von kpr » 27.01.2012, 12:03
Die Anlage ist linear über eine ND nach §7 I EStG abzuschreiben. Im Erstjahr zeitanteilig.
Bewertungswahlrechte bestehen im Bereich der "Normal-AfA" nicht.
Bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen kann die Sonder-AfA nach §7 V EStG in Anspruch genommen werden.
Das Bewertungswahlrecht sieht einen beliebigen Abzug bis zur Höhe von 20% der AHK im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie den 4 Folgejahren vor.
Die Abschreibung geht in einer Summe in die EÜR ein.
In einer Anlage zur EÜR (Anlagenspiegel, Entwicklung des AV o.ä.) wird die Zusammensetzung der AfA aufgegliedert.
Wenn es nur die PV ist, verzichtet man auf ein weiteres Stück Papier und schreibt die Eckdaten kurz in die EÜR rein
(Abschreibung PV, AHK 100.000, lin., 20J, prt x/12)
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung