USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

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USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon PV Haus Venn » 21.06.2012, 13:55

Hallo zusammen,

bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage habe ich wohl Mist gebaut - die USt auf den Kaufpreis (10k von 50k€) habe ich im Jahr der Inbetriebnahme 2010 nicht als Ausgabe angesetzt, da ich das Geld ja zum Zeitpunkt der Steuererklärung schon zurück hatte. Das ist dem FA auch nicht weiter aufgefallen. Nun soll ich aber im Jahr 2011 die Rückzahlung als Gewinn versteuern - das mag ja formal korrekt sein, aber irgendwie empfinde ich das nun als ungerecht - zumal ich das (nach Aussage FA) für 2010 nicht mehr rückwirkend angeben kann.

Gibt es da Wege, dass Thema noch irgendwie einzufangen?

Viele Grüße,

Markus
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon kpr » 21.06.2012, 15:09

Das ist nicht der erste Fall dieser Art der hier beschrieben wird; es wird nicht der letzte sein.
Aber: Von denen die ich kenne, ist es der mit am Abstand aussichtloseste.

Der Bescheid 2010 ist bestandskräftig. Ob fehlerhaft oder nicht; ob das FA guten Willen wäre zu ändern oder nicht... .es gibt einfach keine Möglichkeit, den 2010er Bescheid zu ändern. Ohne Änderungsvorschrift keine Änderung.
In 2011 ist die USt-Erstattung gewinnerhöhend zu erfassen. Da geht kein Weg drumherum. Das steht so im Gesetz.
Es tritt nun die vom Gesetzgeber gewünschte Rechtsfolge ein.
Bitterer Spruch: "Beim Finanzamt kann man mit Geld jedes Problem lösen."

Die Todsünde war die Kommunikation mit dem Finanzamt. Das war die teuerste kostenlose Plauderei Deines Lebens.
Den Spruch "Gehe nie zu Deinem Fürst - wenn Du nicht gerufen würst" kann ich Dir hier nicht ersparen.
"Grob fahrlässig" beschreibt Dein Handeln hier nur sehr unzureichend. Deutlicher will ich nicht werden.

Du hast nun selbst und höchstpersönlich dafür gesorgt, dass das FA den Zugang des Bescheides 2010 nachweisen kann.
Das wäre der einzige Weg gewesen, aus der Nummer schadlos rauszukommen. Noch dazu ohne großen Aufwand.
Man hätte vom Finanzamt den Zugangs- bzw. Bekanntgabenachweis verlangt. Der scheitert. Damit keine Bekanntgabe; damit kein Fristbeginn, damit kein Fristablauf, damit keine Bestandskraft... et voila... ein Steuerbescheid hätte erlassen werden können bzw. müssen.
(Ein Vorgehensweise die rechtlich völlig o.k. ist; der Gesetzgeber hätte auch dem Stpfl. die Pflicht auferlegen können, den Nicht-Zugang nachzuweisen. Hat er aber nicht. Aus guten Gründen muss das FA den Zugang nachweisen. Du wärest nicht der erste, dem wir hier auf diese Weise die "gehe aus dem Gefängnis"-Karte beschaffen.)

Mit geht gerade die Idee durch den Kopf, ob ein Wechsel der Gewinnermittlungsart in 2011 etwas bringen könnte.
Rein rechnerisch würde das m.E. sogar hinhauen. (naja.. sagen wir ich glaub zu 75% dran.)
Allerdings vertrete ich die Auffassung, dass dieser Wechsel eine kaufmännische Buchführung erfordert - die zeitnah hätte eingerichtet und geführt werden müssen. An der Stelle gehen dann vermutlich die Lichter aus.
Auch dafür hast Du vermutlich schon zuviel geplappert.
Vielleicht redest Du mal mit jemand drüber, der eine Bestellungsurkunde an der Wand hängen hat (und eine Berufshaftpflichtpolice im Schreibtisch).
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon mig » 21.06.2012, 15:29

wäre eventuell möglich, sich auf neue Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berufen. :?:
ist halt nur die Frage, ob man das ganze grobes Verschulden des Steuerpflichtigen ist
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon kpr » 21.06.2012, 15:45

Nein. Ist es nicht.
Was soll denn die neue Tatsache sein?
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon Eisy » 21.06.2012, 16:05

Ich mag noch nicht recht glauben, dass der 2010er Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde. Die se Klausel findet bei PV-Anlagen ziemlich oft Verwendung und wäre die einfachste Möglichkeit, jetzt noch eine Änderung zu erreichen...
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon mig » 21.06.2012, 16:29

kpr hat geschrieben:Nein. Ist es nicht.
Was soll denn die neue Tatsache sein?


die neue Tatsache ist, dass bei der Steuererklärung vergessen wurde, Betriebsausgaben anzugeben.

besser: es gibt Betriebsausgaben, die in der Erklärung nicht angegeben wurden, weil sie vergessen wurden.

zum Thema "Vergessen":

