Umsatzsteuererstattung bei anderen Anschaffungen möglich?

  • Hallo,


    ich habe inzwischen für meine PV die Umsatzsteuer des Kaufs erstattet bekommen.


    Nun drängt sich mir die Frage auf, ob man auch für andere Anschaffungen die Umsatzsteuer erstattet bekommen kann.


    Mir ist schon klar, dass die Anschaffung mit meinem Unternehmertum in Zusammenhang stehen muss. Eine Erstattung für den heimischen Fernseher ist nicht möglich.


    Aber wie schaut es z.B. mit dem Kauf eines PKW aus? Oder gar einer Immobilie? Müsste ich dazu erst beim Finanzamt meine Tätigkeit von "Erzeugung von Solarstrom" in "Immobilienwesen" umändern lassen?


    Gruß,


    Bolanger

  • Also... ich hätte da vielleicht nen Tip für Dich..... (aber bitte... der bleibt unter uns):


    Du suchst Dir einen Händler "A" in den Niederlanden. Und einen weiteren Freund (kann auch ein Feind sein) in Deutschland ("MT")
    A verkauft an "MT" Wagenladungen mit Spielekonsolen, Handys oder Mikroprozessoren. (egal was... klein, leicht, teuer. Also bitte keine Immobilien - die wären komplett ungeeignet.).


    Der Vorgang bleibt steuerfrei bei A; bei MT ein innergem. Erwerb; steuerpflichtig - aber mit Vorsteuerabzug. Also neutral.
    MT verkauft an Dich die Ware weiter und stellt Dir eine Rechnung aus.


    Du ziehst die Vorsteuer und lässt Sie Dir erstatten. (!! SteuerERSTATTUNG... das ist Dein Stichwort !!)
    Du verkaufst die Ware als steuerfreie innergem. Lieferung an A.


    MT heisst übrigens nicht zufällig so... sondern MT steht für Missing-Trader.
    Vermisst wird zuerst beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung von MT; dann die Umsatzsteuer.. und zuletzt MT selbst.


    Ansonsten... "da capo".
    Monatlich musst Du nur einen Sack hinhalten, wo das FA Dir die Vorsteuer hineinlegt.


    Wenn Du den Laden anmeldest, kannst Du als Unternehmenszweck bedenkenlos "Betrieb von Fahrgeschäften" oder "Karussellbetrieb" eintragen.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Ich glaube die grobe Antwort unserer Vorposter lautet:
    NEIN!!!!!


    :mrgreen:


    Du müsstest halt zweifelsfrei belegen können, dass die Anschaffung ausschließlich für die PV nötig ist (vielleicht nicht ausschließlich, aber zumindest anteilig). Und diese Anschaffung darf natürlich deine Gewinnerzielungsabsicht nicht zerstören ;)

  • Hallo,


    hier sollte ich nochmal etwas differenzieren, denn es geht nicht um Steuerbetrug o.ä..


    Mir ist schon klar dass ich nur dann die MwSt ersetzt bekomme, wenn der getätigte Kauf auch meinem Unternehmertum dient und die Anschaffung im Unternehmen bleibt..


    Wenn ich eine PV-Anlage betreibe und mir dazu eine Waschbürste zur Reinigung der Module kaufe, dann bekomme ich die MWST dafür zurück und kann die Waschbürste sogar noch abschreiben bzw. absetzen.


    Wenn ich viele PV-Anlagen betreibe und diese in der ganzen Republik verteilt stehen, warum sollte ich dann nicht auch einen PKW in das Betriebsvermögen aufnehmen können? Ich müsste dann die MwSt ersetzt bekommen und könnte den PKW auch abschreiben. Klar, Privatfahrten müssten extra berechnet werden, wie alles, was nicht mit dem Betrieb der PV zu tun hat.


    Eine Kernfrage ist es, ob ich mit der Meldung des Betriebes einer PV auch für andere Tätigkeiten entsprechende MwSt-Erstattungen erhalten kann.


    Zurück zum PKW: Häufig werden gebrauchte PKW nur an Händler verkauft, unter Ausschluss der Gewährleistung und mit ausgewiesener MwSt. Könnte ich einen solchen PKW in meinen PV-betrieb kaufen und ihn anschließend später an mich privat verkaufen? Aus meinem PV-Betrieb wird dann quasi ein KFZ-Handel. Die MwSt muss ich dann natürlich unterm Strich bezahlen, komme aber an Fahrzeuge ran, die sonst nicht an mich als Privatperson verkauft würden. Das ist keine Steuerhinterziehung o.ä. Es geht um die Frage ob ich dafür eine extra Tätigkeit als KFZ-Händler anmelden muss oder ob ich das über die PV-Tätigkeit laufen lassen kann.


    Neben den Immobilien gibt es noch allehand weiterer Anschaffungen, die man prinzipiell tätigen kann, um damit einen Gewinn zu erzielen. Immobilien bringen Miete. Ich könnte mir auch einen großen Plotter kaufen und nebenbei etwas Geld mit professionellen Ausdrucken machen oder so. Geht das dann alles über die PV oder muss man da extra etwas anmelden?


    Gruß,


    Bolanger

  • Nun gut.
    Dann lies §15 UStG. Da ist in drei oder vier Sätzen alles gesagt.
    Vorsteuer ist abzugsfähig wenn die Leistung von einem Unternehmer durch einen Unternehmer für sein Unternehmen bezogen wird.
    (Und eine Rechnung vorliegt... spielt jetzt hier nicht die Geige.)


