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Moderator: Mod-Team
von toja » 03.07.2012, 23:32
Hallo Zusammen,
ich wollte meine erste Rechnung an die EnBW stellen: -Grunddaten: Anlage 7,326kW 1.)Anlage am 21.05.12 Inbetriebgenommen= Vergütung 19,31ct/kWh 2.)PV-Zähler und Wechsel SLP wurden am 05.06.12 von EnBW eingebaut.
Zählerstände: 05.06.12 bis 30.06.12 Gesamt Stromproduktion: 821kWh Einspeisung ins Netz: 611kWh Rücklieferung von Eigenverbrauchsstrom durch VNB: 210kWh ******************************************************************** Rechnung Lieferung durch den Betreiber an den VNB: 821kWh x 19,31 ct/kWh = 158,54€ (netto) zuzüglich 19% Umsatzsteuer: 30,12€
Rechnungsbetrag = 188,66€
Gutschrift Lieferung durch den VNB an den Betreiber: 210kWh x 16,38 ct/kWh ???? = 34,40€ (netto)
zuzüglich 19% Umsatzsteuer: 6,54€
Gutschriftsbetrag = 40,94€
Abrechnung = 188,66€ - 40,94€ = 147,72€ ***********************************************************************
1.) Frage nun an euch: kann ich so die Rechnung stellen? Oder muss ich den Betrag von 16,38 auf 19,31 ändern? 2.) Was muss ich bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben? (81 = 30,12€ ???)
Bitte um eine Antwort.
Danke!!!
Gruß toja
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von dancer1958 » 04.07.2012, 08:35
Hallo Toja,
zur Umsatzsteuervoranmeldung: Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei Dir um einen IST-Versteuerer handelt. Dann musst Du bei Rechnungsstellung noch nichts machen. Die ersten Eintragungen bei den steuerpflichtigen Lieferungen (81) erfolgen dann, wenn Du das erste Geld vom VNB erhalten hast.
In die 81 gehört nicht die Umsatzsteuer, sondern die Summe der steuerpflichtigen Lieferungen. Als IST-Versteuerer bedeutet dies: Überweisungsbetrag (=brutto)/119*100 = steuerpflichtiger Umsatz (netto). Bei Deinem Beispiel wären das 158 €.
Warum stellst Du Deinem VNB eine Rechnung? Üblich ist, dass Dein VNB aufgrund Deiner Anlagengröße eine Einschätzung der voraussichtlichen Produktion erstellt und auf dieser Basis monatliche Vorauszahlungsbeträge berechnet. Bei erstmaliger Inbetriebnahme kann es bis zur ersten Überweisung dauern (1/2 Jahr ist keine Seltenheit - siehe auch Forum VNB).
Nun zu Deiner eigentlichen Frage zur Berechnung des Eigenverbrauches: Wie kommst Du auf die Gutschrift i.H.v. 16,38 ct.? Ich war der Meinung, dass in dem neuen EEG für den Direktverbrauch keine zusätzliche Vergütung mehr enthalten ist. Macht bei dieser Einspeisevergütung auch keinen Sinn mehr.
Wenn wir für ein Beispiel einmal Deine Zahlen als Jahreszahlen unterstellen sehen die Abrechnungen gegenüber dem VNB und dem FA wie folgt aus:
1. VNB Einspeisung ins Netz 611 kWh * 19,31 ct. = 117,98 € + USt = 140,40 € an Dich insgesamt zu zahlen.
2. Finanzamt Stromproduktion gesamt 821 kWh * 19,31 ct. = 158,54 € + USt = 188,66 €
In der Umsatzsteuererklärung wären 158 € Umsatz zu erklären.
Ertragsteuerlich gibt es mehrere Methoden den Eigenverbrauch zu berechnen, da der Begriff des Teilwertes nicht klar definiert ist. Möglich wäre (und dies ist wahrscheinlich auch das Einfachste) diesen an die umsatzsteuerliche Berechnung anzuhängen. Die Berechnung der Einnahmen (wenn alles in einem Jahr gezahlt wurde) sähe dann wie folgt aus:
Nettozahlungen VNB 117,98 € vereinnahmte USt 22,42 € Rücklieferung VNB (210 kWh * 19,31 ct.) 40,56 € hierauf USt 7,70 €
Einnahmen gesamt 188,66 €
Denkbar wäre auch, die Kosten je produzierte kWh auszurechnen und diesen Wert bei der Berechnung des direkt verbrauchten Stromes anzusetzen.
Gruß dancer
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von Paulchen » 04.07.2012, 08:45
Hallo, nach den neuen Bestimmungen des EEG wird Eigenverbrauch nicht mehr vergütet. Damit muss die Gutschrift für den Netzbetreiber für die virtuelle Rücklieferung mit dem gleichen Vergütungssatz angesetzt werden wie für den eingespeisten Strom. Konkret wären das also 210 kWh * 0,1931 €/kWh = 40,55 € zuz. 7,70 € UST = 48,25 € Gutschrift.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt aus der Vergütung für den gesamten erzeugten Strom, also aus 158,54 €. Weil bei der UST-Voranmeldung in Zeile 26 / Kz. 81 nur Ganzzahlen angegeben werden müssen (158 €) errechnet sich eine UST von 30,02 €.