"Gewöhnliche" Fehler wie Vergessen, Irrtümer, Verwechslungen usw., mit deren Vorkommen
regelmäßig gerechnet werden muss, begründen den Vorwurf des groben Verschuldens nicht; es
handelt sich nicht um grobe, sondern um üblicherweise vorkommende Fehler (vgl. FG des Landes
Brandenburg v. 23.2.2005, 4 K 930/01, EFG 2005, 1006 für die versehentliche Doppelerfassung
von Einnahmen in der Buchführung).
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon kpr » 21.06.2012, 16:55

Nein. "Vergessen" ist auch keine neue Tatsache. Auch die "richtige Würdigung von Tatsachen" ist keine neue Tatsache.
Ein Klassiker der neuen Tatsache: Im Jahr 2011 hast Du aus einem Bittbrief des Jugendamtes erfahren, dass Du seit 2003 Vater von vier Kindern bist. Das ist ne neue Tatsache.


@eisy
wenn dem so wäre, hätte der TO ja gar kein Problem. Dann wäre er beim Finanzamt böse verarscht worden.
Das mag ich nicht glauben.... aber gut, dass Du draufhinweist.
Klar.. mit Vorbehaltsvermerk ist die Welt sofort in Ordnung. Vorbehaltsvermerk verhindert Bestandskraft. Ohne Bestandskraft kann der Bescheid so oft geändert werden, bis die Festplatte qualmt.
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon mig » 21.06.2012, 17:01

Diese Erklärung
"Nachträglich bekannt werden kann nur das, was die
maßgebliche Dienststelle des FA, die für die Entscheidung über die Berücksichtigung der Tatsache
zuständig ist, noch nicht wusste."

bedeutet also in diesem Fall, dass die Tatsache dem FA bereits bekannt war, weil per UStVA bekanntgegeben, und deswegen keine neue Tatsache?
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon dancer1958 » 22.06.2012, 07:43

Hallo,

kpr hat vollkommen recht. Bei diesem Fall handelt es sich um keine neue Tatsache.

Zur Verdeutlichung:
Die Tatsache, die den Betriebsausgabenabzug zur Folge hat, ist die Zahlung der Umsatzsteuer an den Solateur. Dieses war Markus bekannt, denn er hat diese Umsatzsteuer ja gezahlt. Sein Problem ist die richtige rechtliche Qualifizierung dieser Ausgabe. Damit ist § 173 AO vom Tisch.

Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist meines Erachtens leider auch nicht der richtige Weg, da der Effekt: - Die erhaltene Umsatzsteuer muss in der laufenden Gewinnermittlung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. - durch die notwendige Ermittlung des Übergangsgewinnes wieder kompensiert wird.

Ich würde einen Änderungsantrag mit § 174 (3) AO begründen (passt nicht ganz, ist aber nach meiner Meinung einen Versuch wert). § 174 AO behandelt die widerstreitende Steuerfestsetzung. Im Absatz 3 Satz 1 steht:
Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderem Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt aufgehoben oder geändert werden.
In der Begründung des Antrages würde ich aufführen, dass Du die gezahlte Umsatzsteuer in 2010 nicht als Ausgabe berücksichtigt hast, da Du der Meinung warst, dass die Umsatzsteuer insgesamt ertragsteuerneutral ist und somit in der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Als Konsequenz Deiner Überlegung für 2010 hast Du dann in 2011 auch die entsprechende Erstattung nicht als Einnahme angesetzt.

Mit ein wenig Glück und einem Finanzbeamten mit einem gesunden Gerechtigkeitsempfinden könnte dieses Vorgehen Erfolg haben.

Gruß
dancer

PS: Tatsache ist leider, dass Du nicht im Recht bist. Ein sachliches und höfliches Vorgehen könnte deshalb Deine Erfolgsaussichten steigern.
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Re: USt in 2010 nicht als Ausgabe abgegeben

Beitragvon PV Haus Venn » 22.06.2012, 08:16

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Beiträge. Die Idee mit § 174 (3) AO gefällt mir am besten, da ich mein Leben gerne ohne Dinge leben möchte, die nur rein formal korrekt sind, und bei denn ich dann auch noch lügen müsste (Iiich? einen Bescheid erhalten? Nieeee!). Muss aber jeder selber wissen, ob das dann im Ernstfall auch Geld Wert ist. Wie man sich am anderen ENde dfühlt, wenn ein Gegenüber so handelt, kann sich glaub ich jeder denken. ISt aber Off Topic, daher genug davon.
Der Empfehlung "Ein sachliches und höfliches Vorgehen könnte deshalb Deine Erfolgsaussichten steigern." kann ich nur zustimmen, mache ich (fast) immer. Hat auch geholfen - als ich heute Morgen meine Bearbeiterin anrief, um mit ihr die Idee § 174 (3) AO zu besprechen, war der Vorgang schon durch - ohne USt als Gewinn in 2011.

Viele Grüße,

Markus
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