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Jens
Neu hier

Angemeldet: 29.08.2005
Beiträge: 4
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Verfasst am:
08.02.2006, 21:38 |
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Hallo alle zusammen,
ich hatte vor ein paar Monaten schon mal gepostet, da ging es um die Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestzementdach (seher guter intakter Zustand). Ich habe mich jetzt intensiver mit diesem Thema beschäftigt und musste feststellen, dass es gem. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht zulässig ist ein Dach ohne Genehmigung der betreffenden Behörden zu bedecken, dass jedoch aber Ausnahmen möglich seien. Meine Frage an die Mitglieder des Forums ist: Gibt es solche behördlichen Ausnahmen tatsächlich und hat jemand schon mal eine gesehen.
Vielen Dank an Alle
Gruß Jens |
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Verfasst am:
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ariba
Forumsinventar

Angemeldet: 31.10.2005
Beiträge: 745
Wohnort: 88521 Ertingen
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Verfasst am:
09.02.2006, 10:52 |
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Hallo,
bei uns muß die installierende Firma die Zulassung für Asbestdächer haben.
Ein richtiger PV Betrieb hat diese Zulassung, und dann gibt es für den Kunden keine Probleme.
sonnige Grüße
Jürgen |
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silver_man
Stammmitglied

Angemeldet: 06.10.2005
Beiträge: 54
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Verfasst am:
09.02.2006, 12:39 |
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wie jens schon geschrieben hat und wie damals gepostet...eine pv-anlge hat nichts auf einen asbestdach zu suchen!
die aussnahme ist, wenn das zuständige amt einfach schläft und unter einem solchen antrag die bewilligung gibt... in einem konkretem fall hat der praktikant, unwissentlich wohlbemerkt, diesen antrag bewilligt!
dazu kommt noch...sollte es ein gesetz in naher zukunft geben, daß alle asbestdächer innerhalb von z.b. 10 jahren erneuert werden müßen, dann kommen zusätzliche kosten dazu. ein solateur sollte dies mit in seinem gespräch mit einflechten und den interessenten dahin gehend beraten.
Nach $18 Abs. 1 der Gefahrstoffverordung vom 23.12.04 i.V.m. Anhang IV Nr. 1 Abs 1 zur GefStoffV dürfen asbesthaltige Gefahrstoffe nicht hergestellt oder verwendet werden.
Ausgenommen sind nur Abbruch-, Sanierungs,- und Instandhaltungsarbeiten
Bei der Installierung von Fotovoltaik-Anlagen auf Asbetzementdächern handelt es sich - n i c h t - um Abbruch,- Sanierungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten, somit sind derartige Arbeiten grundsätzlich verboten.
Ein Verstoß gegen dieses Verwendungsverbot stellt ein S t r a f t a t dar. |
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