Freundliche Grüße Paulchen
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von DWegner » 04.07.2012, 09:55
Hallo Paulchen,
ich muss mich da mal einklinken. Ich arbeite seit diesem Monat auch mit deiner Tabelle mit Eigenverbrauch. Meine Anlage ist seit ende Juni montiert und wartet noch auf den Netzanschluss..... Der Eigenverbrauch ist also UST Neutral, hat also in der UST Voranmeldung / Jahresmeldung nichts zu suchen, korrekt? Aber in der EÜR muss ich diesen doch angeben oder nicht? Welchen Betrag muss ich dort in deiner Tabelle als Eigenverbrauchssatz angeben, sind das dann dort die 16,38 Cent?
Gruß
Dirk
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von Paulchen » 04.07.2012, 11:53
DWegner hat geschrieben:...Der Eigenverbrauch ist also UST Neutral, hat also in der UST Voranmeldung / Jahresmeldung nichts zu suchen, korrekt?
Hallo Dirk, so würde ich das nicht unterschreiben: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird aus der gesamten erzeugten Strommenge zum Einspeisetarif berechnet. Und in der gesamten Strommenge ist ja sowohl der eingespeiste Strom als auch der eigenverbrauchte Strom enthalten. Mein Eigenverbrauchstool berechnet eben diese Bemessungsgrundlage aus den bezahlten Abschlägen und evt. Nach-/Rückzahlungen zuzüglich der Rückforderung des Energieversorgers für den Eigenverbrauch. Aber in der EÜR muss ich diesen doch angeben oder nicht? Welchen Betrag muss ich dort in deiner Tabelle als Eigenverbrauchssatz angeben, sind das dann dort die 16,38 Cent?
Ich nehme hier immer den reinen Einspeiser als Maßstab für den Entnahmewert des EV. Der versteuert ja die Eigenverbrauchsmenge mehr als Einspeisung. Dieser Mehrwert lässt sich berechnen: Eigenverbrauchs-kWh mal Differenz zwischen Einspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung. Beispiel für Anlage aus 2011: Eigenverbrauch 100 kWh; Einspeisevergütung 28,74 ct/kWh; Eigenverbrauchsvergütung 12,36 ct/kWh 100 kWh * (0,2874 €/kWh-0,1236 €/kWh) = 16,38 € Beispiel für Anlage nach dem neuen EEG: Eigenverbrauch 100 kWh; Einspeisevergütung 19,31 ct/kWh; Eigenverbrauchsvergütung 0 ct/kWh 100 kWh * (19,31 ct/kWh - 0 ct/kWh) = 19,31 € Freundliche Grüße Paulchen
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von DWegner » 04.07.2012, 13:42
Alles Klar, Danke
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von vzbiker » 16.09.2012, 15:50
Also wir sind auch schon am überlegen, ob wir der EnBW nicht eine Rechnung stellen sollen. Wir sind schon sein 20. Juni am Netz und haben seitdem schon gut 3000kwh eingespeist aber immer noch keinen Abschlag bekommen. Werden jetzt noch vier Wochen Geduld haben, dann sind es 5 Monate, dann wird die erste Rechnung an die EnBW raus gehen.
Grüße aus dem sonnigen Süden Günni _______________________________ Inbetriebnahme 20. Juni 2012
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von kpr » 16.09.2012, 16:55
Die meisten Unternehmen bekommen erhebliche Probleme, wenn sie ca. 2 Wochen ihr Inkasso einstellen würden. 4 Wochen ohne Geldeingang... und kaum ein unternehmen, dass noch Gehälter bezahlen könnte (ohne ans Eingemachte zu gehen). Kein Handwerker der nicht nach 6 Wochen überlegen müsste, ob die Familie was zu Essen bekommt - oder die Mitarbeiter Gehalt ausbezahlt bekommen.
Ich frage mich (ernsthaft!) wie man auf die Idee kommen kann, eine Kapitalgesellschaft würde nur 1 Cent herausrücken, wenn nicht der entsprechende Zwang aufgebaut wird, bzw. wenn man ihr irgendein noch so kleines Türchen offen lässt, um noch mal ein paar Tage auszubüchsen.
Schreib doch die Rechnung! Und wenn Du sie nur schreibst, um den Apparat auf der Gegenseite endlich in Schwung zu bringen; und sie nie bezahlt wird und fortan alles wunderbar läuft.