    Wirtschaftsgüter oder sonstige Leistungen die zu weniger als 10% dem Unternehmen dienen, können nicht zugeordnet werden.


    Alles andere musst Du mit dem FA ausdiskutieren.


    Beim Auto klemmt sich z.B. die umsatzsteuerliche Regelung an die ertragsteuerliche hintendran. Fahrtenbuchmethode scheitert in der Praxis. Also 1% pro Monat versteuern. Aber vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzlassung.
    Und egal ob PV oder Auto.... am Ende kommt die Entnahme oder die Veräußerung. Beides ist natürlich umsatzsteuerpflichtig.
    (Und natürlich auch ertragsteuerlich relevant)


    Bei den Immobilien brauchst Du konkrete Sachverhalte - sonst ist das Spektrum so groß, dass Dir mit einer Antwort genau so wenig geholfen ist, wie mit 200 was-wäre-wenn-Gestaltungen.


    Deine Kernfrage: Du kannst als Unternehmer mehrere Betriebe haben. Die Unternehmereigenschaft als auch die Deklarationspflicht klebt am Steuersubjekt (also am Unternehmer. Egal ob natürliche Person oder welche Rechtsform auch immer)


    Beim Kfz-Handel (mit Ankauf von privat) wäre dann nochmal die Kfz-Differenzbesteuerung en Thema.
    Aber dazu sollte das alles etwas konkreter sein.

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  • Sicherlich aber keinen PKW. Wie willst Du die betriebliche Notwendigkeit begründen?
    Einen Laptop z. B. für die Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung kann man sicherlich absetzen. Allerdings sollte man dann auch einen Drucker anschaffen und Tinten-Patronen dafür.

  • Zitat von hildefeuer

    Sicherlich aber keinen PKW. Wie willst Du die betriebliche Notwendigkeit begründen?


    Ob du deine Anlagen (ausdrücklich Plural) mit dem Taxi oder mit dem Auto anfährst um sie zu kontrollieren, hat dem Finanzamt egal zu sein so lang es sich um betriebliche Nutzung handelt. Beim PKW braucht man aber schon einige Anlagen, die etwas auseinander liegen, damit die private Nutzung nicht überwiegt. Es gibt hier im Forum aber Leute, bei denen das so ist.
    edit: und neuerdings darf ein Tierarzt keinen Ferrari als "Firmen"wagen (Firma in Anführungszeichen da Freiberufler) mehr fahren, weil das angeblich nicht angemessen ist und ein Vorstandsvorsitzender darf nicht auf Firmenkosten mit dem Hubschrauber ins Büro fliegen

  • Warum sollte man die betriebliche Notwendigkeit begründen?
    Ich dachte immer, es sei die Aufgabe der Finanzverwaltung, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig zu erheben.
    Das man da jetzt auch noch eine Schulnote in seiner Funktion als CFO oder Kosten-Controller erhält, ist mir neu.


    Entscheidend ist einzig die betriebliche Veranlassung. Und da sollte man nun bei einer nicht auf dem eigenen Wohnhaus belegenen Anlage ja nun nichts mehr erklären müssen.


    Der "Feind" beim Auto ist die erforderliche 10%-Nutzung fürs Unternehmen. Hier kann die FinVerw bei berechtigten Zweifeln einen Nachweis verlangen, gegen den die Quadratur des Kreises nur Baumschulniveau hat.
    Der PKW könnte den Unternehmensgewinn (je nach Anlagengröße) dermaßen verprügeln, dass man das Kind mit dem Bade ausschüttet; sprich: Am Ende besteht keine Hoffnung mehr auf einen Totalgewinn = keine einkunftserzielungsbsicht; und man muss sich um Betriebsausgaben gar keine Gedanken mehr machen.


    Der Freiberufler darf schon einen Firmenwagen fahren. Er hat ja auch eine Firma (lat. = Name)
    Das er keinen Ferrari mehr fahren darf, weil es unangemessen ist - hat bestimmt weder Finanzverwaltung noch Finanzgericht entscheiden. Allenfalls eine wirklich höhere Instanz (in Form der Ehefrau) könnte derartige Verbote verhängen.
    Das Finanzamt beschränkt sich darauf, den BA-Abzug zu versagen. Vermutlich mit der Begründung, dass die wirtschaftliche Unangemessenheit, evtl. auch der eingeschränkte Nutzen (Anhängerkupplung wird der Italiener wohl keine haben) berechtigte Zweifel an der betrieblichen Veranlassung aufkommen lassen.
    Schwer vorstellbar, dass der Tierarzt mit der Schleuder zu Bauer Emil fährt, um der Kuh Elsa in den A...llerwertesten zu greifen; eher schon um Sonntag Nachmittags mit der Bäuerin eine "Spritztour" zu unternehmen - und ihr dabei ans Gemelk zu fassen. Das fällt dann aber - unabhängig von der Bauweise der Bäuerin und der Größe des Gemelks - definitiv nicht in den betrieblichen Bereich. Auch nicht als Kundenaquise.


    Das Big T nicht mit dem Hubschrauber ins Büro darf, hat auch keine steuerlichen Hintergründe.
    Selbst das Finanzamt anerkennt, dass man einen Spitzenmanager nicht täglich zwei Stunden im Stau stehen lässt.
    Wenn das Urteil eine Schwachstelle hatte, an der es nicht überzeugt hat - dann wohl die Nummer mit den Hubschrauberflügen.

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