Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

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Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Beitragvon schemmp » 14.11.2011, 10:09

Steuer-News vom 14.11.11:

In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie geäußert (Urteile vom 19.07.2011 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09).
(Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.11.2011)

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Re: Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Beitragvon kpr » 14.11.2011, 12:47

Da war der XI. Senat ja richtig fleissig ;-)

Kriegen wir das hier mal "mit Leben" gefüllt?

Was wir bräuchten wäre einge realistische Fläche einer Scheune und eine realistsiche Pacht pro qm
Dazu eine realistsiche Dachfläche mit realistischer Pacht

(Mein Bauchgefühl erinnert mich sofort an den Lehrer Welsch: "Drei mal null ist null"; ich hoffe, ich irre mich.)
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Re: Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Beitragvon Sonnenrentnerin » 14.11.2011, 13:00

kpr hat geschrieben:
Kriegen wir das hier mal "mit Leben" gefüllt?


Na, der Berater will ja auch noch was zu tun haben :wink: Forum sie Dank, gibt es die hier sicher reichlich...
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Re: Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Beitragvon kpr » 14.11.2011, 13:42

Will dem Berater für den Einzelfall keineswegs die Arbeit nehmen.
Aber an ein oder zwei abstrakten - aber realistschen Beispielen - dürfte deutlich werden, ob die Urteile gut dafür sind, die Chamapgnerkorken knallen zu lassen - oder ob es doch nur für billigen Fusel aus dem Aldi reicht.
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Re: Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Beitragvon Ohnesorg » 22.11.2011, 19:24

So liest sich das dann:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).

2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).

Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

Quelle: Bundesfinanzhof, 09.11.2011
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