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von der_ollip » 17.09.2012, 00:21
Hallo, ich versuche mich gerade in das Steuerrecht einzulesen, da ich mit gerne eine PV kaufen möchte und bisher meine Steuererklärung incl. Vermietung immer selbst erstellt habe. Aber ich stoße hier gerade auf ein großes Fragezeichen, ich weiß nicht ob ich den Eigenverbrauch und die steuerliche Auswirkung richtig verstanden habe: Basierend auf tojas Fall: Gesamt Stromproduktion: 821kWh Einspeisung ins Netz: 611kWh Eigenverbrauch: 210kWh 1. Ich deklariere beim FA die Umsatzsteuer für 821kWh (821kWh x 19,31 ct/kWh = 158,54€ (netto) also 19% Umsatzsteuer: 30,12€, und auch die Nettoeinnahme. Dies geschieht in meinem Fall Quartalsweise für den im Quartal gesamt produzierten Strom als Umsatzsteuervoranmeldung. Laufende Rechnungen, Kosten werden abgezogen ( nur die gezahlte MwSt) Soweit so gut Mir ist nur nicht klar, warum ich den gesamt produzierten Strom ausweisen muss? Ich bekomme doch nur den gelieferten Strom vom VNB vergütet und muss die 19% MwSt als Umsatzsteuer abführen. Wieso zahle ich auch UsSt auf den Eigenverbrauch? 2. Einnahme-Überschuss Rechnung für das entsprechende Geschäftsjahr. Hier muss ich meinen Strom, welchen ich selbst verbraucht habe als Eigenentnahme aus meinem Gewerbe ausweisen. 210 kWh * 0,1931 €/kWh = 40,55 € zuz. 7,70 € UST = 48,25 € Dieser Betrag ist dann eine postive Einnahme. Da ich aber doch eigentlich bereits unter 1. die UsSt entrichtet habe verstehe ich nicht warum ich dies bei meiner EÜR erneut machen soll. Ich habe ja bereits einige Hinweise hier im Portal gefunden, aber leider stehe ich hier gerade etwas auf dem Schlauch. Gruß Oliver
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von kpr » 17.09.2012, 09:07
zu 1) Die einfachste Antwort wäre die militärische Begründung mit 4 Buchstaben: ISSO. Alternativ: Weil es so im UStAE drinsteht. Hintergrund dieser Fiktion aus Volleinspeisung und (Rück)lieferung des DV durch den VNB an den Anlagenbetreiber ist die Tatsache, dass völlig fernab jeden Zweifels hier ein (steuerbarer, steuerpflichtiger) Leistungsaustausch stattfindet. Der Besteuerungseffekt würde sich (ohne Kunstgriff) auf den ersten Blick als unentgeltliche Wertabgabe an den Unternehmer darstellen. Auf den zweiten Blick führt das jedoch zu Komplikationen, die keiner will. Vor allem nicht der Anlagenbetreiber. Ergo hat man in die Trickkiste gegriffen und die Fiktion aus Volleinspeisung und Rücklieferung des DV einen "fairen" Besteuerungseffekt erreicht, indem die Umsatzsteuer aus der Rücklieferung nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.
2. Omg... ich fürchte jetzt wirds kompliziert. Ich weiß noch nicht so recht, wogegen Du Dich sträubst. a) Selbstverständlich hast Du bereits im Rahmen der USt die geschuldete USt korrekt und in voller Höhe errechnet; und in der Folge dann deklariert und gezahlt. Selbstverständlich braucht / darf / kann das in der ESt-Erklärung nicht nochmal passieren. 100% Zustimmung. Dies geschieht aber auch nicht. Du kannst in der EÜR jeden beliebigen Betrag als "Umsatzsteuer aus Dummheit und für Testzwecke" obendrauf rechnen. Dadurch erhöht sich Deine USt-Schuld nicht einen Cent. Lediglich Dein Gewinn geht hoch... und Du zahlst ESt auf diesen Posten.
b) Unabhängig davon muss die Sachentnahme bewertet werden. Mengenmäßig ist die Sachentnahme ja völlig problemlos zu bestimmen. Hier kann man die Herstellungskosten errechnen... und dann hat man seinen Wert. Oder man greift zu irgendeiner Krücke. Die mag dann "wissenschaftlich" oder "gemessen" aussehen - letztlich ist es aber immer auch eine Schätzung. Jede Schätzung ist mit Schätzfehlern behaftet. Das ist nun mal so. Und wenn jemand schätzt... ob er nun 19% obendrauf schlägt; oder das Geburtsdatum der Großmutter oder die Quersumme der letzten Lottozahlen obendrauf rechnet.. ist eigentlich völlig egal. Er schätzt ja nur. Warum wieso wesehalb jemand etwas wie schätzt... dazu gibts ja keine echte Begründung. Natürlich teile ich Deine Meinung, dass es keinen Grund gibt, bei einer Schätzung des Teilwerts mit den Opportunitätskosten nochmal die USt aufzuschlagen; da ja genau der ertragsteuerliche Ansatzwert (netto) korrespondierend in der USt bereits versteuert wurde. Die Tatsache, dass sich hier gegenüber Bäcker, Metzger, Wirten die Arbeitsreihenfolge etwas verschiebt; und die Berechnung nicht ganz so transparent und einfach ist wie bei BMW... darf ja auf das steuerliche Ergebnis keine Auswirkung haben.
Deswegen: 19,38 Cent / kWH kann ich gut nachvollziehen. Ein draufschlagen der USt verschließt sich mir. Wenn das FA da "zickt".. würde ich sofort anbieten ,die tatsächlichen Herstellungskosten zu errechnen.
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