von kpr » 08.02.2012, 23:13
Generell bekommt das FA alle Belege, unverzüglich - auf Anforderung.
= Grundsätzlich werden keine Belege eingereicht (die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen.)
(Als Eselsbrücke: Stell Dir vor, SIEMENS, Aldi und die Bahn reichen ihr komplettes Belegwesen ein... welchen Planeten soll das FA denn da anmieten?)
Ausnahme: Wenn Investitionen zu - deutlichen - Vorsteuerüberhängen (und somit zu Erstattungszahlungen) führen, ist das FA gezwungen, die Plausibilität zu prüfen. Um dieses Prozedere abzukürzen, werden parallel zur Voranmeldung die Belege in Kopie an die Voranmeldungsstelle geschickt.
(Unglücklicherweise erlebt der PV-Betreiber diese absolute Ausnahme eher als Grundsatz)
Zu-/Abflussprinzip hast Du richtig verstanden. Atme durch.
Gibt aber nichts, wo man nicht noch im deutschen Steuerrecht eine Spitzfindigkeit finden könnte.
Die OFD Rheinland vertritt die Auffassung, dass Du bei erteilter LEZ (Lastschrifteinzugermächtigung) ab dem Zeitpunkt der Abgabe nicht mehr über Dein Geld verfügen kannst. Entsprechend gilt die Zahlung als im Zeitpunkt der Abgabe als geleistet.
Da die Abgabefrist für Dez am 10.1. endet, gelten die meisten UStVA als am 10.1. gezahlt.
Und damit gelten sie als in dem Jahr gezahlt, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
(Zwei Fiktionen in Reihe geschaltet).
Man muss sich da nicht dran halten. Blöd fühlt es sich nur an, wenn die FinVerw im Folgejahr sich dieser Haltung dann anschließt, und der Vorjahresbescheid ist schon bestandskräfig. Verbucht man dann unter Lehrgeld.
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