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Moderator: Mod-Team
von Quadralfisch » 12.06.2012, 09:42
Hallo, ich besitze seit Juni 2011 eine PV-Anlage mit Eigenverbrauch. Der VNB überweist mir monatlich Abschläge und im Januar 2012 habe ich eine Jahresabrechnung erhalten, inklusive Nachzahlung. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird monatlich an das Finanzamt geschickt. Ich überweise einfach den MWST-Anteil des Abschlagbetrages vom VNB an das Finanzamt weiter. Somit vernachlässige ich den Eigenverbrauchsanteil in der monatlichen Voranmeldung, da ich diesen dann über die Jahresumsatzsteuer berücksichtigen möchte.
Nun meine Fragen an Euch Profis hier im super Forum:
In der Jahresumsatzsteuererklärung 2012 (die ein Teil der Einkommenssteuer ist - korrekt ???) muss ich nur die Abschlagszahlungen angeben, die auch im Jahr 2011 auf meinem Konto eingegangen sind. Die Jahresendabrechnung habe ich erst im Jahr 2012 erhalten, somit kommen diese Daten auch erst nächstes Jahr (also 2013) in die Jahresumsatzsteuer 2012. Also ist der Eigenverbrauchsanteil allerdings bis nächstes Jahr gar nicht berücksichtigt. Ist die Vorgehensweise so korrekt, oder habe ich einen Denkfehler, bzw. ist das nicht ganz legal?
Gruß Quadralfisch
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von kpr » 12.06.2012, 10:10
Nein. Die Umsatzsteuererklärung ist die Umsatzsteuererklärung. Die Einkommensteuererklärung ist die Einkommensteuererklärung. Zwei getrennte paar Schuhe, wie sie unterschiedlicher kaum sein könnten.
Die Vorgehensweise und "legal" ist eine höchst subjektive Sache. Richtig ist es definitiv nicht.
Fangen wir vorne an: "Somit vernachlässige ich den Eigenverbrauchsanteil in der Voranmeldung": Den Satz würde ich so niemals äußern. Das hieße ja, Du machst willentlich und wissentlich etwas falsch. Obwohl betragsmäßig völlig uninteressant, schafft diese Aussage (nur dem Grund nach) die entscheidenden Fakten für eine Steuerstraftat. (Nochmal: Nur dem Grunde nach. Der Höhe nach völlig uninteressant).
Ich würde das anders sehen: Du hast als Unternehmer selbstverständlich die gebührende Sorgfalt walten lassen. Du hast selbstverständlich erkannt, dass sich der Überweisungsbetrag aus zwei Komponenten (Lieferung, Rücklieferung) zusammensetzt. Die Höhe der enthaltenen Vergütung für die Rücklieferung war Dir nicht bekannt. Und deswegen hast Du geschätzt. Und zwar mit Null. Und simsalabim... auch dem Grunde nach würde jeder Vorwurf einer vorsätzlichen Verkürzung von Steuern (mal unabhängig das dies bei dem Betrag eh keiner macht) zum scheitern verurteilt sein. Du hast lediglich falsch geschätzt. Und Du wirst den BFH dutzendfach zitieren können "Jede Schätzung ist immer auch mit Schätzfehlern behaftet".
An der Stelle sollte Dir aber ohne erläuternde Worte klar werden, wie absurd Deine Schätzung ist. Kein Kaufmann auf diesem Planeten würde bei wechselseitiger Lieferbeziehung seine Verbindlichkeiten abschlägig begleichen; seine Forderung allerdings ein Jahr lang stunden. Und.. es wäre ja nur eine E-Mail oder ein Anruf... um eine Aufteilung in Erfahrung zu bringen. Hätte da was stattgefunden, gäbe es ja einen Aktenvermerk o.ä. Natürlich wäre es korrekt, wenn man schon unterjährig irgendeinen geschätzten Anteil berücksichtigen würde. Das scheint mir aber graue Theorie; bzw. eher etwas für diejenigen, die das UStG als Abendlektüre mit Wonne genießen und auch bereit sind, gespaltene Haare nochmal zu spalten. Bei allen anderen eher der Anfang einer langen Kette von Problemen, Fragen und Fehlern. Auch dem FA ist daran nicht gelegen.
Jetzt stellt sich die Frage.... wie geht man damit in der Jahreserklärung um. Es bieten sich zwei Varianten: a) Man kennt ja nun den DV-Anteil; könnte sich die Zukunft im Rückspiegel betrachten - und eine korrekte Schätzung vornehmen.Das wäre sicherlich richtig - und auf jeden Fall legal. b) Andererseits widerspricht a) dem Prinzip, dass man eine einmal eingeschlagene Strategie nicht ändern sollte (wenn es denn nicht zwingend erforderlich ist). Entsprechend kann man nun auch an der Schätzung DV-Anteil = 0 festhalten; und die Lösung des Problems in den Voranmeldungszeitraum verschieben, indem der VNB reguliert. "legal" im Sinne von "nicht legal = strafbar"... also dann ist das ganz sicherlich legal. Hier wird Dir keiner die Ohren für abschneiden. "richtig".. nein. natürlich ist es nicht richtig. Aber halt pragmatisch.
Wie Du es machst.. ist jetzt wirklich Geschmackssache.
Da es hier vermutlich nicht wirklcih um Geld geht.. tendiere ich zu b). Zumal Du den Weg ja gedanklich auch schon eingeschlagen hast. Dies erspart dann auch eine berichtigte Voranmeldung oder eine Nachzahlung aus der Erklärung heraus. Und dies entspricht dann durchaus der Strategie "keine schlafenden Hunde wecken".
