doch eh nur das wofür er Rechnungen beibringt und die hat er nicht. Also würde er die Module die er ja eh günstiger als normal erworben hat gar nicht dem Finanzamt gegenüber steuerlich geltend machen.
Die Rechnungen für Handwerker, Montagegestell, Wechselrichter wenn Rechnungen vorhanden schon.
(Wenn er allerdings z.B. den Wechselrichter mit der Original Rechnung aber gebraucht gekauft hat, na
dann weiss ich auch nicht weiter...).
Viele Grüße
meiseac |
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Solaris75
Öfters hier

Angemeldet: 08.11.2007
Beiträge: 22
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Verfasst am:
24.02.2008, 23:23 |
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heisst dass, dass ich ev. nur für ca 15 Jahre eine Vergütung bekommen könnte? wäre ja schlimm, das sind ja mehr als 10.000 Euro weniger.
Gibt es im Vertrag mit den EVU´s eine Klausel wo genau drinsteht ob die Module neu oder gebraucht sind und muss man da Rechnungen oder die Seriennummer aller Module vorlegen?
hätte vielleicht vorher mal nachfragen sollen bevor ich mir gebrauchte Module kaufe  |
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meiseac
Stammmitglied

Info: Betreiber
Angemeldet: 28.06.2007
Beiträge: 129
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Verfasst am:
24.02.2008, 23:33 |
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Ich weiss nicht was "dein" EVU in dem Vertrag stehen hat ...
Ich musste bei meiner kleinen bescheidenen Anlage (2160 W) nur die Datenblätter beibringen.
Bei gebrauchten sehe ich nur 3 Möglichkeiten:
1. Nachweis das die Module zwar gebraucht sine aber noch nie verbaut waren (scheidet in deinem Fall wohl aus).
2. Nachweis das die Module gebraucht sind und schon mal im Einsatz waren allerdings nur in einer Inselanlage also noch nie gefördert wurden
(Kann ich Anhand deiner Angaben nicht einschätzen)
3. Nachweis das die gebrauchten Module über einen gewissen Zeitraum schon eine Förderung erhalten haben (Diese wird mit Sicherheit abgezogen falls es funktioniert).
Viele Grüße
meiseac |
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das399igste
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Angemeldet: 05.05.2007
Beiträge: 1093
Wohnort: Region Hannover
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Verfasst am:
24.02.2008, 23:45 |
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| meiseac hat Folgendes geschrieben: |
2. Nachweis das die Module gebraucht sind und schon mal im Einsatz waren allerdings nur in einer Inselanlage also noch nie gefördert wurden
(Kann ich Anhand deiner Angaben nicht einschätzen)
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Hilft aber auch nicht. Das Inbetriebnahmedatum ist das Datum der ersten technischen Betriebsfähigkeit - also auch Inselbetrieb.
Die Höhe und die Laufzeit der Vergütung wird am Datum der ersten Inbetriebnahme festgemacht.
§3 Abs. 4 EEG
| Zitat: |
§ 3 (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft
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Wechselrichter und Netzanschlüsse werden nicht zur Anlage gezählt.
§12 Abs. 3 EEG
| Zitat: |
§ 12 (3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
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Sonnige Grüße
Harald |
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Dachneigung 32°, Süd, 26 Ersol/aimex Ganymed225M mono (5,85kWp) SMA SB5000TL HC MS, SL 100e
Der Anlagenvergleich unter http://www.solarlog-home.de/das399igste/ |
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meiseac
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Beiträge: 129
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Verfasst am:
24.02.2008, 23:59 |
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[quote="das399igste"]
| meiseac hat Folgendes geschrieben: |
2. Nachweis das die Module gebraucht sind und schon mal im Einsatz waren allerdings nur in einer Inselanlage also noch nie gefördert wurden
(Kann ich Anhand deiner Angaben nicht einschätzen)
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Hilft aber auch nicht. Das Inbetriebnahmedatum ist das Datum der ersten technischen Betriebsfähigkeit - also auch Inselbetrieb.
Die Höhe und die Laufzeit der Vergütung wird am Datum der ersten Inbetriebnahme festgemacht.
§3 Abs. 4 EEG
| Zitat: |
§ 3 (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft
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Wechselrichter und Netzanschlüsse werden nicht zur Anlage gezählt.
§12 Abs. 3 EEG
| Zitat: |
§ 12 (3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
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Sonnige Grüße
Harald[/quotschon....
aber auch :
ohne Wechselrichter und Netzanschlüsse keine Einspeisevergütung oder ?
§ 3 Abs.4 (möglicherweise ist ja der Einspeisebetrieb und nicht der Inselbetrieb gemeint weil es ja nur für den Einspeisebetrieb eine Förderung gibt) oder irre ich hier ?
Also wenn es 100 % tig Module aus einem Inselbetrieb wären würde ich persönlich auf jeden Fall mal nachfragen.
Viele Grüße
meiseac |
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das399igste
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Verfasst am:
25.02.2008, 00:07 |
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Das EEG regelt in welcher Höhe und wie lange man eine Einspeisevergütung bekommen kann, nicht ob man sie auch tatsächlich beansprucht.
Es steht auch nirgendswo im EEG das der erzeugte Strom gewechselt werden oder überhaupt eingespeist werden muss. Eigenverbrauch ist zulässig - halt ohne Förderung. ebenso kann ich den strom in 12V DC, 230V AC 10000V AC abgeben - ganz wie es mit dem VNB ausgehandelt wurde.
Aber ich möchte hier nicht jemanden beeinflussen, das können andere mit mehr Sachverstand besser - einfach mal beim SFV reinschauen.
Guter Einstig ist das EEG mit Kommentare: z.B. hier: http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/eegtipps.htm#anm3(2)inbetrieb
Aber es kann auch sein, das sich der VNB nicht darum kümmert, ob die Module alt oder neu sind. nur wenn etwas unterschrieben wird wo was von Inbetriebnahmedatum der Anlage (jedes Modul ist eine Anlage!) steht, sollte man sich mal Gedanken über Auswirkungen von wissentlich falschen Angaben machen.
Sonnige Grüße
Harald
Sonnige Grüße
Harald |
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Eberhard
Moderator

