Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnug?

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Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnug?

Beitragvon Mr.10.000Volt » 14.11.2011, 13:49

Hallo,
das Steuerberatungsbüro eines Kollegen hat gesagt, es gäb ein neues Urteil bezüglich der Umsatzsteuer bei Dachsanierung zwecks PV.

In seinem konkreten Fall wurde ein Eternitdach neu eingedeckt. Die Kosten sollen bei der Vorsteuererstattung jetzt geltend gemacht werden? Ein Quelle konnte er mir leider noch nicht nennen.

Was sagen die Profis?
Wer, wenn nicht wir....

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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Elektron » 14.11.2011, 13:53

Hallo,
geht vielleicht um folgende Veröffentlichung:

    Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

    In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie geäußert (Urteile vom 19.07.2011 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09).


    Nach diesen Urteilen ist ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage), der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen stehen, könne er grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.

    In einem Urteilsfall (Az. XI R 29/09) ging es um einen (privaten) Stromerzeuger, der eine PV-Anlage auf dem Dach eines nicht anderweitig genutzten (leerstehenden) Schuppens installierte. Entscheidend war nach Ansicht der Richter in diesem Fall die Frage, wie hoch der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes war. Denn der Stromerzeuger könne den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur insoweit beanspruchen, als er auf den unternehmerisch genutzten Teil entfällt. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gelte die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Das Gericht entschied des Weiteren, dass bei der Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche des Schuppens berücksichtigt werden darf, sondern auch der unternehmerisch genutzte Teil der Dachfläche.

    In einem weiteren Urteil (Az. XI R 21/10) installierte ein (privater) Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports , den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann laut BFH der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er sei nach damaliger Rechtslage in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt gewesen - falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug -, müsse dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

    Es ist im Zusammenhang mit diesem Urteilsfall darauf hinzuweisen, dass nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nun nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

    In einem dritten Urteilsfall (Az. XI R 29/10) ließ ein (privater) Stromerzeuger das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger nach Ansicht der Richter den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur insoweit beanspruchen, als sie auf den (für Stromlieferungen) unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallen. Hier gelte die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

    Der BFH stellt in den Urteilen fest, dass der unternehmerische Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude durch den Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln ist. Dabei komme z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

    Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

    Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.11.2011

    (BFH, 19.07.11 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09)
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Trashman » 14.11.2011, 13:57

Der BfH hat wohl endlich ein Urteil gefällt:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/se ... 57430.aspx
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon kpr » 14.11.2011, 13:59

schemm hat die Urteile schon gepostet.
Es sind gleich drei auf einmal. Ich glaube fast, die Dame im Schreibdienst ist längerfristig krank - und die Richter haben "copy & paste" entdeckt.

Ich hatte um realistische Beispielwerte gebeten - um mal eine griffige Vorstellung zu bekommen, ob es hier um Geld oder Porto geht.
Mein Bauchgefühlt sagt mir... "eher Porto".

Tendenz: Wir bewegen uns in den Bereich der Vorsteueraufteilung.
Aufteilungsmaßstab ist der durch Verpachtung der Dachfläche zu erzielende Umsatz in Relation zum (fiktiven) Gesamtumsatz aus Verpachtung der Dachfläche und Verpachtung der jeweiligen Scheune / Carport / was-auch-immer.
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Sonnenrentnerin » 14.11.2011, 15:19

kpr hat geschrieben:
Tendenz: Wir bewegen uns in den Bereich der Vorsteueraufteilung.
.

Ja, die gute alte Vorsteueraufteilung... hat ja schon immer Sinn gemacht und auch meistens funktioniert, wenn man einen plausiblen Aufteilungsmaßstab finden kann. Hoffentlich hat nicht wieder irgendein Richter eine PV-Anlage auf seinem Haus, dass er nu zu > 10% für ust-pflichtige Zwecke nutzt....
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Mr.10.000Volt » 14.11.2011, 18:11

@ all

Ja, es handelt sich wohl um die drei Urteile.

In meinem konkreten Fall wird ein Stall neu eingedeckt, Kosten etwa 9.000 € netto um 42 kW PV zu installieren. Der Erlös der im Stall erwirtschaftet wird, wird aber etwa 8-10 x höher sein, als der Erlös der PV Anlage.
Ich denke da mache ich keine Klimmzüge um nachher 10 % der Umsatzsteuer zurück zuerhalten.
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon kpr » 14.11.2011, 19:52

Moment.. es wird nicht der "mit dem Dach" erwirtschafteten Umsätze (=EEG-Vergütung) mit den "im Stall" erzielten Umsätzen verglichen!
Der BFH geht von (ggf. fiktiven) Pachten für das Dach bzw. den Stall aus.

"Klimmzüge" sind es dann ja nicht. Schlichter Dreisatz. Sicherlich, ich hab auch das Gefühl da kommt nicht viel bei rum - aber wenn's noch was zum eintuppern gibt... warum liegenlassen?
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Sonnenstevie » 18.11.2011, 20:04

Mr.10.000Volt hat geschrieben:@ all

Ja, es handelt sich wohl um die drei Urteile.

In meinem konkreten Fall wird ein Stall neu eingedeckt, Kosten etwa 9.000 € netto um 42 kW PV zu installieren. Der Erlös der im Stall erwirtschaftet wird, wird aber etwa 8-10 x höher sein, als der Erlös der PV Anlage.
Ich denke da mache ich keine Klimmzüge um nachher 10 % der Umsatzsteuer zurück zuerhalten.


WIe kpr schon sagte: Um den Erlös, der "im Stall" erwirtschaftet wird, geht es nicht. Stattdessen geht es um eine fiktive Miete oder Pacht für den Stall. Problem nur: WIe ermitteln wir denn die bitteschön? Reichlich Stoff für neue Diskussionen.

Viele Grüße


Stevie
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon Mr.10.000Volt » 19.11.2011, 09:47

Die Pacht für 42 kW Dachfläche dürfte bei 400-500 € im Jahrliegen, der Stall für 150 Bullen hätte mit Sicherheit einen Pachtwert von 3.000-4.000 € im Jahr.

Also ähnliche Aufteilung :arrow: Bringt mir nix :!:
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Re: Umsatzsteuererstattung Dachsanierung neue Rechtssprechnu

Beitragvon delink2000 » 19.11.2011, 09:52

... habe dieses Jahr Carport gebaut und PV nun drauf... verstehe ich das jetzt richtig, dass ich für meinen Carport nun die Umsatzsteuer zurück bekomme ? ... das wäre ja cool
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