So das man unterm Strich sagen kann: Dei Ansatz ist logisch korrekt durchgedacht - und aus dem Aspekt der steuerlichen Deklaration sicherlich pragmatisch und vertretbar.
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von Quadralfisch » 12.06.2012, 11:20
Hallo kpr, erst einmal vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort. Dann nehme ich Lösung "b". Es wäre nett, wenn Du mir noch kurz bestätigen (oder mich korrigieren) könntest, ob es korrekt ist, die Jahresabrechnung des VNB erst in der Umsatzsteuererklärung 2012, also nächstes Jahr zu berücksichtigen, da der Zahlungsfluss ja im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2011 war? Und nebenbei: Wo finde ich in Elster das Formular für die Jahresumsatzsteuer 2011? Da bin ich irgendwie blind.
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von sema » 12.06.2012, 19:39
Hi, zur Elsterfrage: Die Umsatzsteuererklärung steht lediglich in ElsterFormular zur Verfügung. Software herunterladen, funzt einwandfrei, alternativ jedes ordentliche Steuerprogramm. ElsterOnline bietet diese Möglichkeit derzeit nicht.
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von kpr » 12.06.2012, 20:34
@quadralfisch
Du hast IST-Versteuerung gewählt. Umsatzsteuer(schuld) entsteht somit aus Zahlungsfluss heraus. Da gibts nichts dran zu deuteln. Da brauchts keine eigenständigen Ausführungen für "Jahresabrechnungen". Die werden behandelt wie jeder andere Zahlungsfluss.
Dem PV-Betreiber muss nur klar sein, dass Zahlungsflüsse saldierte Größen aus zwei gegenläufigen, eigenständig zu beurteilenden Lieferbewegungen sein können. Und zu versteuern ist halt u. U. der Betrag, den man sich erst ermitteln muss. Mehr oder weniger mühsam.
Mit dem Zeitpunkt der Versteuerung hat das allerdings gar nichts zu tun. Ausnahmslos: Umsatzsteuer entsteht bei IST-Versteuerung aus Zahlungsfluss heraus.
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von Quadralfisch » 12.06.2012, 21:15
Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Die Jahresabrechnung des VNB wurde ja in der Umsatzsteuervoranmeldung im Februar abgerechnet (IST-Versteuerung bei Zahlungsfluss). Aber das waren ja alles Voranmeldungen. Jetzt fehlt doch noch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011, also sozusagen die Zusammenfassung der Voranmeldungen aus dem Jahr 2011. Und hier darf die Jahresabrechnung des VNB nicht hinein, da der Zahlungsfluss erst 2012 war. Ist das so richtig, oder stehe ich jetzt voll auf dem Schlauch?
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von kpr » 12.06.2012, 21:27
Wie kann man denn einen so einfachen Sachverhalt so schwer und unbegreiflich machen? Umsatzsteuer entsteht bei Dir im Zahlungszeitpunkt. Ist der Zahlungszeitpunkt in 2011, geht es in eine der Voranmeldungen 2011 .. und dann auch in die Erklärung 2011. Ist der Zahlungszeitpunkt in 2012... ich muss das jetzt nicht nochmal tippen.. oder? Wo machst Du Dir denn da Gedanken, wo endlich mal ne Sache trivial ist? 
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von Quadralfisch » 12.06.2012, 22:17
ok, jetzt habe ich es verstanden. Ist ja doch so einfach wie ich dachte.
Vielen Dank für die Mühe.
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von dancer1958 » 13.06.2012, 08:42
Hallo,
hinsichtlich des Zeitraums der Eigenverbrauchsbesteuerung stimme ich kpr nicht ganz zu.
Für den Eigenverbrauch gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht, da keine Geldbewegungen vorhanden sind. Der Eigenverbrauch muss also für den Bersteuerungszeitraum der Versteuerung unterworfen werden, in dem er vorgenommen wurde. Die Information, mit welchem Wert die Rücklieferung anzusetzen ist, ergibt sich aus dem EEG (Einspeisevergütung abzüglich Eigenverbrauchsvergütung) und braucht somit nicht geschätzt werden. Wie hoch der Eigenverbrauch ist, ergibt sich aus den Zählerständen und braucht somit ebenfalls nicht geschätzt werden. Mit ein wenig Aufwand ist sogar eine zutreffende Anmeldung in den jeweiligen Voranmeldungszeitraumen möglich (allerdings steht hier das Aufwand-/Nutzenverhältnis in einem sehr ungünstigen Verhältnis). Dies ist aber wegen der geringen Bedeutung nicht üblich und wird auch nach meinen Kenntnissen nicht beanstandet.
Wir bewegen uns bei dieser Frage also nicht im Bereich der Schätzung!
Gruß dancer
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von sema » 13.06.2012, 12:07
dancer1958 hat geschrieben:....Dies ist aber wegen der geringen Bedeutung nicht üblich und wird auch nach meinen Kenntnissen nicht beanstandet. ... dancer
Hallo, hier kann ich nun auch aus eigener Erfahrung leider nicht zustimmen. Es gibt bei uns im Süden der Republik einigen Finanzämter (und ich habe die Aussage auch vom zuständigen FA bekommen), die den Eigenverbrauch spätestens in der Umsatzsteuererklärung deklariert haben wollen. Um den Sachverhalt zu prüfen wird in einem Schreiben des FA folgendes ausgeführt: "Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen bitte ich die Jahresabrechnung des Netzbetreibers, aus der sich die Höhe des selbst verbrauchten Stromes ergibt, jeweils unaufgefordert mit der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung vorzulegen." sema
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