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Angemeldet: 19.02.2006
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Verfasst am:
25.02.2008, 00:24 |
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Boelckmoeller3
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Angemeldet: 23.03.2006
Beiträge: 2007
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Verfasst am:
25.02.2008, 00:50 |
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Hallo,
das Finanzamt ist zufrieden wenn Du deine Investitionen (auch Zahlungen an Privatleute für gebrauchte Teile) belegen kannst. Dann ergibt sich daraus die jährliche Abschreibung der Anlage.
Ausgewiesene Mehrwertsteuer bekommst Du für Neuteile natürlich mit Vorsteuer zurück.
Ansonsten wenn die Module schonmal eingespeist haben, führt kein legaler Weg daran vorbei das Datum der Erstinbetriebnahme als Bezug für die Einspeisevergütung und die restliche Zahlungsdauer zu nehmen.
Wird sich ja wohl ermitteln lassen wo das war.
Sind zwar dann weniger Jahre, aber eine höhere Vergütung und Du hast doch für gebrauchte Module auch deutlich weniger bezahlt ?
Oder willst Du dich jetzt damit bereichern ?
Viele Grüße:
Klaus |
_________________ Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut,sondern auch für das, was man nicht tut.
[Laotse, chin. Philosoph, 4-3 Jhd. v. Chr.] |
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das399igste
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Angemeldet: 05.05.2007
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Verfasst am:
25.02.2008, 01:15 |
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| Eberhard hat Folgendes geschrieben: |
Inbetriebnahme im Sinne des EEG liegt nur vor wenn eingespeist werden soll. Bei reinem Inselbetrieb ist keine Inbtriebnahme der Module zu sehen nach EEG, das sich ja nur auf Einspeisung bezieht.
Mit sonnigem Gruß
'Eberhard |
Wie erklärst Du mir dan den Kommentar des SFV?
| Zitat: |
Inbetriebnahme bei Anschlussverweigerung
Das Inbetriebnahmedatum ist für die Bemessung der Einspeisevergütung von Belang. Von Bedeutung ist diese Frage jeweils am Jahresende, wenn der Netzbetreiber sich nicht mehr in der Lage sieht, die Anlage vor dem Jahreswechsel anzuschließen.
Bei Solarstromanlagen, die zur Notstromversorgung auf Inselbetrieb umgeschaltet werden können, genügt eine durch den Installateur und durch Zeugen sorgfältig protokollierte Erprobung des Notstrombetriebs.
Bei nicht inselbetriebsfähigen Anlagen kann der Anlagenbetreiber eine dem Netzbetreiber angekündigte und von Zeugen protokollierte erstmalige Inbetriebsetzung des Gleichstromteils der Anlage oder einzelner Strings mit geeigneten Verbrauchsgeräten - z.B. Radiatoren zur Heizung - unter Aufsicht des Installateurs vornehmen. Diese Lösung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Inbetriebsetzung, da nach Absatz 2 Satz 2, letzter Nebensatz Wechselrichter und Netzanschlüsse nicht zur Anlage gezählt werden.
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Dazu noch §3 Abs. 2 EEG
| Zitat: |
§ 3 (2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
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ganz besonders Interessant ist, das für den Betrieb kein Netzanschluss erforderlich ist.
Sonnige Grüße
Harald |
_________________ Alles meine persönliche Meinung. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Dachneigung 32°, Süd, 26 Ersol/aimex Ganymed225M mono (5,85kWp) SMA SB5000TL HC MS, SL 100e
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Eberhard
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Verfasst am:
25.02.2008, 01:22 |
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das399igste
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Wohnort: Region Hannover
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Verfasst am:
25.02.2008, 02:14 |
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| Eberhard hat Folgendes geschrieben: |
Habe geschrieben bei reinem Inselbetrieg wo nie eine Einspeisung vorgesehen war!
Sehe da keinen Widerspruch.
'Bitte genau lesen, meinte nicht einen vorrübergehenden Inselbetrieb.
Gruß Eberhard |
Hallo Eberhard,
das mit dem reinen Inselbetrieb hatte ich schon gelesen, sehe da aber keinen Widerspruch zu §3 Abs. 4.
Aber letztendlich ist es nur meine ganz persönliche Meinung die sicherlich von einigen unschönen Erfahrungen geprägt ist. Ich glaube frei nach Murphy, das bei zwei Möglichkeiten immer die schlechtere Eintreten wird.
Sonnige Grüße
Harald |
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